Aussetzung der Einhebung bei einer Beschwerde im Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus, dass in gegenständlichem Bescheid sein Antrag vom auf Aussetzung ·der Einhebung unter der einzig möglichen Bedingung (Erledigung des dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Bescheides) erst am behandelt und abgewiesen worden sei.
Da durch seine Erhebung eines Vorlageantrages auf Entscheidung seiner Beschwerden vom durch das Bundesfinanzgericht der in dieser Causa einzig mögliche Abweisungsgrund weggefallen sei, sei auch gegenständlicher Bescheid aufzuheben.
Erwähnenswert sei noch, dass lapidar in der Begründung erwähnt werde, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerden bereits erledigt seien. Der Bf habe am insgesamt 5 Beschwerden eingebracht und nicht alle seien erledigt.
Der Bf beantrage daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Laut Aktenlage betreffen die vom Bf am eingebrachten Beschwerden Bescheide gemäß § 65 AbgEO bzw. § 292 EO, also Bescheide des Vollstreckungsverfahrens.
Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Im Beschwerdefall war der Aussetzungsantrag mit Beschwerden gegen Bescheide des Vollstreckungsverfahrens verbunden. Von der Erledigung der Bescheidbeschwerden gegen im Abgabenvollstreckungsverfahren ergangenen Bescheiden ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig, sodass es damit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO mangelt (vgl. ).
Auch ist unter Nachforderung im § 212a Abs. 1 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen. Vorliegendenfalls resultierte aber aus den im Abgabenvollstreckungsverfahren ergangenen Bescheiden keine Zahlungsverpflichtung der Bf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104813.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at