Kurse „Cambridge Business English Certificate" und „Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess“ als Fortbildungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger über die Beschwerde der Bf , Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen: 20.824,28 €
Einkommensteuer: 4.828,02 €
anrechenbare Lohnsteuer: -5.766,62 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: - 0,40 €
Abgabengutschrift: 939,00 €
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Berufungswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) bezog im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum war sie als Assistentin der Geschäftsleitung in der Fa. A GmbH tätig. Das restliche Jahr bezog sie Arbeitslosengeld.
In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 machte die Bf unter dem Titel Aus-/Fortbildungskosten Aufwendungen in Höhe von Euro 1.600 Euro geltend. Zusätzlich beantragte sie damit in Zusammenhang stehende Fachliteratur und Reisekosten.
Auf Vorhalt des Finanzamtes hin gab die Bf die besuchten Kurse und die dafür erhaltenen Ersätze bekannt. Es handelte sich um folgende Kurse: Cambridge Business English Certificate Teil 1, Buchhaltung 1 (für Anfänger) Coachingprogramm für berufliche Veränderungsprozesse.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom stellte das Finanzamt Braunau Ried Schärding den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von Euro 23.116,22 und das Einkommen in Höhe von Euro 22.477,05 fest.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für einen Sprachkurs, Buchhaltung und Persönlichkeitsbildung nur dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn hierdurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse oder Buchhaltungskenntnisse vermittelt werden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, Buchhaltungskenntnisse oder Persönlichkeitsbildung, die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie die Allgemeinbildung erhöhten, sei der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Gegen diesen Einkommensteuer b escheid für das Jahr 2011 erhob die Bf fristgerecht Berufung. Sie wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die strittigen Kurse und beantragte die Arbeitnehmerveranlagung nochmals durchzuführen.
Zur Begründung führte sie aus, dass die ihr im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich auf ihren Beruf (Assistentin bzw. Sekretärin der Geschäftsleitung) abgestellt waren. Gemäß Steuerhandbuch des BMF seien unter Ausbildungskosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, lediglich Kosten für Ausbildungen zu verstehen, die hauptsächlich die Privatsphäre beträfen (wie z.B. B-Führerschein, Sportkurse oder Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug).
Zum Kurs „Cambridge Business English Certificate Teil 1“ führte sie aus, dass dieser Lehrgang zur Erhaltung ihrer Sprachkenntnisse während der Arbeitslosigkeit und zur Verbesserung ihrer Berufsaussichten von ihr privat finanziert worden sei, da die Anmeldung ohne vorherige Abstimmung mit dem AMS erfolgt sei. Die Kosten für den Fortsetzungskurs im Sommersemester seien aufgrund der vorhandenen beruflichen Orientierung (Assistenz gehobener Bürobereich) vom AMS übernommen worden.
Zum Kurs Buchhaltung 1 (u.a. Organisation der Buchhaltung und Belege, Umsatzsteuer, etc.) vom 5.11. bis führte sie aus, dass dieser Kurs vom AMS übernommen worden sei. Sie machte daher lediglich Fahrtkosten zu diesem Kurs geltend.
Zum Kurs Einzelcoaching „Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess“ vom 27.10. bis führte sie aus, dass dieses Coachingprogramm ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich auf ihren Beruf bzw. ihre berufliche Situation abgestellt war und zur Verbesserung ihrer Berufsaussichten von ihr privat finanziert worden sei.
Folgende Inhalte seien bei 3 Einzelterminen behandelt worden: Persönlichkeitsbildung in Prüfungs- bzw. Bewerbungssituationen, Wissensmanagement im Bereich Bewerbungen und Ziel- und Zeitmanegement mit Focus Neuorientierung im beruflichen Bereich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt Braunau Ried Schärding den angefochtenen Bescheid ab und anerkannte bei der Bemessungsgrundlage für den Progressionsvorbehalt die Kosten für den Buchhaltungskurs als Werbungskosten.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:“ Aufwendungen für einen Sprachkurs sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn hierdurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt werden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug) sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. Somit konnten die Kosten für den Kurs "Coachingprogramm für berufliche Veränderungsprozesse" nicht anerkannt werden.
Die Kosten für den Buchhaltungskurs wurden anerkannt.
Kosten für den Sprachkurs können auch nicht als Umschulungskosten geltend gemacht werden, da einzelne Sprachkurse noch keine Umschulung darstellen.
Eine Fremdsprachenausbildung kann nur Umschulungsmaßnahme sein, sofern es sich dabei um eine umfassende Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (Übersetzer) abgezielt wird.“
Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Berufungsvorbringen und brachte ergänzend vor, dass sie aktuell als Assistentin im Vertrieb und Projektmanegement tätig sei, wobei gute Englischkenntnisse Voraussetzung für diese Position seien.
