Mediationsseminar als Fortbildung;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. ZZ in der Beschwerdesache Mag. H, verehelichte Ü, .-Str, 3-, gegen den Bescheid des FA W 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit wurde von Frau H , verehelichte Ü –im Folgenden kurz mit Beschwerdeführerin (Bf) bezeichnet –die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 abgegeben. Die Bf wurde von Seiten der Abgabenbehörde aufgefordert, die auf Grund einer Meldung an das Finanzamt (neben den Lohn-/Gehalts-/Pensionsbezügen) bezogenen Einkünfte bekannt zu geben. Die Bf legte Honorarnoten betreffend ihre Tätigkeit als Parkbetreuerin für den Zeitraum vom Februar bis Juli 2004 (Rechnungsempfänger Parkbetreuung VV ver von Kommunikation und Spiel, NN , -- ) im Gesamtbetrag von € 4.146,50 vor.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 wurden von der Bf zum Abzug beantragte Kosten für ein Mediationsseminar (€ 2000,00), für Fachliteratur (€ 100,00), weiters im Zusammenhang mit dem Seminar entstandene Nächtigungskosten (€ 1.200,00), Diäten € 396,00 und Fahrtkosten (€ 569,60) nicht anerkannt und die Einkommensteuer für 2004 mit Bescheid vom mit € 1.086,16 festgesetzt.
Die Bf erhob Berufung (Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid und wendete sich unter Verweis auf die Beilage zur Einkommensteuererklärung gegen die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben für das Jahr 2004. Die Ausgaben hätten wegen bisheriger Nichtabgabe der Erklärungen noch nicht berücksichtigt werden können, weshalb um entsprechende Gewinnermittlung ersucht werde.
Mit Ergänzungsvorhalt wurde der Bf aufgetragen, die Belege betreffend die Ausbildung, die Telefonkosten, das Internet, die Fachliteratur und die Reisekosten (Fahrtkosten, Diäten, Nächtigung) vorzulegen und anzugeben, in welchem Bezug diese Kosten mit der betrieblichen Tätigkeit stünden. In Beantwortung des Vorhaltes führte die Bf aus, sie habe im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeiten im Bereich der außerschulischen Jugendarbeit bei " KK " (Sozialpädagogische Arbeit im öffentlichen Raum B ) mit Menschen verschiedener sozialer, nationaler, kultureller und religiöser Herkunft gearbeitet. Daher sei sie oftmals mit Konflikten aller Art konfrontiert: interkulturelle Konflikte, Generationskonflikte, Nachbarschaftskonflikte, religiöse Konflikte,…." Die Ausbildung "Mediation und Konfliktmanagement" ermögliche es der Bf, in ihrem beruflichen Alltag Hintergründe von Konflikten zu verstehen, Interventionsmodelle anzuwenden und über Techniken und Methoden der Konfliktregelung zu verfügen. Die Ausbildung vermittle viel Know-How zum Thema Kommunikationsverbesserung, was im Rahmen sozialer und kultureller Spannungen sehr unterstützend gewesen sei. Ergänzend werde angeführt, dass dies genau der Aus- und Weiterbildung für die betriebliche Tätigkeit entspreche: Konfliktlösung im außerschulischen Bereich- außerschulische Jugendarbeit.
Die Bf legte eine Aufstellung über die im Zusammenhang mit den besuchten Seminaren entstandenen, mit € 1.200,00 geschätzten Nächtigungskosten (Kosten geschätzt mit rd € 75,00/Nächtigung vgl. Tab.) vor. Von den vierundzwanzig Tagen seien nur 15 Tage a € 26,40 angesetzt worden. Die Fahrtkosten für die im Streitjahr absolvierten 8 auswärtigen Seminare hätten insgesamt € 569,60 (8 Seminare á 200 km=1.600 km x 0,356) betragen.
