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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2015, RV/7502068/2014

Parkometerabgabe - fehlende Identifikationsnummer.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungstrafbehörde vom , GZ.: MA 67-PA-751842/4/2, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Der vom Beschwerdeführer noch zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf Euro 58,00 (d.i. Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von Euro 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Euro 14,00 abzüglich anzurechnender, verspätet einbezahlter Betrag in Höhe von Euro 36,00).

IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA-751842/4/2 eine mit datierte Strafverfügung mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:

"Sie haben am um 14:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Beingasse 28 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. 

[...]

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 70,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden."

Diese Strafverfügung wurde ab bei der zuständigen Postgeschäftsstelle (3430) hinterlegt und am vom Beschwerdeführer (= Bf.) persönlich übernommen.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die vorangeführte Strafverfügung. Er führte im Einsspruch Nachstehendes aus:

Er erkenne die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vollinhaltllich an und er habe das Organstrafmandat auch entsprechend eingezahlt. Aus einem ihm unerklärlichen Grund sei bei der Überweisung die Referenznummer des Organstrafmandates nicht übermittelt worden, weshalb für die belangte Behörde die Zuordnung seiner Einzahlung nicht möglich gewesen sei. Er schicke nunmehr die Überweisungsbestätigung und ersuche das Verfahren einzustellen.

Diesem Einspruch war beigefügt ein Ausdruck einer Überweisungbestätigung der IMMO-Bank vom . Darin wird angeführt der IBAN und der BIC-Code betreffend den Bf. sowie mit Buchungs=Valutadatum  folgender Buchungstext: "SEPA-Zahlung INET ÜBERWEISUNG INTERNET AM 2014-07-16 AT736000000002386492/MA 6 -BA 32."

Laut Vorstrafenauszug hat der Bf. eine in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung.

Am richtete die Magistratsabteilung 67 an die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, ein Schreiben mit folgendem Inhalt: Im gegenständlichen Strafverfahren sei eingewendet worden, dass eine Organstrafverfügung fristgerecht einbezahlt worden sei; eine Buchungsbestätigung liege in Kopie bei. Da das Geld jedoch nicht dem Konto gutgebucht worden sei, werde um eine Überprüfung der dortamtigen Unterlagen ersucht. Sollte das Geld aufgefunden werden, dürfe um kurze Verständigung per E-Mail sowie um Bekanntgabe des Zahlungsdatums (Einlangen auf dem Konto des Magistrates) ersucht werden.

Dieses Schreiben wurde per E-Mail vom an die Magistratsabteilung 6 übermittelt.

Mit Antwort-E-Mail vom wurde der Magistratsabteilung 67 mitgeteilt, dass die Zahlung über Euro 36,00 am eingelangt sei. Aufgrund der fehlenden Zahlungsreferenz habe die Zahlung nicht zugeordnet werden können.

Am wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, das Straferkenntnis erstellt. Darin wird Nachstehendes ausgeführt:

"Sie haben am um 14:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 15, BEINGASSE 28 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgestezes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 80,00." 

Zur Begründung dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes ausgeführt:

Wie die Aktenlage zeige, sei am ein Organmandat in der Höhe von EUR 36,00 ausgestellt worden, auf das kein Rechtsanspruch bestehe. Es sei gegenstandslos geworden, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht bezahlt worden sei. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielten keine Rolle. Die Zahlungsfrist von zwei Wochen für diesen Betrag habe mit der Ausstellung des Organmandates begonnen und am geendet.

Der Betrag von Euro 36,00 sei bei der Behörde laut Buchhaltungsabteilung zwar am eingegangen, allerdings ohne Angabe der Identifikationsnummer. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungempfänger fristgerecht gutgeschrieben werde.

Der Behörde sei die Übertretung angezeigt worden und es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten, zumal die Übertretung selbst unbestritten geblieben sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Er habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen ( § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

Als erschwerend sei eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Dieses Straferkenntnis wurde am von einem Mitbewohner des Bf. in Empfang genommen (RSb).

