Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/7501905/2014

Parkometerstrafe: Beschwerde gegen die Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Adr.Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67-PA-X. vom , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 240,00  auf € 180,00 herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 18,00 herabgesetzt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA- X. eine mit datierte Strafverfügung (zugestellt am ) mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:

"Sie haben am um 18:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr.1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkscheine/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten."

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung über den Bf folgende Strafe: Geldstrafe in Höhe von € 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die oa Strafverfügung.
Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus:

"… Ich fülle seit 14 Jahren Parkscheine aus und hatte noch nie so einen Vorfall gehabt! Ich habe mein ganzes Leben nie irgendetwas gefälscht weder Parkschein sonst noch irgendetwas.....

Ich habe als Beweismittel nur noch den Faserstift in Schwarz!"

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und eine Geldstrafe in Höhe von € 240,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 24,00 Euro vorgeschrieben.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua aus, dass kein Anlass besteht an den Anzeigeangaben zu zweifeln zumal diese klar, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Schließlich ist der Meldungsleger zur Wahrheit verpflichtet, und kann kein Umstand erkannt werden, weshalb dieser eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten soll.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stand sind, sind vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen. Der Bf hat die Parkometerabgabe hinterzogen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt als mildernd gewertet worden. Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen lassen, dass der Bf durch sie in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen wird.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Magistrat am ) erhob der Bf ausschließlich gegen die Höhe der Strafe Beschwerde. Begründend führt der Bf aus, dass er bereit ist die Strafe zu zahlen, da er die Parkscheine nicht mehr hat. Er bittet jedoch den Betrag zu mindern.

Mit Schreiben vom legte der Magistrat der Stadt Wien die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten unter Zuhilfenahme eines gleichzeitig übermittelten Vermögensbekenntnisses zu persönlichen Angaben, Wohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Schulden und Unterhaltspflichten Stellung zu nehmen und die geforderten Unterlagen beizulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. das oa Formular und teilte Folgendes mit:

"Einkommen:

- monatliches Nettoeinkommen von € 1.662,00

Vermögen:

- Wohnungseigentum in Wien (mit Darlehen noch nicht ausbezahlt)

- Lebensversicherung mit Darlehen für Wohnungseigentum verbunden 34 € im Monat

- Auto hatte September 2014 Motorschaden

Schulden:

- monatliches Darlehen für Wohnungseigentum € 800,00 +€ 83,30

Sorgepflichten:

für ein Kind (1 1/2 Jahre alt) (Gattin Karenz)"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Strafbemessung.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 365 Euro bedroht (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 iVm § 10 VStG 1991).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tät schädigt in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Da der Bf bewusste Manipulationen am Parkschein vorgenommen hat, ist nicht nur von einer Verkürzung der Parkometerabgaben, sondern von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung auszugehen. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend und das Ausmaß des Verschuldens ist nicht als geringfügig anzusehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bspw. ) sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur ausnahmsweise, wie etwa im Falle des Vorliegens des Milderungsgrundes der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB, als mildernd zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sie im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl etwa vwGH , 2005/15/0106).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind jedoch bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne der § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. , mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , mwN).

Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; , 2001/21/0087).

Aus den vom Bf übermittelten Unterlagen geht hervor, dass dieser über ein Einkommen von € 1.662,-- netto verfügt. In einer noch nicht ausbezahlten Eigentumswohnung in Wien (Darlehen in Höhe von ca. 800,-- Euro monatlich) lebt und für ein 1,5 Jahre altes Kind sorgepflichtig ist.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. wurde bereits von der belangten Behörde als mildernd gewertet.

Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. und insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Bf. erachtet das BFG eine Her absetzung der Geldstrafe auf ca die Hälfte der Höchststrafe (365 €) als angemessen. Zumal auch dieser Strafbetrag ausreichend erscheint (aus spezial- und generalpräventiven Gründen) um den Bf. künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um auch anderen Kraftfahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden (bei einer Höchststrafe von 2 Wochen) erwies sich vor dem Hintergrund der dargelegten Strafbemessungsgründe und in Relation zu der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Geldstrafe als angemessen und war daher gleichzubelassen. Dies entspricht Lehre und Rechtsprechung betreffend Herabsetzung der Geldstrafe aus Gründen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Familienverhältnisse/Sorgepflichten (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, § 16 VStG Rz 9).

Abschließend ist noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 3 Z 2 und 3 VwGVG absah, da

1. sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet;

2. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und

3. in der Beschwerde trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerderverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden ( https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html).

Die für eine Beschwerde zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953. Demzufolge ist für die Beschwerde eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in (subjektiven) Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe und der verwaltungsbehördlichen Kosten auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-710918/4/1).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501905.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at