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Seminartermine 2004 | Ort | Tage | Nächte | Geschätzte Kosten in € |
9.-11. Jänner | Reichenau/Rax | 3 | 2 | 150,00 |
23.-25. Jänner | St. Corona | 3 | 2 | 150,00 |
5-7. März | Ö, | 3 | 2 | 150,00 |
7.-9. Mai | Reichenau | 3 | 2 | 150,00 |
14.-16. Mai | Illmitz | 3 | 2 | 150,00 |
17.-19. Sept. | Prein a.d.Rax | 3 | 2 | 150,00 |
8.-10. Sept. | Prein a.d.Rax | 3 | 2 | 150,00 |
12.-14. Nov. | Reichenau | 3 | 2 | 150,00 |
Die vorgelegten Terminpläne ( NM ) für den Kurs "Mediation & Konfliktregelung" 33 (1./2. und 3. Semester ab-WS 2003/2004) betrifft die angeführten Seminare (vgl. auch Tabelle oben):
Modul 3: "Phasen und Schritte der Mediation-Teil 1: Termin 9.- 16 U-Std; Fr. 19.00-22.00, Sa 09.00-20.00, So 09.00-12.00 (Dr. GK /A) Seminar Park Hotel K , K 11, TR
Modul 4: "Phasen und Schritte der Mediation-Teil 2" 23.- 16-UStd Fr. 18.30-22.00, Sa 09.00-18.00, So 09.00-12.30 (Dr. GK /A) Familiengasthof Pension LL , 2880 St. Corona am Wechsel;
Praxisseminare/Supervision 12 Ustd (Mag. P /A) Termine (), und jeweils montags von 16.30 bis 20.00 Uhr in BB , G- 23, 1- ;
Rechtsseminar (Dr. Jk /A) Sa 09.00-17.30 Uhr im Aha , G- 23, 12 W ;
Modul 5 Verhandlungs- und Kommunikationstechniken- Vertiefung und Konfliktmanagement Methoden ( MW /D): Termin 5.- Fr. 18.30-22.00, Sa 09.00-18.00, So 09.00-12.30 Ö , llö , 2650 Ö, ;
Rechtsseminar Termin Sa 09.00-17.30 (Dr. Jk /A) QW G- 23, 1- ;
WS 5 Trennungs- und Scheidungsmediation Termin 7.- Fr. 19.00-22.00 Uhr, Sa 09.00-19.00, So 09.00-12.30 (I-F /D) im Hotel M , llo-73, 2- /Rax;
WS 4 Mediation in der sozialen Arbeit Termin: 14.- Fr. 19.00-22.00 Uhr, Sa 09.00-19.00, So 09.00-12.30 ( SS /D) Ho , A-str 56, I ;
WS 6: "Interkulturelle Mediation" 16 U-Std. Termin 17.- Fr. 19.00-22.00 Uhr, Sa 09.00-19.00, So 09.00-12.30 (A-- /A) Hotel RP , R 9, Pr ;
WS 3 Schulmediation Termin 8.- Fr. 19.00-22.00, Sa 09.00-19.00, So 09.00-12.30 (Mag. AJ /A) R - f, R 9, Pr ;
Praxisseminare/Supervision Termine Sa , Sa , Sa , Sa und Sa jeweils von 09.00 bis 17.30 Uhr (Mag. PZ /A) in Aha 1- , G- ;
Abschlussworkshop Termin 12.- Fr. 19.00-22.00, Sa 09.00-19.00, So 09.00-12.30 (Mag. PZ /A) MH , llo -73, A- TR
Weiters wurden vorgelegt: eine Zahlungsbestätigung der XX W (Anmeldegebühr € 270,00 erhalten am , Semestergebühr für WS 2003/04 erhalten am , Semestergebühr für SS 2004 erhalten am und Semestergebühr für WS 2004/05 erhalten am jeweils € 1.000,00, insgesamt € 3.270,00) für den Lehrgang Mediation & Konfliktregelung Kurs 33 (davon für das Jahr 2004 beantragte Kosten € 2.000,00). An Fachliteratur seien 5 Bücher zu je € 20,- (€ 100,00) schätzungsweise zum Ansatz zu bringen (Marshall Rosenberg, Gewaltfreie Kommunikation-Aufrichtig und einfühlsam miteinander sprechen, Neue Wege in der Mediation und im Umgang mit Konflikten, Paderborn:Junfermann, 2003; Christoph Besemer: Mediation: Vermittlung in Konflikten, 9. Auflage. Stiftung Gewaltfreies Leben/Werkstatt für Gewaltfreie Aktion, Königsfeld 2002; Gerda Mehta/Klaus Rückert: Mediation und Demokratie. Carl-Auer, Heidelberg 2003; Kurt Faller, Konflikte selber lösen, Trainingshandbuch für Mediation und Konfliktmanagement in Schule und Jugendarbeit, Verlag an der Ruhr 1996; Friedrich Glasl, Konfliktmanagement, Freies Geistesleben 2004). Betreffend die Telefon- und Internetkosten seien rd. 50 Belege vorhanden, die bei Bedarf zur Durchsicht persönlich vorbeigebracht werden könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) vom wurde die Einkommensteuer für 2004 unter Abänderung des Bescheides mit € 704,17 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Mediationskurs sei keine berufsspezifische Fortbildung, da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Bf konkret ausgeübten Beruf vermittle, sondern eine eigene umfassende Mediationsausbildung darstelle, deren Absolvierung zwar auch für die Ausübung des Berufes von Nutzen sein könne, dafür aber keinesfalls notwendig sei. Dass in der Arbeitspraxis Kenntnisse, wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben worden wären, nützlich sein könnten, werde nicht in Abrede gestellt. Auch stehe der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen und ergebe sich aus dem Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit der beruflichen Tätigkeit der Bf zu verbinden sei und die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation auch privat, nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung sei, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien im Hinblick auf die Fortbildung dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen.