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis Beschwerde und führte Nachstehendes aus: Im Straferkenntnis werde bestätigt, dass die Buchhaltungsabteilung seinen Zahlungseingang bestätigt habe. Da die richtige Identifikationsnummer gefehlt habe, werde eine fristgerechte Einzahlung nicht anerkannt. Es habe nicht in seinem Bereich gelegen, dass die Identifikationsnummer nicht am Zahlungsbeleg aufgeschienen habe. Sein Ansinnen gehe daher in die Richtung, seine Zahlung sehr wohl anzuerkennen, nachdem dies sogar bestätigt worden sei. Einer Handlung eines Individuums sei der allgemein erkennbare Wille zugrunde zu legen. Die belangte Behörde erkenne doch eindeutig, dass es sein Wille gewesen sei, den Strafbetrag einzuzahlen. Dass dieser nicht gleich zuordenbar gewesen sei, sei wohl eine entschuldbare Fehlleistung, die auch nicht einmal in seinem Bereich gelegen habe. Er gehe davon aus, dass der angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt werde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. bei der am mittels Internet vorgenommenen Überweisung des Strafbetrages der Organstrafverfügung die auf dem Originalbeleg vermerkte Identifikationsnummer nicht angegeben hat.

rechtliche Beurteilung:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung BGBl. I 2013/33 bestimmt: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

§ 50 Abs. 2 VStG normiert: Die Behörde kann die Organe (Abs.1 ) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann (BGBl. I 1998/158).

§ 50 Abs. 4 VStG regelt: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

§ 50 Abs. 6 VStG ordnet an: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2)  binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem "Beanstandeten" übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. "Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs.2 ) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 50 Abs. 7 VStG schreibt vor: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom im Zusammenhang  mit dem Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Bf. am um 14:20 Uhr in Wien 15, Beingasse 28, ausgesprochene Geldstrafe von Euro 70,00 zu Recht verhängt worden ist, wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in der Organstrafverfügung vom festgesetzte Geldstrafe von Euro 36,00 an die belangte Behörde überwiesen.

Ausgehend von der oben dargestellten Gesetzesbestimmung des § 50 VStG ist darauf zu verweisen, dass eine Organstrafverfügung es ermöglicht, geringfügige Straffälle (z. B. Parkvergehen) auf kürzeste und effizienteste Weise zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Behörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, weshalb das Verfahren auf diese Weise abgeschlossen werden kann.

Die Organstrafverfügung ist gegenüber einer beanstandeten Person zu erlassen. Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig binnen zwei Wochen bezahlt, hat eine Ausforschung und weitere Verfolgung des Täters zu unterbleiben. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung eine Sperrwirkung (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 50, Rz 20).

Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann demnach nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages liegt bei einer Überweisung nur dann vor, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungempfängers fristgerecht, d.h. innerhalb zweiwöchigen Frist, gutgeschrieben wird und somit bei der entsprechenden Behörde rechtzeitig einlangt. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, gehen sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlunsgfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteteten Eintreffen der Zahlung trifft (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz 22).

Im vorliegenden Fall trifft das Risiko der Nichtzuordenbarkeit des Überweisungsbetrages von Euro 36,00 den Bf.. Der belangten Behörde war es ohne Angabe der Identifikationsnummer nicht möglich, den bei ihr eintreffenden Überweisungsbetrag der an den Bf. ausgestellten Organstrafverfügung fristgerecht zuzuordnen.

Im Sinne der obigen Ausführungen war die belangte Behörde unbestreitbar berechtigt, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten und durfte infolgedessen auch ein höhere Strafe verhängen. Allerdings ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG die Anrechnung des vom Bf. schon eingezahlten Betrages von Euro 36,00 zu berücksichtigen.

Da vom Bf. nicht bestritten wird, dass er die in der Strafverfügung und im Straferkenntnis genannte Tat begangen hat, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis umfangreiche Ausführungen getätigt und darauf hingewiesen, dass dem Bf. der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Unter Beachtung des weiteren Umstandes, dass auch das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektive gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden kann, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 70,00 als angemessen, wurde damit der Strafrahmen von Euro 365,00 damit lediglich zu etwa 19% ausgeschöpft.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502068.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at