Zum Kurs „Coachingprogramm für berufliche Veränderungsprozesse“ führte sie aus, dass entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid aus der vorgelegten Beschreibung des Trainings, der Rechnung sowie der entsprechenden Teilnahmebestätigung die berufliche Orientierung dieses Kurses eindeutig hervorgehe. In diesem Coachingprogramm seien Bewerbungssituationen durchbesprochen und ausgearbeitet worden, was kaum der privaten Lebensführung zugeordnet werden könne.
Den Lehrgang „ Cambridge Business English Certificate“ habe sie zur Erhaltung ihrer Sprachkenntnisse und zur Verbesserung ihrer Berufsaussichten während ihrer Arbeitslosigkeit ab besucht. Die Kosten für das Wintersemester 2011/2012 seien von ihr privat finanziert worden, da die Anmeldung ohne vorherige Abstimmung mit dem AMS erfolgt sei. Die Kosten für den Fortsetzungskurs im Sommersemester 2012 seien aufgrund der beruflichen Orientierung vom AMS übernommen worden. Gute Englischkenntnisse waren nicht nur für ihre vergangene Tätigkeit Voraussetzung, sondern auch für ihre aktuelle berufliche Tätigkeit im gehobenen Bürobereich. Aus diesem Grund handle es sich nicht um Sprachkenntnisse, die allgemein von Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung erhöhten.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dabei vertrat das Finanzamt unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung die Ansicht, dass der Kurs „Coachingprogramm für berufliche Veränderungsprozesse“ nicht anzuerkennen sei, hingegen der Sprachkurs im Hinblick auf die neue Beschäftigung der Bf eventuell zu gewähren sei.
Da die Berufung am noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanz gericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der Bf und der von ihr vorgelegten Unterlagen und Beweismittel sowie des Vorbringens des Finanzamtes.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der Fassung des BGBl. I Nr. 189/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (s. , Jakom, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2013, §16, Rz 49).
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. , und vom , 2011/15/0068).
Erwägungen
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bf als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für die Kurse Buchhaltung 1, Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess und Cambridge Business English Certificate Teil 1 einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten und der Kosten für Literatur gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG als berufliche Aus- oder Fortbildung abzugsfähig sind oder ob diese Kurse den Ausgaben für die Lebensführung zuzuordnen sind und demnach nicht abzugsfähig sind.
Der Kurs für die Buchhaltung wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung zum Werbungskostenabzug zugelassen. Diese Ansicht wird auch vom Bundesfinanzgericht geteilt. Nach der Lebenserfahrung ist es kaum anzunehmen, dass ein Steuerpflichtiger in einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit einen Buchhaltungskurs aus privaten Gründen besucht, sondern er wird ihn deshalb besuchen, damit er seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert.
Zum Kurs „Cambridge Business English Certificate Teil 1“ ist auf den Vorlagebericht zu verweisen, wo die Vertreterin des Finanzamtes ausführt, dass der Sprachkurs im Hinblick auf die neue Beschäftigung der Bf eventuell zu gewähren sei.
Für eine berufliche Veranlassung dieses Kurses spricht auch: Der Kursname „Cambridge Business English Certificate“ lässt darauf schließen, dass dieser Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für geschäftliche bzw. berufliche Zwecke verbessern wollen. Für die Förderung der Sprachkenntnisse zu privaten bzw. urlaubsbedingten Zwecken gibt es keine Anhaltspunkte. Diese Annahme wird bestätigt durch die Förderung des Fortsetzungskurses durch das AMS.
Das Bundesfinanzgericht teilt daher die Auffassung der Bf wonach dieser Kurs der beruflichen Fortbildung diente.
Der Kurs „Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess“ hatte nach den vorgelegten Unterlagen folgenden Inhalt: Persönlichkeitsbildung in Prüfungs- bzw. Bewerbungssituationen, Wissensmanagement im Bereich Bewerbungen und Ziel- und Zeitmanagement mit Focus Neuorientierung im beruflichen Bereich. Dieser Programminhalt spricht klar für eine berufliche Veranlassung des Kurses, welcher auf arbeitssuchende Personen zugeschnitten ist. Einer Ausbildungsmaßnahme, die darauf abzielt und auch dafür geeignet ist, nach Arbeitslosigkeit wiederum eine Arbeitsstelle zu erlangen, kann der berufliche Zusammenhang nicht abgesprochen werden. Die Ansicht des Finanzamtes, wonach dieser Kurs auch für nicht berufstätige bzw. arbeitssuchende Personen von allgemeinem Interesse ist und somit grundsätzlich der privaten Lebensführung dient, wird nicht geteilt.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2011/15/006, eine „Ausbildung zum Coach“ am Wifi zum Werbungskostenabzug zugelassen hat. Mit diesem Erkenntnis erfolgte eine Bestätigung dafür, dass auch eine "Coach-Ausbildung" eine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung haben kann.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung stattzugeben und die beantragten Aufwendungen für Aus- und Fortbildung zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig war die Berufsbezogenheit von geltend gemachten Aus- oder Fortbildungskosten. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Aus diesem Grund war auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100905.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at