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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.12.2014, RV/7104780/2014

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104780/2014-RS1
Gegen den Beschluss des BFG zur Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages (Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, nunmehr: Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache

  • T (Beschwerdeführerin, Bf.), Adresse, vertreten durch U-WPgmbH,

  • Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) vom  gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes V vom ,

  • Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom , gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes V vom ,

beschlossen:

Der Vorlageantrag vom (Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, nunmehr: Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I 14/2013 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde der angefochtene, mit datierte Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 eine Gutschrift in Höhe von 379 Euro ergebe.

Mit Schreiben vom erhob die Bf., vertreten durch u-wp-GmbH , Berufung den gegen Einkommensteuerbescheid 2012 vom .

Das Finanzamt erließ eine mit datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung an die Bf., wobei die Zustellung an die Bf. selbst und nicht an ihre steuerliche Vertretung erfolgte.

Am wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. ein Vorlageantrag betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 gestellt.

Die belangte Behörde (Finanzamt V) legte die Beschwerde am dem  Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung des Vorlageantrages und führte unter "Sachverhalt und Anträge" aus:

"Sachverhalt:
Die Berufungsvorentscheidung 2012 erging am . Der dazugehörige Zustellversuch erfolgte am .
Es kam zur Hinterlegung beim Zustellpostamt
W . Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller auf dem Rsb-Rückschein der vermerkt.
Der Vorlageantrag wurde am , ein Dienstag, eingebracht.

Beweismittel:
Berufungsvorentscheidung 2012
Rsb-Rückschein
Vorlageantrag 2012

Stellungnahme:
Da der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde, wird eine Zurückweisung des Vorlageantrages beantragt."

Als eine der Beilagen zum Vorlagebericht übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Auflistung der Vollmachtseintragungen bei der Beschwerdeführerin über FinanzOnline. Demnach erfolgte die Eintragung der u-wp-GmbH als steuerliche Vertreterin am und als Zustellungsbevollmächtigte am . Die Zustellungsbevollmächtigung der X-WPges war am gelöscht worden.

Das Bundesfinanzgericht hielt dies und das Nachfolgende der Bf. mit Schreiben vom  vor:
Laut Aktenlage habe am keine Zustellungsbevollmächtigung bestanden.
Laut Aktenlage gelte die Berufungsvorentscheidung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustellG als am (Beginn der Abholfrist) als zugestellt. Ausgehend davon, und weil der ein Sonntag war, habe die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages gemäß § 108 Abs. 3 BAO laut Aktenlage am Montag, geendet.
Der Vorlageantrag sei über FinanzOnline am eingebracht worden.
§ 17 Abs. 3 ZustellG laute: " Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Ein allfälliges Vorbringen der Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle iSd letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustellG würde zu ihrer Berücksichtigung geeigneter Beweise bedürfen (vgl. Ritz, BAO5, § 17 ZustG, Tz 22 f).
Das Bundesfinanzgericht räumte zur Wahrung des Parteiengehöres die Möglichkeit ein, bis eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht einzubringen (schriftlich oder per Telefax).

Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung laut Rückschein am zugestellt.

Eine Stellungnahme zum Schreiben vom langte nicht ein.

Zur Zustellung der mit datierten Berufungsvorentscheidung:

Am Tag der Bescheiderstellung () sowie am Tag des Zustellversuches () sowie am Tag des Beginnes der Abholfrist () war dieselbe Situation hinsichtlich Zustellbevollmächtigung gegeben:

  • Die Beendigung der Zustellungsbevollmächtigung für die X-WPges. war am über FinanzOnline bekanntgegeben worden.

  • Am gab die steuerliche Vertretung der Bf. zwar die Bevollmächtigung als steuerlicher Vertreter über FinanzOnline bekannt, jedoch nicht die Zustellungsbevollmächtigung. Dem Unterbleiben der gesonderten Eintragung einer Zustellungsbevollmächtigung über FinanzOnline ist der Erklärungswert beizumessen, dass am eine Bevollmächtigung ohne Zustellungsbevollmächtigung bekanntgegeben wurde (vgl. -I/07; )

  • Somit bestand weder am Tag der Bescheiderstellung noch am Tag des ersten Zustellungsversuches noch am Tag des Beginnes der Abholfrist eine Zustellungsbevollmächtigung.

  • Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung im November 2013 erfolgte somit richtigerweise an die Bf. persönlich und nicht zu Handen ihrer steuerliche Vertretung.

  • Die Berufungsvorentscheidung gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustellG als am zugestellt. Es hat sich nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 ZustellG ergeben, dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Zur Frist zur Stellung des Vorlageantrages:

Die Frist wurde durch § 276 Abs. 2 Satz 1 BAO aF (alte Fassung vor Wirksamwerden von BGBl I 14/2013 mit ) wie folgt bestimmt: "Gegen einen solchen Bescheid [=Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO], der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO nF (seit anzuwendende neue Fassung durch BGBl I 14/2013) beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ebenfalls einen Monat.

§ 108 Abs. 2 BAO bestimmt: „(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.“

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO endete die am begonnene Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zunächst mit Ablauf des . Da der ein Sonntag war, endete die Frist schließlich mit Ablauf des .

Auch das unter E 4 zu § 108 BAO bei Ellinger et al. angesprochene, direkt anwendbare Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 254/1983) in der Interpretation durch , führt zu demselben Ergebnis: Gemäß Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens begann die einmonatige Frist um Mitternacht (=24:00 Uhr) des und endete zunächst um Mitternacht (=24:00 Uhr) des . Gemäß Art. 5 dieses Abkommens schloss die Frist schließlich den Montag, ein, weil der ein Sonntag war, und endete somit schlussendlich um Mitternacht (=24:00 Uhr) des .

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde somit am nicht fristgerecht eingebracht.

Reaktion auf einen nicht fristgerechten Vorlageantrag:

Das für diese Reaktion anzuwendende Verfahrensrecht ist das aktuelle, im Jahr 2014 geltende, und nicht das am , zum Zeitpunkt der nicht fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages geltende Verfahrensrecht (vgl. (RS))

§ 264 Abs. 4 BAO: "Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
...
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)."

§ 260 Abs. 1 BAO: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag somit "mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen".

§ 269 Abs. 1 BAO: "Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
...
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung)
..."

Somit ist eindeutig klar (im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen über die Revisionszulassung), dass das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht die Zurückweisung mittels Beschlusses vorzunehmen hat.

Zur (Nicht)Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO hat die Ausfertigung des Beschlusses eines Verwaltungs­gerichtes den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

§ 25a Abs. 1 VwGG bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“
Der erste Satz von Art. 133 Abs. 9 B-VG bestimmt: "Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden."

Nach dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG hätte das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jeder Rechtsfrage, auch wenn sie z.B. anhand von klaren, auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen gelöst werden kann, wegen des Wortes „insbesondere“ zur Folge, dass dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Zurückweisungsbeschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0053 ausgeführt: „Angesichts der eindeutigen Rechtslage … ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Revisionswerberin genannten Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt.“

Daraus ist zu schließen, dass der Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschränkend zu interpretieren ist (teleologische Reduktion), sodass bei eindeutiger Rechtslage die zu lösende Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Von den mit dem vorliegenden Beschluss zu lösen gewesenen Rechtsfragen verbleibt somit keine, welche grundsätzliche Bedeutung hätte:

  • Die Rechtsfrage hinsichtlich Nichtvorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung für die steuerliche Vertretung insbesondere am 26., 28. und wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des ) gelöst.

  • Von einer allfälligen Lösung der Rechtsfrage, ob das (Nicht)Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung am 26. und/oder am 28. und/oder am relevant ist, hängt der vorliegende Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nicht im Sinne von Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ab, weil zu allen drei Zeitpunkten dieselbe Situation (keine aufrechte Zustellungsbevollmächtigung) herrschte.

  • Die Rechtsfragen iZm der Ermittlung des Ablaufes der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages konnten anhand der eindeutigen Rechtslage und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden.

  • Die Rechtsfrage, welches Verfahrensrecht auf die Reaktion auf den nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag anzuwenden ist, wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH gelöst.

  • Die Rechtsfrage, wie nach dem aktuellen Verfahrensrecht das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht auf den nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag zu reagieren hat, wurde aufgrund einer eindeutiger Rechtslage (§ 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 BAO) gelöst.

Somit ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 BAO nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ro 2014/07/0053
VwGH, 2010/15/0090
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104780.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at