Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/7105286/2014

Geschäftsführerhaftung bei lediglicher Vorlage der Bankkonten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dkfm. Dr. Fritz Pfister, Hackhofergasse 8, 1190 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E-GmbH zurückgewiesen und die Gesellschaft am Datum-2 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) um Bekanntgabe der vorhandenen liquiden Mittel sowie deren Verwendung.

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In „Beantwortung“ dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom mit, dass Herr Mag. T.P. die Gesellschaft komplett übernommen habe. Nach seiner Auskunft sei die Bilanz (zumindest für 2007) über FinanzOnline von einem Herrn S. abgeliefert worden.

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Daraufhin wandte das Finanzamt mit Schreiben vom ein, dass Herr Mag.  P. nie eingetragener Geschäftsführer, sondern lediglich Gesellschafter gewesen sei. Der Bf. werde daher nochmals zur Beantwortung des Haftungsvorhaltes eingeladen.

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Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass er die fehlenden Bilanzen nicht übergeben könne, da es im Haftungszeitraum keinerlei Einnahmen gegeben habe und deshalb auch die Bilanz total vernachlässigt worden sei.

Wie sicherlich beim Finanzamt ersichtlich sei, habe er im genannten Zeitraum ausschließlich über seine Firma (Anmerkung: nichtprotokolliertes Einzelunternehmen des Bf. als Eventmanager unter der Bezeichnung „ E. “), für das er immer pünktlich alle Steuerabgaben überwiesen habe, sein Einkommen generiert.

Herr Mag.  P. habe im genannten Zeitraum die volle Kontrolle über die GmbH (auch über Finanzen) gehabt, was aus der unternehmerischen Sicht des Bf. zwar ein Fehler gewesen, jedoch leider nicht mehr änderbar sei.

Laut aktueller Information von Herrn Mag.  P. habe er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, der noch nicht erledigt sei.

Dem Bf. sei es aus finanzieller Sicht auch unmöglich, € 7.000,00 an das Finanzamt zu überweisen.

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Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der E-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 7.056,38, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 2007
4.056,38
Umsatzsteuer 2008
3.000,00

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wandte der Bf. ein, dass die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuern 2007 und 2008 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt worden seien. Diese Schätzung und die daraus abgeleiteten Umsatzsteuerbeträge bestreite er, da die Gesellschaft in diesem Zeitraum keine Umsätze gehabt habe.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Rückstandsausweis verzeichneten Abgaben habe die GmbH über keine finanziellen Mittel verfügt, um die Abgaben zu entrichten (siehe Bankauszüge der Gesellschaft für 2007 und 2008). Kredite, Leasingraten, Lieferantenschulden bzw. Personalkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen.

Dem Bf. sei es daher als Geschäftsführer der E-GmbH unmöglich gewesen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezahlung der aushaftenden Abgaben nachzukommen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu den übermittelten Bankauszügen der Gesellschaft führte das Finanzamt aus, dass eine Durchsicht dieser Belege zum Ergebnis geführt habe, dass im Zeitraum März 2007 bis Dezember 2008 in etwa 200 Buchungsvorgänge angefallen gewesen seien mit Texten wie beispielsweise „Überweisung …“, „Einzugsermächtigung …“, Mobilkom Austria A1 Rechnung …“, „Internetauftrag …“, „Bankomat Int USD …“, etc.

Dazu wäre vorweg festzustellen, dass dem zur Haftung Herangezogenen gemäß § 248 BAO das Recht zustehe, sowohl gegen den Haftungsbescheid selbst als auch gegen die diesem Bescheid zugrunde liegenden, an die Primärschuldnerin ergangenen Abgabenbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen.

Die Beschwerde eines Haftungspflichtigen gegen die Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den Abgabenanspruch andererseits könne, müsse aber nicht in zwei gesonderten Schriftsätzen erfolgen. Dennoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass über beide Beschwerden in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei. Vielmehr sei zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Bf. zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenanspruch ergebe. Denn würde der Beschwerde des Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Beschwerde mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Infolgedessen sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein die Frage, ob der Bf. zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden sei oder nicht, nicht jedoch, ob die dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestünden oder nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben könnten daher in diesem Verfahren nicht (erfolgreich) erhoben werden. Dies sei erst mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, welcher an den Abgabepflichtigen erlassen worden sei, möglich. Demgemäß seien die Ausführungen zu den Grundlagenbescheiden sowie deren Begründung (Bericht über die Außenprüfung) nicht Thema dieser Rechtsmittelentscheidung.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet werden würden.

Aus den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO ergebe sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH respektive der Vorstand einer AG für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der ihm als Geschäftsführer bzw. Vorstand auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers/Vorstandes darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, ansonsten von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (; ; ; ; ; ).

Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stünden, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Wie dies zu geschehen habe, sei im Haftungsvorverfahren beschrieben worden.

Dem sei der Bf. jedoch nicht nachgekommen. Auch andere taugliche Möglichkeiten seien nicht wahrgenommen worden.

Voraussetzung für die Geschäftsführerhaftung sei lediglich die schuldhafte Ungleichbehandlung der jeweiligen Gläubiger gewesen. Nur wenn die zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten noch vorhandenen Mittel nicht so verwendet worden seien, dass sämtliche Gläubiger anteilsmäßig gleich behandelt würden, sei die Differenz zur möglichen Abgabenschuldentilgung bei gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung Thema eines Haftungsverfahrens gemäß §§ 9, 80 BAO. Dabei komme es auf die Fälligkeit der einzelnen Abgabenschuldigkeiten an; bei der Umsatzsteuer sei das der jeweils 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats.

