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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.01.2015, RV/6100826/2014

Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X-GmbH , Adr. , vertreten durch die Martin Straub Steuerberatungs GmbH, Reichenhallerstraße 4a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , St.Nr., betreffend Körperschaftsteuer 2010, beschlossen:

Die mit Bericht vom erfolgte Vorlage der Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung verfügte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2010 und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid.

Gegen diesen Sachbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Bescheidbeschwerde. Darin wurde ein Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde unterbleiben möge, nicht gestellt.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit, dass sie damit einverstanden sei, dass die Beschwerde “direkt der zweiten Instanz zur Entscheidung vorgelegt werde“.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem  Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO sieht zwingend die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde vor, sofern nicht die Ausnahmefälle des § 262 Abs. 2, 3 oder 4 vorliegen. So hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO eine Beschwerdevorentscheidung dann zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Die Anwendung des § 262 Abs. 2 BAO setzt voraus, dass das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann nicht in einer Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz erfolgen (siehe dazu Ritz, BAO5 § 262 Tz 6).

In der vorliegenden Bescheidbeschwerde vom wurde der Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt. Dieser Antrag folgte erst mit Schreiben vom . Damit kommt aber § 262 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung. Desgleichen liegen auch die in § 262 Abs. 3 und 4 BAO normierten Ausnahmefälle, die eine Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung vorsehen, nicht vor. Es wäre daher gemäß § 262 Abs. 1 BAO Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, über die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war somit nicht zulässig.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO gilt auch für andere Anbringen einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. a) und Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. c) – siehe dazu Ritz, BAO5, § 260 Tz 2.

Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren [2013] § 265 Anmerkung 1). Ist das Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall, der die Abgabenbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entbunden hätte, liegt nicht vor. Die Vorlage der Beschwerde mit Vorlagebericht vom war somit nicht zulässig und ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen (siehe dazu ; ; ).

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil zur gesetzlich nicht gedeckten Vorlage einer Bescheidbeschwerde durch die Abgabenbehörde noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. 

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100826.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at