In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf ergänzend zu den bisherigen Ausführungen vor, es ergäben sich "weitere Argumentationen für die Absetzbarkeit der Ausbildung zum Mediator: Zunächst wird geprüft, ob eine berufliche Notwendigkeit gegeben ist: Die Mediatorenausbildung ist mittlerweile eine anerkannte Ausbildung, welche von immer mehr Auftraggebern gefordert wird. Unsere Mandantin ist auch derzeit als Mediator tätig, ohne diese Ausbildung könnte sie die Tätigkeit nicht ausüben. Gerichte und andere Institutionen legen Wert auf eine fundierte Ausbildung.
Gibt es eine private Veranlassung ? Die private Veranlassung kann verneint werden, da die Ausbildung zum Mediator keinerlei Attraktivität für Privatpersonen innehat. Bei der Ausbildung zum Mediator gab es im Seminar folgende Schwerpunkte:
Gestaltung der professionellen Rolle als Mediatorin
Neutralität, Allparteilichkeit, Kommunikation & Wahrnehmung
Phasen und Schritte der Mediation I und II
Rechtsseminare, Mediation in der sozialen Arbeit
Praxisseminare, Supervision usw
Die Zusammensetzung der Teilnehmer war homogen und ausschließlich auf eine berufliche Aus- und Weiterbildung orientiert. Die Länge der Ausbildung sowie die Kosten sind ein weiteres Indiz für die Absetzbarkeit als Betriebsausgabe. Der Seminaranbieter wurde sorgfältig ausgewählt damit eine möglichst optimale Nutzung für die betriebliche Tätigkeit möglich ist….."
Über Vorhalt wurde die Bf aufgefordert, den Dienst-/Werkvertrag (zu den vorliegenden Honorarnoten) betreffend ihre Tätigkeit bei der S (Zeitraum Februar bis Juli 2004), sämtliche mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Unterlagen sowie die mit XC und der KA abgeschlossenen Verträge und Unterlagen, aus denen sich der diesbezügliche Tätigkeitsinhalt ergibt, vorzulegen. Sämtliche Nachweise (Vertragsunterlagen, Honorarnoten, Terminunterlagen ect) über die im Vorlageantrag behauptete Mediatortätigkeit, soweit diese auch in Schulen oder Kindergärten ausgeübt worden ist, wären mit einer Teilnehmerliste und den Kursunterlagen über die Seminarinhalte nachzureichen.
Die Bf nahm in ihrem Antwortschreiben zu der von ihr behaupteten ausschließlichen beruflichen Veranlassung der vorliegend strittigen Aufwendungen darauf Bezug, dass "ein absolviertes universitäres Studium alleine (Pädagogik) keine Berufsausbildung" darstelle. Es befähige nicht zu "beruflicher Qualifikation, da es ausschließlich ein wissenschaftliches Grundlagenstudium" sei (beigefügt werde das Diplomprüfungszeugnis). Aus dem angeführten Grund sei im Fall der Bf eine Zusatzqualifikation notwendig gewesen, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Tatsächlich wären diverse berufliche Anstellungsverhältnisse mit dem Studium alleine –ohne passende Zusatzqualifikation(en) –nicht möglich gewesen. Da weder im Dienstvertrag mit ää , noch im Dienstvertrag mit XC die beruflichen Tätigkeiten im Detail angeführt worden seien, seien die Dienstverträge nicht vorgelegt worden. Im Dienstzeugnis der "bisherigen unselbständigen beruflichen Tätigkeiten" WSD -ner sowie Ber- ) seien aber "eindeutig Mediationen und Konfliktberatung als Tätigkeiten angeführt (vgl. Dienstzeugnisse anbei). Weiters habe die Bf nochmals die Ausbildungsinhalte ihrer Mediationsausbildung beigefügt (Auszug aus dem Abschlusszeugnis), um hervorzustreichen, dass einer der Schwerpunkte die "Mediation in der sozialen Arbeit" gewesen sei, was sich dann in weiteren beruflichen Tätigkeiten ( mj , WSD - ner , Fra ) widergespiegelt habe.
