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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2014, RV/7500642/2014

1. Verwaltungsstrafe mangels Entwertung eines Parkscheines 2. Für die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich. Änderungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens sind zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen NameAdresseBeschwerdeführer , Deutschland, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-632795/3/8, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20 Prozent der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Straferkenntnis wegen Verwaltungsübertretung gemäß Parkometerabgabeverordnung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien hat der Bf das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX am um 17:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Abstelladresse, abgestellt, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Das Parkraumüberwachungsorgan hinterließ am Fahrzeug eine Organstrafverfügung. Nachdem die in dieser Verfügung vorgeschriebene Geldstrafe nicht einbezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien am eine Anonymverfügung. Nachdem auch diese Vorschreibung nicht zu einer Einzahlung der betreffenden Geldstrafe führte, leitete der Magistrat der Stadt Wien das Strafverfahren ein und erließ am eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf mit Schreiben vom Einspruch und brachte darin vor, dass er zu dem in der Strafverfügung angegebenen Zeitpunkt tatsächlich in Wien gewesen sei. Er habe im Hotel A in der AdresseHotel eine Unterkunft gebucht. Bei der Ankunft so gegen 17:20 Uhr habe er vor dem Hotel keinen Parkplatz gefunden. Er sei also weitergefahren und habe in circa 500 Metern Entfernung von dem Hotel in der StrassenbezeichnungAbstelladresse eine Lücke gefunden, wo er nur abladen habe wollen, um das Gepäck zum Hotel zu bringen. Auf der Straße habe er kein Verkehrszeichen für ein Parkverbot oder einen Parkautomaten gesehen. Bei der Rezeption sei ihm mitgeteilt worden, dass das Hotel leider keine freien Parkplätze habe, aber die Möglichkeit bestehe, den Wagen in einem Parkhaus in der AdresseParkhaus zu parken. Er habe sein Gepäck auf das Zimmer gebracht und sei nach wenigen Minuten zum Wagen gegangen. Von dort sei er in das Parkhaus gefahren, wo er seinen Wagen abgestellt habe. Er erhebe daher Einspruch, weil er der Meinung sei, dass die Strafe zu hoch sei. Er bitte, die Strafverfügung außer Kraft zu setzen.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am um 17:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Abstelladresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Begründend wurde im Straferkenntnis ausgeführt, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Der Bf hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich in einer Kurzparkzone befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe. Gerade als ortsunkundiger Fahrzeuglenker hätte sich der Bf bereits vor Fahrtantritt über die am Fahrtziel geltenden Verkehrsbeschränkungen kundig machen müssen. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Aus diesem Grunde seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Einspruch erhoben. Der Bf bedauerte, dass er das Parkometergesetz der Stadt Wien verletzt habe. Da er zur Zeit arbeitslos sei, falle es ihm schwer, die Geldstrafe zu bezahlen. Er bitte daher, das Strafverfahren einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX am um 17:37 Uhr in Abstelladresse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Er hat dieses Fahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Im Fahrzeug befand sich kein Zehn-Minuten-Parkschein sichtbar angebracht.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung dieses Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 52/2011 vom , eine Abgabe zu entrichten. Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Gemäß § 2 zweiter Satz Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten beträgt.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 2008/33).

Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Für Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (§ 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Die Entwertung des Parkscheins nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (§ 5 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen zudem anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu zehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht (vgl. ) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt.

Im vorliegenden Fall hat der Bf das Fahrzeug abgestellt, ohne zumindest einen Parkschein der Anlage I (für gebührenfreies Abstellen bis zu zehn Minuten) auszufüllen, in welchem die Stunde und Minute des Abstellens sichtbar eingetragen hätte sein müssen. Ob das Fahrzeug vom Bf zum Ausladen des Gepäcks möglicherweise nur zehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in dem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, nicht mehr wesentlich. Eine allfällige Gebührenbefreiung tritt nicht mehr ein.

Der Bf ist seiner Verpflichtung, einen Parkschein richtig zu entwerten, nicht nachgekommen. Dies ist ihm als Fahrlässigkeit anzulasten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Unbestritten ist, dass der Bf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX am um 17:37 Uhr in Abstelladresse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und keinen Parkschein ausgefüllt hat. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges ist die Abgabepflicht entstanden. Der Bf hat damit das objektive Tatbild der Abgabenverkürzung verwirklicht. Indem sich der Bf vor Fahrtantritt nicht über die am Zielort geltenden Bestimmungen der Parkraumbewirtschaftung informiert hat, hat er auch das subjektive Tatbild der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Entscheidung über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Bescheides an (vgl. ), sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind. Die Bemessung setzt Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird ().

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum Ausfüllen eines Parkscheines nachzukommen bzw. sich bereits bei Fahrtantritt über die geltenden Bestimmungen am Zielort zu informieren, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert -, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Als Milderungsgrund wäre grundsätzlich eine allfällige Unkenntnis von Rechtsvorschriften anzuführen. Eine allfällige Unkenntnis kommt aber dann nicht als Milderungsgrund in Frage, wenn der Täter vor seiner Handlung verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen. Rechtskenntnis hinsichtlich der Vorschriften der Parkraumbewirtschaftung ist von jedem Lenker eines Fahrzeuges zu erwarten und hat sich diesbezüglich jeder Fahrzeuglenker mit den betreffenden Vorschriften vertraut zu machen. Diese Unkenntnis kommt daher als Milderungsgrund nicht zum Tragen. Dem Bf kommt jedoch nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf angegeben, dass er zur Zeit arbeitslos sei und es ihm daher schwer falle, die Geldstrafe zu bezahlen. Nach dem dem Einspruch beiliegenden Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit bezog der Bf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom MonatX2013 bis MonatY2014. Für den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bezog der Bf daher kein Arbeitslosengeld mehr.

Mit dem Beginn eines Pensionsbezuges endet in der Regel der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit Ende MonatY 2014 erreichte der Bf das Regelpensionsalter, zu diesem Zeitpunkt wurde daher auch das Arbeitslosengeld eingestellt.

Da der Bezug einer Pension bzw. Rente nicht automatisch und in jedem Fall unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse bedeutet, geht das Bundesfinanzgericht mangels konkreter Angaben des Bf zur Höhe der Bezüge von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Unter Würdigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und der anzunehmenden durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der Erstbehörde mit 60 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Fall als angemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem oben angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500642.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at