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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/7104928/2014

1. Säumniszuschlag 2. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 3. Zustellung ohne Zustellnachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1 , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (§ 217 BAO) zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen ersten Säumniszuschlag von einer Einkommensteuer 07-09/2014 (€ 6.087,00) in Höhe von € 121,74 mit der Begründung fest, die genannte Abgabenschuldigkeit sei nicht bis zum entrichtet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehriger Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) am eine (fälschlich als Einspruch bezeichnete) Beschwerde, mit welcher eingewendet wird, der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid für 07-09/2014 sei ihr nicht zugegangen.

Sie sei mit beiden Bezügen lohnsteuerpflichtig!

Nicht nachvollziehbar sei zudem eine zu leistende Einkommensteuer für 07-09/2014 in Höhe von € 6.087,00. Dazu wäre ein Bescheid erforderlich, aus dem zu erkennen sei, woraus sich diese Höhe an Einkommensteuer 07-09/2014 ergebe.

Abschießend ersucht die Bf. um dringende Aufklärung des Sachverhaltes, da sie bisher ihren Zahlungsverpflichtungen immer termingerecht nachgekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 seien aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 mittels Vorauszahlungsbescheid vom mit € 8.117,00 festgesetzt worden.

Gemäß § 45 Abs. 2 EStG seien diese Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. § 45 Abs. 3 EStG besage, bereits fällig gewordene und innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsbeträge würden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlungen nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag sei insofern er nicht eine Gutschrift ergebe, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel).

Die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2014 in Höhe von € 6.087,00 sei nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet worden, somit sei mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 121,74 verwirkt worden.

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätte, grundsätzlich unbeachtlich.

Rechtzeitig am stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte neuerlich aus, in der Beschwerdevorentscheidung vom werde auf den Vorauszahlungsbescheid vom über einen Betrag von € 8.117,00 verwiesen. Der Bf. sei kein diesbezüglicher Vorauszahlungsbescheid zugegangen! Die Einzahlung von € 6.087,00 habe sie ohne Vorlage eines Vorauszahlungsbescheides überwiesen, da sie Frau A.B. persönlich telefonisch kontaktiert habe. Die Bf. habe Frau A.B. mit Schreiben vom nochmals ersucht, ihr eine Kopie des Bescheides zu übersenden, was leider nicht erfolgt sei.

Die Bf. sehe keinerlei Versäumnis ihrerseits, da sie bei ordnungsgemäßen Erhalt eines Bescheides zweifellos ihrer Zahlungsverpflichtung jedenfalls nachgekommen wäre. Dies sei auch nachvollziehbar, ihre Vorschreibung 2013 habe sie ordnungsgemäß und fristgerecht überwiesen.

Als steuerzahlende Bürgerin sehe sie es als ihr Recht, die ordnungsgemäßen Unterlagen für eine Zahlungsaufforderung rechtzeitig zu erhalten, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. vorgehalten, dass nach der Aktenlage der Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2014 gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 am ergangen und beide Bescheide gemeinsam automatisiert über das Bundesrechenzentrum in einem Briefkuvert an die Bf. versandt worden seien. Aus dem Umstand, dass die Bf. die Einkommensteuernachzahlung 2013 pünktlich bis zum Fälligkeitstag entrichtet habe, könne zweifellos geschlossen werden, dass ihr der Einkommensteuerbescheid 2013 und somit auch der Vorauszahlungsbescheid 2014 zugestellt worden sei.

Mit Antwortschreiben vom nahm die Bf. dahingehend Stellung, schon aus ihrem beruflichen Hintergrund sei sie sich vollkommen im Klaren, dass wenn sie mit gleicher Post den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2014 gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 erhalten hätte, die Einzahlung der Einkommensteuervorauszahlung die logische Folge gewesen wäre, da sie ja auch fristgerecht die Einzahlung der Einkommensteuer 2013 vorgenommen habe. Sie müsse jedoch festhalten, dass ihr lediglich der Einkommensteuerbescheid 2013 und kein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 zugestellt worden sei.

Ihr sei am der Bescheid über die Festsetzung des Säuminiszuschlages (datiert vom ) und die Zahlungsaufforderung vom zugestellt worden. Somit habe sie nicht einmal die Chance gehabt, aufgrund der Zahlungsaufforderung die Einzahlung vorzunehmen und sie habe auch keinerlei Kenntnis dieser Vorschreibung gehabt.

Es sei der Bf. unverständlich, dass seitens des zuständigen Finanzamtes immer noch darauf bestanden werde, dass der Bf. der Einkommensteuervorrauszahlungsbescheid zugestellt worden sei. Sie könne das nur dementieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO).

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen , wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit a BAO).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß § 26 Abs. 1 ZustG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Verpflichtung zur Leistung von Voraus­zahlungen (in einer bestimmten Höhe) ergibt sich nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund der Festsetzung durch Bescheid (Baldauf in Jakom EStG, 7. Aufl. 2014, § 45 EStG) .

Eine Einkommensteuervorauszahlung kann daher nur fällig werden, wenn der diesbezüglichen Bescheid bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung, welche im gegenständlichen Fall ohne Zustellnachweis erfolgte. Die im § 26 Abs. 2 ZustG geregelte Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an Post  als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilge Behauptungen des Empfängers reichen dazu aus, es sei denn, die Behörde kann die Tatsche und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (vgl. Ritz BAO5, § 26 ZustellG Rz. 3 und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung, z.B. ).

Nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 132) sind Zweifel im Sinne des § 26 ZustG immer dann gegeben, wen die "Behauptung" nicht offenkundig richtig oder offenkundig falsch ist.

In gegenständlichen Fall spricht für die Bf., dass sie die Einkommensteuer 2013 pünktlich entrichtet hat und sie auch sonst nach der Aktenlage eine zuverlässig und pünktlich agierende und zahlende Abgabepflichtige ist, sodass ihre Behauptung, der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 vom sei ihr nicht zugestellt worden und sie hätte vor Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2014 am keine Kenntnis von einer Zahlungsverplichtung gehabt, nicht offenkundig unrichtig ist und nach der Aktenlage nicht widerlegt werden kann. Zwar spricht die Verwaltungsübung, dass Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gemeisam mit dem Einkommensteuerbescheid zugestellt werden, gegen das Bescherdevorbringen der Bf., dennoch erscheint es dem Bundesfinanzgericht nicht ausgeschlossen, dass eine Zustellung des die Zahlungsverpflichtung auslösenden Bescheides unterblieben ist.

Da somit der Nachweis der Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 07-09/2014 nicht erbracht werden konnte, war entsprechend dem Vorbringen der Bf. davon auszugehen, dass dieser nicht wirksam vor dem Fälligkeitstag ergangen ist und somit keine Zahlungsverpflichtung der Bf. zu diesem Zeitpunkt begründen konnte.

Die mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung eines ersten Säuminszuschlages in Höhe von € 121,74 von der Einkommensteuer 07-09/2014 in Höhe von € 6.087,00 erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen einer Sachverhaltsfrage im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Lösung sich die Entscheidungsfindung eindeutig aus dem Gesetz ergab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104928.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at