Wie aus den vorgelegten Bankauszügen hervorgehe, sei die Gesellschaft in den Jahren 2007 und 2008 durchaus noch in der Lage gewesen, Zahlungen zu leisten, wie die Begleichung von Mobiltelefonrechnungen oder die Geldabhebungen bei Bankomaten in New York zeigen würden. Es wäre somit Sache des Bf. gewesen, aufzuzeigen, welche Geldmittel zu den einzelnen Umsatzsteuerfälligkeiten noch vorhanden gewesen und in welcher Weise bzw. in welchem Ausmaß sie zur Befriedigung der andrängenden Gläubiger verwendet worden seien. Dem sei der Bf. jedoch nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass nur die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO berechtige. Es sei zwar zutreffend, dass der Vertreter darzulegen habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Dabei obliege ihm allerdings nicht der negative Beweis, sondern lediglich die schlüssige Darstellung der Gründe, die der Abgabenentrichtung entgegengestanden seien (; ). Eine solche Darstellung der Gründe für die Zahlungsunfähigkeit sei im Rahmen der Beschwerde erfolgt.

Die Mitwirkungspflicht des Vertreters entbinde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht (; ; ; , 0178). Entspreche der Vertreter seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, so liege es an der Behörde, konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (zB ; ; ).

Dabei sei zu beachten, dass sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag erstrecke, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Vertreters tatsächlich bekommen habe (zB ; ; ; ; ebenso VereinsRL 2001, Tz 818). Nicht zuletzt deshalb bestehe bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht die Haftung des § 9 BAO nur anteilig, nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre (vgl. zB Arnold, AnwBl 1993, 519; Auer, Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer, Tz 654; ).

Die Behörde sei ihrer oben dargelegten Ermittlungspflicht hinsichtlich der Prüfung der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht mangels Berücksichtigung der übrigen Verbindlichkeiten, die neben den Finanzamtsverbindlichkeiten unbeglichen geblieben seien, nicht hinreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass nach , auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erfolgen könne, weil Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht überspannt werden dürften.

Die Haftungsinanspruchnahme sei nur rechtmäßig, wenn keine diesbezügliche abgabenbehördliche Ermittlungspflicht bestanden habe. Dabei sei zu beachten, dass die Haftung des § 9 BAO nicht als Sanktion für unterstellte Verletzungen der Mitwirkungspflicht dienen dürfe, sondern wie oben dargelegt vielmehr die schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraussetze. Wenn der Behörde, wie im vorliegenden Fall, nach der Aktenlage bekannt sei, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung (zumindest anteilig) nicht möglich gewesen sei, so treffe den Vertreter (insoweit) keine Haftung (vgl. Ritz, BAO, § 9 Tz 27).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E-GmbH zurückgewiesen und die Gesellschaft am Datum-2 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Haftungszeitraum Geschäftsführer der genannten GmbH war. Von ihm wird jedoch bestritten, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dabei lässt sich aus der Rechtfertigung des Bf., Herr Mag.  P. habe im Haftungszeitraum die volle Kontrolle über die GmbH (auch über Finanzen) gehabt, nichts gewinnen, weil ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Insbesondere ist im Rahmen der abgabenrechtlichen Verpflichtung eines Geschäftsführers für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Dem Vorbringen des Bf., dass die Nachforderungen auf Schätzungen der Betriebsprüfung basieren würden, die unrichtig seien, da die Gesellschaft in den Jahren 2007 und 2008 keine Umsätze getätigt habe, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen () hat.

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Dem Einwand des Bf., dass ihm allerdings nicht der negative Beweis obliege, sondern lediglich die schlüssige Darstellung der Gründe, die der Abgabenentrichtung entgegengestanden seien, ist entgegenzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Bf. eine solche Darstellung der Gründe für die Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Beschwerde nicht erfolgt ist.

Im Gegenteil wird durch die Vorlage der Bankauszüge bescheinigt, dass in den Jahren 2007 und 2008 liquide Mittel vorhanden waren, nämlich beispielsweise


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Zahlungseingang
Betrag
12.148,75
2.699,71
2.188,57
1.400,00
2.940,52
2.439,91
2.645,00

Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich somit nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Außerdem beweisen die vorgelegten Bankauszüge eine eklatante Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde, weil durch die Abbuchung der Einziehungsaufträge insbesondere zugunsten der Mobilkom Austria sowie der T-Mobile Austria eine vollständige Befriedigung dieser Gläubiger erzielt wurde.

Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor, da seitens des Bf. nicht einmal ansatzweise versucht wurde, eine Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen und eine Quote zu errechnen.

Daher geht sein Einwand, dass es an der Behörde liege, konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen, wenn der Vertreter seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, entspreche, ins Leere, da er dieser Obliegenheit eben nicht entsprochen hat.

Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Der Einwand des Bf., dass ihm aus finanzieller Sicht nicht möglich sei, den Haftungsbetrag zu entrichten, geht ins Leere, da die wirtschaftliche Lage in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105286.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at