Vorgelegt wurden von der Bf die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Magistra der Philosophie (Mag.phil) vom , ein Dienstzeugnis der Zentrale WSD , 1--- , vom , ein Dienstzeugnis der Fra , 00 vom sowie ein Foulder über Dauer, Struktur und Lehrgangsinhalte betreffend den Lehrgang "Mediation & Konfliktregelung" der NM .
Über den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. 10 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 ab Veranlagung 2003) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestehende strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 26 Z 4 lit a erster Satz EStG bestimmt, dass als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 26 Z 4 lit b EStG darf das Tagesgeld für Inlandsreisen bis zu 2 6,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Nach § 26 Z 4 lit. c EStG kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu € 15,00 berücksichtigt werden, wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist aber jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Jakom/Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. Rz 48 zu § 16). Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (; , 2011/15/0068; , 2010/15/0019; , 2003/14/0090; , 2009/15/0197; , 2009/15/0198).
So können nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG Bildungsaufwendungen also als Fort- und Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (vgl. Jakom, EStG Kommentar aaO).
Im von der Bf vorgelegten Dienstzeugnis der Zentrale WSD wird bestätigt, dass die Bf in der Zeit vom bis als Mitarbeiterin der WSD lkö teilzeitbeschäftigt war. Weiters wird dort ausgeführt, dass WSD eine impulsgebende Stelle der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit ist, die in enger Kooperation mit der abt (Anm.: Bildung und außerschulische Jugendbetreuung) arbeitet. WSD veranstaltet und koordiniert viele attraktive, abwechslungsreiche Freizeitaktionen. Außerdem gibt es ein breites Info-, Beratungs- und Bildungsservice für Familien, Jugendliche und in der außerschulischen Kinder- und Jugendszene tätige Menschen. Als Mitarbeiterin in der YNJu gendinfo war sie im Beratungs- und Informationsbereich für die Beantwortung jugendspezifischer Fragen und Probleme betreffend Bildung, Arbeit, Wohnen, intrafamiliäre Konflikte, Liebe, Beziehung, Sucht, Zivildienst/Wehrdienst, Jugendschutz, usw. in persönlicher, telefonischer und schriftlicher Form (eMail- und Forumsberatung) zuständig. Weiters war Frau BF für die Online-Beratung im Rahmen des Hif der fö mitverantwortlich. Sie zeichnete sich als kompetente und freundliche Ansprechpartnerin im Umgang mit Jugendlichen und Besucherinnen der lkö aus. In ihren Zuständigkeitsbereich fielen auch die konzeptive Weiterentwicklung der Angebote in der asd -lkö sowie die interne und externe Vernetzung. Frau BF hat weiters am Lehrgang onlineberatung, den asd in Kooperation mit dem ,, und ö veranstaltet, erfolgreich teilgenommen und dort Kompetenzen in Onlineberatung erworben. Dank ihrem Engagement, ihrer Eigenständigkeit und Gewissenhaftigkeit wurden diese Aufgabengebiete zu unserer vollsten Zufriedengheit…(gez. Geschäftsführende Vorsitzende)".
Das vorgelegte Arbeitszeugnis der Fra ( k ) ist folgenden Inhalts:
"Frau Mag H , geb…. war von bis in der Fra , ver selbstbestimmter Arbeits- und Lebensverhältnisse für Frauen….als Beraterin angestellt. Frau H gehörte dem Vorstand des Trägervereins und dem Leitungsteam an und hatte in dieser Funktion leitende Aufgaben in den Bereichen
*Team/Personal, Qualitätssicherung,Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung, Geschäftsführung, Organisation, Kommunikation (intern und extern), Konzeptionelle und strukturelle Arbeit, Projektmanagement.
