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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2014, RV/7502128/2014

Parkometerstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer in der Beschwerdesache Bf. , gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , PA -xxxxxx den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang)

Mit Aufforderung vom wurde die Fa. L.UG , Deutschland zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxyyyy ersucht, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxyyyy am um 9:03 überlassen worden wäre, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Adr.x gestanden ist.

Am wurde Herr G.S. als Lenker des Fahrzeuges genannt. Eine Anfrage vom blieb erfolglos.

Laut Abfrage des Handelsregisters der Länder wurde Herr Bf (=Bf.), Adr.Bf in Österreich als Geschäftsführer der Fa. L.UG festgestellt.

Der Beschwerdeführer (=Bf.) habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxxyyyy an der Adresse Adr.x, zugelassen auf L.UG  ohne einen gültig entwerteten Parkschein abgestellt, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, und wurde dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iV mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung verletzt.

Der Magistrat der Stadt Wien forderte mit Schreiben vom , laut Rückschein hinterlegt am und nicht behoben – den Bf. zur Rechtfertigung auf bzw. verständigte den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Am erging an den Bf. ein Straferkenntnis, welches am übernommen und mit Einspruch vom fristgerecht angefochten wurde. Darin wurde über den Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv Euro 60 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden wegen der Verletzung von § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 VStG verhängt, weil der Bf. das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, da  der Parkschein spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Im Fahrzeug befand sich der Parkschein Nr. 857984OGG, entwertet mit , 09:15 Uhr.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, dass die Fa. L.UG  eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges genannt hat. Von der Behörde wurde mittels Schreiben vom der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen. Das genannte Schreiben wurde ordnungsgemäß ausgefolgt, eine Reaktion darauf blieb jedoch aus. Aus diesem Umstand kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angaben des Bf. falsch wären. Jedoch besteht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) korrespondierend mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn es der Behörde ohne einer solchen Mitwirkung nicht möglich ist, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschrfiten aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen ().

Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Begründung, nie eine Zustellung zur Aufforderung des Fahrzeuglenkers erhalten zu haben. Weiters wären im Fahrzeug immer neuwertige Parkscheine vorhanden und seit Monaten auf Handy Parken umgestellt worden. Da es sich hier um ein Firmenfahrzeug handelt, gäbe es keinen Grund einen bereits benutzten Parkschein zu verwenden.

Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde)

Der Bf. hat die Beschwerde ohne Rechtsbeistand eingebracht und ist auch sonst keine rechtsfreundliche Vertretung des Bf. im gegenständlichen Strafverfahren ersichtlich.

Der Bf. begehrt nicht bestraft zu werden. Als Gründe hierfür bringt er ordnungsgemäßes Verwenden eines Parkscheines bzw. eines neuen Parkscheines ein.

Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden:

Den Angaben des Bf., eine Zustellung der Aufforderung des Fahrzeuglenkers nie erhalten zu haben, sind unrichtig. Am wurde der Fa. L.UG , Deutschland eine Aufforderung des Fahrzeuglenkers übermittelt und mit Antwort vom Herr G.S. genannt, eine amtliche Prüfung dieser Angaben jedoch ohne Antwort blieb. Dem Bf. wurde mit Schreiben vom eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, welches nachweislich nach einem Zustellversuch am  hinterlegt, jedoch vom Bf. nicht behoben wurde.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom entschied die Behörde über die verhängte Strafe bzw. die Kosten. Sie setzte die Geldstrafe von EUR 60,- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden fest; gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag mit 20 % der Geldstrafe in Höhe von Euro 24,80 festgesetzt.

Begründend führte die Behörde aus, bei der Strafbemessung sei im Hinblick auf die Verschuldensform (Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines ) das Verschulden nicht als ganz geringfügig anzusehen. Es komme der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenhei als Milderungsgrund nicht mehr zugute.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.

Durch das Vorbringen des Bf. hinsichtlich fehlende Zustellung zur Aufforderung des Fahrzeuglenkers und Vorhandensein von neuwertigen Parkscheinen im Fahrzeug wurde das Nichtvorliegen eines Verschuldens nicht glaubhaft gemacht. Diese Gründe sind nicht geeignet, das Verschulden auszuschließen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

§ 19 VStG bestimmt: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde an subjektiven Strafbemessungskriterien (§ 19 Abs. 2 VStG) "bisher 6 Parkometer-Vorstrafen" berücksichtigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VWGVG ist dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die Unzulässigkeit, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich für den Beschwerdeführer, welche nur eine Revision wegen Verletzung in Rechten erheben könnte, aus § 25a Abs. 4 VwGG; verhängte Strafe bis zu 400 €; Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 beträgt 365 € und somit weniger als 750 €; die gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Freiheitsstrafe iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 201 (Verweis auf Ausschussbericht) und S. 206, K 11 zu § 25a VwGG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7502128.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at