Mehrjährige Stundung einer Geldstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen XY, Adresse1 , vertreten durch Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, Kalchberggasse 6/1. Stock, 8010 Graz, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer 996, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens folgendes Erkenntnis gefällt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, SpS 16/13-V vom wurde über den Beschwerdeführer (Bf) eine Geldstrafe in Höhe von € 21.000 samt € 500 an Verfahrenskosten wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Tagen bestimmt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf um Stundung der Geldstrafe samt Kosten bis . Das Finanzamt gab diesem Ansuchen statt und gewährte eine Stundung bis .
Da der Bf nach Ablauf der gewährten Stundung keine Zahlung auf den Rückstand leistete, wurde ihm mit Buchungsmitteilung vom mitgeteilt, dass der offene Betrag samt Säumniszuschlag und Stundungszinsen insgesamt € 22.670,84 betrage. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die offene Geldstrafe samt Kosten bis zu bezahlen.
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf um weitere Stundung der Geldstrafe samt Kosten und bisher aufgelaufener Nebengebühren bis .
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid werde lapidar damit begründet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben (richtig gemeint wohl: Geldstrafe) durch die Gewährung eines Zahlungsaufschubes gefährdet wäre.
Der Antrag des Bf vom sei damit begründet worden, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage derzeit nicht in der Lage sei, den Betrag von € 21.700 fristgerecht zu bezahlen. Die Einbringlichkeit sei daher derzeit nicht gefährdet, sondern aufgrund der prekären finanziellen Situation des Bf unmöglich.
Der Bf sei jedoch derzeit im Begriff sich finanziell zu sanieren und werde alles unternehmen, um die offenen Beträge so bald als möglich zu bezahlen.
Es sei bereits im Antrag vom darauf hingewiesen worden, dass der Bf natürlich bemüht sei, Zahlungen zu leisten, dies ihm aber derzeit nicht möglich sei.
Die Begründung der Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens sei daher eigentlich paradox, da in der Begründung selbst darauf hingewiesen werde, dass der Bf derzeit über kein Einkommen verfüge und damit zugestanden werde, dass er die doch erhebliche Summe derzeit nicht bezahlen könne.
Aus diesem Grund, den das Finanzamt Baden Mödling ohnehin einsehe, habe eben der Bf das Ansuchen auf Zahlungserleichterung bzw. auf Stundung der offenen Beträge bis gestellt.
Der Bf sei der Meinung, dass er sich bis 2017 wiederum in jeder Hinsicht dergestalt erholt habe, dass er eben bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich , in der Lage sein werde, die offene Schuld zu bezahlen. Wenn die I. Instanz selbst einsehe, dass der Bf derzeit nicht in der Lage ist, die offene Abgabenschuld zu begleichen, werde man ihm wohl eine entsprechende Zahlungserleichterung einräumen müssen.
Aus den genannten bereits oben ausgeführten Gründen sei auch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen derzeit nicht zielführend, sondern würde hierdurch der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie gefährdet werden.
Augenscheinlich stünden auch keine öffentlichen Interessen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen.
Es werde daher beantragt, diesem Rechtsmittel Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die I. Instanz zur allfälligen Verfahrensergänzung und Neuentscheidung zurück zu verweisen oder aber in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag des Bf, ihm eine Zahlungserleichterung in der Form zu gewähren, dass eine Stundung zur Bezahlung der Strafen und Geldansprüche von zusammen € 22.670,84 bis zugestanden werde, stattzugeben sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Finanzamt bereits mit Bescheid vom zuständigkeitshalber abgesprochen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Voraussetzungen überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller obliegt somit die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht), deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Vom Bf wird im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass er im Begriff sei, sich finanziell zu sanieren und alles unternehmen werde, um die offenen Beträge so bald als möglich zu bezahlen. Er sei der Meinung, dass er sich bis 2017 dergestalt erholt habe, um die offene Schuld bis zum bezahlen zu können. Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wäre nicht zielführend, sondern würde hierdurch der notwendige Unterhalt des Bf und seiner Familie gefährdet werden.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterung ist grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen.
Außer Streit gestellt werden kann, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten für den Bf aufgrund seiner vorgebrachten persönlichen Verhältnisse (Sorgepflichten für Familie – laut Aktenlage: für ein Kind) und seiner derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage grundsätzlich mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen jedoch ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Der Sinn des Strafzweckes liegt nämlich darin, dass dem Bestraften ein Übel zugefügt wird, dass ihn von weiteren Straftaten abhält. Zahlungserleichterungen, die es dem Bestraften ermöglichen bequeme Ratenzahlungen für die Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung über einen Bedarfsgegenstand zu entrichten, laufen dem Strafzweck zuwider (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II zu § 172 FinStrG sowie und vom , 2010/16/0276).
Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten spürbaren Übel, das vor allem ihn aber auch Dritte aus seinem Verkehrskreis in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen iSd. FinStrG abhalten soll, besteht.
Im Anlassfall ist die ausgesprochene Geldstrafe bereits im Juli 2013 fällig geworden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat der Bf nicht eine einzige Zahlung auf den Strafrückstand geleistet. Wie bereits oben ausgeführt, ist mit jeder Bestrafung eine gewollte Härte verbunden, wodurch das Vorliegen der erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO eingeschränkt wird. Eine weitere Stundung der aushaftenden Geldstrafe im beantragten Ausmaß ist bei einem derartig langen Zahlungsziel von insgesamt nahezu vier Jahren seit Verhängung der Geldstrafe - wobei keineswegs garantiert ist, dass die behauptete finanzielle Erholung des Bf bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eintritt - jedoch angesichts der Art und des Umfanges der vom Bf letztlich zu verantwortenden schuldhaften Rechtsgutbeeinträchtigung iSd. SpS 16/13- V nicht geeignet, das mit einem Strafausspruch iSd. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen (bei der Strafbemessung waren zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen) durchaus bezweckte und gewollte Strafübel in hinreichendem Ausmaß weiter zu gewährleisten.
Bei einem derart langen Stundungszeitraum kann aber auch von einer bloßen Gefährdung der Einbringlichkeit nicht mehr die Rede sein, bei dieser Sachlage liegt vielmehr der Schluss nahe, dass eine Uneinbringlichkeit des Strafrückstandes vorliegt.
Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe das letztendlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten (hier: Stundung), die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (). Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gesetzlich durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sanktioniert.
An dieser Beurteilung können die Beschwerdeausführungen nichts ändern, da es sich um bloße Ankündigen bzw. Absichtserklärungen handelt.
Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht vor, sodass das Beschwerdebegehren bereits aus Rechtsgründen abzuweisen war, ohne dass es dem Bundesfinanzgericht möglich gewesen wäre, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300048.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at