Frau Mag. H führte Beratungen, Coachings, Trainings, Mediationen im Einzel- und Gruppensetting zu psychosozialen Themen (seelische Probleme, Beziehungen, Familie, Krisen, Ängste, Körper, Konflikte, Persönlichkeit, Kommunikation & Sozialkompetenz,….) und arbeitsmarktbezogen (Mobbing, Burn-Out, Bewerbung, Berufsorientierung,…) durch.
Frau j hat ihre Aufgaben……".
Im von der Bf vorgelegten Informationsblatt betreffend den Lehrgang für "Mediation & Konfliktregelung" ( NM ) wird die Seminardauer mit 3 Semestern und insgesamt 224 Unterrichtsstunden (ohne Zusatzseminare, davon 48 Unterrichtsstunden Praxisseminar/Supervision), die Struktur mit Kontinuierliche Praxisseminare und Praxissupervision, Blockseminare in Theorie und Praxis der Mediation, Durchführung und Dokumentation mindestens eines Praxisfalles der Konfliktregelung, Selbsterfahrung, Peergruppen und die Lehrgangsinhalte wie folgt angegeben:
"*Geschichte und Entwicklung der Mediation, Grundannahmen und Leitbilder
*Phasenmodell der Mediation inkl. Verhandlungsmethoden und lösungsorientierten Ansätzen
*Neutralität, Allparteilichkeit, Kommunikation inkl. Gesprächs-, Frage- und Verhandlungstechniken
*Moderation und Präsentationstechniken
*Konfliktmanagementseminar inkl. Konflikttheorie, Konfliktphasen und Konfliktanalysen
*Vertiefungsseminare in Anwendungsfeldern und Methoden der Mediation
-Schulmediation
-Mediation in der sozialen Arbeit
-Trennungs- und Scheidungsmediation
-Interkulturelle Mediation
*Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen
*Gestaltung der professionellen Rolle als Mediatorin, Position der/des Mediatorin, Ethik in der Mediation;
*Rechtsseminar inkl. Zivilrechtliche Fragen: Grundlagen der Österreichischen Rechtsordnung, Vertragsrecht, Verfahrensrecht, Wirtschaftsrecht, Rechtsfragen im Zusammenhang mit Familienmediation, Jugendwohlfahrtsrecht, Strafrecht, Sorge- und Besuchsrecht, Steuerrecht ua;
*Praxis: Durchführung und Dokumentation mindestens eines Praxisfalles
*Praxissupervision
*Praxisseminare mit Übung von Techniken der Mediation
*Peergruppenarbeit: selbst organisierte Studiengruppen
*Selbsterfahrung
*Abschlussworkshop, Abschlussarbeit & Kolloquium"
Aus den beiden Arbeitszeugnissen (das zuerst angeführte bestätigt die im vorliegend zu beurteilenden Jahr bereits ausgeübte strittige Tätigkeit) geht hervor, dass die Bf ua als Jugendberaterin in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit (im Verein asd ) in enger Zusammenarbeit mit der 7l tätig war. Im Bereich Beratung und Information war sie für die Beantwortung jugendspezifischer Fragen und Probleme (vgl. oben Dienstzeugnis) ua betreffend Bildung, Arbeit, intrafamiliäre Konflikte, Sucht, Jugendschutz in persönlicher, telefonischer und schriftlicher Form (eMail- und Forumsberatung) zuständig sowie für die online-Beratung im Rahmen des rf -Forums der lkö mitverantwortlich. So hat sie auch an einem (hier nicht strittigen) Lehrgang über Online-Beratung teilgenommen. In der Frauenberatungsstelle führte die Bf nach dem oben angeführten Zeugnis ua Beratungen, Coachings, Trainings und Mediationen durch. Außerdem war sie ua in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung, Kommunikation (extern und intern), Projektmanagement sowie im konzeptionellen und strukturellen Bereich tätig. Nach dem vorgelegten Foulder über den Lehrgangsinhalt "Mediation & Konfliktregelung" bildeten Konfliktmanagement (incl. Konflikttheorie, Konfliktphasen und –analysen), Vertiefung und Methoden der Mediation, insbesondere Mediation in der Sozialen Arbeit sowie Interkulturelle Mediation die Kernthemen des hier in Rede stehenden Seminars, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese Lehrgangsinhalte zumindest von erheblichem Nutzen bei der von der Bf ausgeübten Tätigkeit (Jugendarbeit, Beratung, Konfliktmanagement etc) gewesen sind und der berufliche Veranlassungszusammenhang gegeben war bzw das berufliche Erfordernis den Ausschlag für den Besuch des hier strittigen Lehrgangs gebildet hat. Die berufliche Veranlassung ist auch dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wurde, ein homogener Teilnehmerkreis angenommen werden kann und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt waren. So wurde auch nachvollziehbar dargestellt, dass die Bildungsmaßnahme nicht nur der eigenen Persönlichkeitsentwicklung gedient hat und so private Veranlassungskomponenten, die über jene hinausgingen, welche bei nahezu jeder (Aus-) Fortbildungsmaßnahme gegeben sind, nicht vorgelegen haben.
