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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.01.2015, RV/7200072/2009

Einstellung des Verfahrens infolge amtswegiger Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Mag. A. als Masseverwalter im Konkurs der B. Handelsges.m.b.H, Adresse, gegen die im Anhang, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, angeführten Bescheide des Zollamtes Wien vom , betreffend Geltendmachung der Einfuhrzollschuld gem. Art. 203 ZK, beschlossen:

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Zollamtes Wien vom , (Geschäftszahlen laut Anhang) wurden Mag. A. als Masseverwalter im Konkurs der B. Handelsges.m.b.H, Adresse, wegen Nichtstellung von Versandscheinen gem. Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrzollschulden geltend gemacht.

Gegen diese Bescheide erhob der Masseverwalter jeweils mit Schreiben vom Berufung, in der im Wesentlichen die Schätzung des Zollwerts der verfahrensgegenständlichen Textilien bekämpft worden ist.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom (Zahl lt. Anhang) wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. Beschwerden beim Unabhängigen Finanzsenat ein.

Mit Bescheid vom hat der Unabhängige Finanzsenat gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 281 BAO die Entscheidung bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Gz 2011/16/0145 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0145-5, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Dem Firmenbuch lässt sich zur Firmenbuchnummer 1 entnehmen, dass über die Fa. mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum, 4 S 2, das Konkursverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst ist.

Masseverwalter war seit Datum Mag. A..

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben.

Der Masseverwalter Mag. A. vertritt die GmbH somit nicht mehr (Löschung eingetragen Datum3).

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum4, Geschäftsfall 3, erfolgte eine amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; ; ).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (vgl. ).

Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter.

In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator"(vgl. ; ; RV/0527-K/06; RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.

Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten.

Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs. 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses durch das Gericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder um eine dritte Person handeln.

Keine Liquidation findet im Falle des Konkurses einer Gesellschaft statt (vgl. Haberer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG § 89 Rz 11).

Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.

Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG).

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ).

Eine Entscheidung über die Beschwerden kann im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden.

Der Masseverwalter, der die Berufung erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Konkursverfahrens nicht mehr. Eine andere Person, der ein Bescheid in diesem Berufungsverfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.

Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt nicht vor, zumal die gelöschte GmbH die Kosten eines Kurators nicht tragen kann.

Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision nach Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da betreffend der Rechtsfolgen der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch eine einhellige Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200072.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at