Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2014, RV/7101832/2013

Forderungsexekution im Sicherungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Franzensbrückenstraße  5/DG, 1020, Wien gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gemäß §§ 65 und 71 AbgEO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid, soweit die gepfändeten Forderungen der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung überwiesen und der Drittschuldner aufgefordert wird, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der Abgabenschuld von € 116.669,73 an das Finanzamt einzuzahlen, aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 115.508,58 zuzüglich Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in Höhe von € 1.161,15 gemäß § 65 AbgEO die dem Beschwerdeführer (Bf) angeblich gegen die B zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe und überwies die gepfändeten Forderungen der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bf vor, dass der Bescheid gesetzlos, jedenfalls völlig überzogen und damit unverhältnismäßig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise der Bf auf die Berufungsschrift gegen den Sicherstellungsauftrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Laut Aktenlage liegt der gegenständlichen Forderungsexekution der Sicherstellungsauftrag vom zur Sicherung von Abgabenansprüchen in der Höhe von € 115.508,58 zugrunde, sodass aufgrund des Vorliegens des Sicherstellungsauftrages und somit Titels des Vollstreckungsverfahrens die Pfändung der grundbücherlich nicht sichergestellten Geldforderungen zu Recht erfolgte.

Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinne der §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Ein Fall, in dem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung übergegangen wäre, liegt hier nach der Aktenlage - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht vor. Der angefochtene Bescheid war somit rechtswidrig, sofern er einen normativen Ausspruch über die Überweisung und Einziehung der Forderung umfasste (vgl. ).

Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels war im Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101832.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at