Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/7501802/2014

Eine nach Ergehen der Vollstreckungsverfügung erfolgte titelmäßige Zahlung bewirkt wesentliche Änderung der Sachlage

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501802/2014-RS1
Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne u.a. dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (stellvertretend für viele ; , ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des  Beschwerdeführers, unvertreten, wegen der elektronischen Bescheidbeschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung betreffend MA 67 - PA *** über den Gesamtbetrag von € 60,00 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die seitens des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, in einer Parkometerabgabenangelegenheit gegen den Beschwerdeführer (Bf) ergangene Strafverfügung vom über eine Geldstrafe von € 60,00 sowie Freiheitsstrafe von 12 Stunden ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am rechtwirksam durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom wurde die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung ausgestellt. In seiner dagegen erhobenen elektronischen Bescheidbeschwerde vom beanstandet der Bf ausschließlich die ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides.

Am wird dem Bf anlässlich eines Erörterungsgesprächs anhand der Aktenlage die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung dargelegt. Am übermittelt der Bf mit E-Mail den Buchungsnachweis zu obiger Strafe. Auf hg. Ersuchen teilt die MA 6, Bh 32, am mit, dass der Zahlungseingang do. am verbucht worden ist.

Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) 1991 sind Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 EO können den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

Erwägungen zur Beschwerde

Durch die Entrichtung der Geldstrafe sind die Ansprüche des Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, erloschen und dadurch eine derart geänderte Sachlage eingetreten, bei der die Vollstreckungsverfügung nicht mehr ergehen dürfte. Durch diese geänderte Sachlage wird der Vollstreckungsverfügung ihre Rechtsgrundlage entzogen. Diese geänderte Sachlage stellt folglich einen zulässigen Anfechtungsgrund gegen die Vollstreckungsverfügung dar.

Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (, mwN).

Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne u.a. dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (stellvertretend für viele ; , ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher in beiden Spruchpunkten spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501802.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at