Die beantragten Kosten sind daher wie folgt anzuerkennen:
Modul 3/Jänner 2004: Reichenau/Rax/ K
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12 +10/12 á 26,40): € 48,40
Nächtigungsgeld pauschal: 2 Nächtigungen á € 15,00 = € 30,00
km-Geld lt ÖAMTC Routenplaner: 196,6 x 0,356 = € 69,98
Modul 4/Jänner 2004: St. Corona/Wechsel
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12 +9/12 á € 26,40): € 46,20
Nächtigungsgeld: 2 Nächtigungen á € 15,00 =€ 30,00
km-Geld lt. Routenplaner: 190 x 0,356 = € 67,64
Modul 5/März 2004: Ö,/ llö
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12+9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal: 2 Nächtigungen á € 15,00= € 30,00
km-Geld lt. Routenplaner: 179,2 x 0,356 = € 63,79
WS 5/Mai 2004: Reichenau/Rax/ llo
Tagesgeld (einschl. Hin- und Rückfahrt 12/12+9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal 2 Nächtigungen á € 15,00 = € 30,00
km-Geld lt. Routenplaner: 183,20 x 0,356 = € 65,22
WS 4/Mai 2004: Illmitz/ ae
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12 +9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal: 2 Nächtigungen wie oben € 30,00
km-Geld lt Routenplaner: 170,8 x 0,356 = € 60,80
WS 6/ September 2004/Prein/Rax/ üp
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12+ 9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal 2 á € 15,00= € 30,00€
km-Geld lt. Routenplaner: 196,40 x 0,356 = € 69,92
WS 3/Oktober 2004/Prein/Rax/ üp
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12+9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal 2 Nächtigungen á € 15,00= € 30,00
km-Geld lt. Routenplaner: 196,40 x 0,356 = € 69,92
Abschlussworkshop/November 2004 Reichenau/Rax/ llo
Tagesgeld (einschließlich Hin- und Rückfahrt 12/12+9/12): € 46,20
Nächtigungsgeld pauschal 2 á € 15,00= € 30,00
km-Geld lt. Routenplaner: 183,2 x 0,356 = € 65,22
BB , 1- , G- 23
Tagesgeld: 12.u. jeweils von 16.30 bis 20.00 Uhr (einschl. Hin/Rück)
4/12 x 2 Tage á € 26,40 = € 17,60
von 9.00 bis 12.30 (einschl. Hin-/Rück) 4/12 á € 26,40 = € 8,80
14. und 21. Februar ; 13. und 27. März; 11. September; jeweils 09.00 bis 17.30 Uhr (einschl. Hin/Rück) 6 x 9/12 á € 26,40 = € 118,80
km-Geld 8,3 km/18 Fahrten á 0,356 = € 53,18
Kosten insgesamt:
Tagesgelder: 360,80 + € 156,20; gesamt € 517,00
Nächtigungskosten: € 240,00
Km- Geld: € 585,67
Kurskosten lt Beleg Ar für 2004 € 2.000,00
Fortbildungs- und Reisekosten insgesamt: € 3.342,67
Nächtigungsgelder konnten mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten nur in Höhe des Pauschalsatzes anerkannt werden. Die Tagesgelder entsprechen dem für Inlandsreisen zustehenden Pauschalsatz, das amtliche Kilometergeld wurde wie oben berücksichtigt. Die Kosten für Fachliteratur im von der Bf geschätzten Ausmaß von € 100,00 konnten mangels Nachweis nicht anerkannt werden.
Gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im hier angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | - |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101215.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at