Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/1200030/2014

Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der Begründung, dass die Abgabenfestsetzung rechtswidrig sei.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bfin, Adr , vertreten durch die V-GmbH, Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/60101/2011-7, betreffend Abrechnungsbescheid,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom  beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, weil sie die Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto xxx-xxxx zum Stichtag , zugestellt am , bestreite.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom (zugestellt am ), Zahl ******/60101/2011-7, abgewiesen.

In seiner Begründung führte das Zollamt darin aus, dass ein Ab­rech­nungs­be­scheid beispiels­weise in Betracht komme bei Meinungs­ver­schie­den­heiten
- darüber, welche Gutschriften die Behörde hätte durchführen müssen;
- über den Bestand oder das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen,
- über die Verrechnung einer Gutschrift,
- über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung.

Im Antrag seien aber weder Meinungsverschiedenheiten der angeführten Art ins Treffen geführt worden, noch sei eine anderweitige Begründung vorgebracht worden.

Mit Schriftsatz vom wurde dagegen frist- und formgerecht der Rechtsbehelf der Bescheidbeschwerde erhoben.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gegen den Bestand der be­haup­te­ten Zahlungsverpflichtung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben habe und den Inhalt der Beschwerde zum Vorbringen dieser Bescheidbeschwerde erkläre. Entgegen dem angefochtenen Bescheid lägen daher Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und den Umfang der Zahlungsverpflichtung vor.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ******/12591/2014. als unbegründet ab. Die vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin würden sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung richten. Im Abrechnungsverfahren sei hierfür aber kein Platz.

Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom .


II. Sachverhalt:

Zum Stichtag übermittelte das Zollamt der Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs. 4 ZollR-DG eine Rückstandsaufgliederung mit den fälligen, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten.

Der Bestand der Zahlungsverpflichtung wird mit dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes, mit dem der Bescheid über die Nachforderung von Einfuhrabgaben und die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, bestritten. Darüber hinausgehende Unrichtigkeiten der Verbuchung der Gebarung wurden nicht behauptet.

Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. B 46/2014-4, abgelehnt. Die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde mit Beschluss vom , Zahl Ro 2014/16/0056-6, wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückgewiesen.
 

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes und den angeführten Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes.
 

IV. Rechtliche Erwägungen:

§ 77 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) lautet auszugsweise:

"§ 77. ...

(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Mei­nungs­ver­schieden­heit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zu­sam­men­setzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)."

§ 216 BAO lautet:

"§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."

Wie das Zollamt zutreffend ausführt ist das Abrechnungsverfahren seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtsmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. ua. ).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber schon entschieden. Die Beschwerdeführerin hat nicht die Gebarungsakte in Frage gestellt, sondern durch den Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Rechtsmäßigkeit der Abgabenfestsetzung an sich bekämpft.

Weder aus den dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen, noch aus dem Parteivorbringen ergibt sich, dass die Verbuchungen nicht den ergangenen Bescheiden entsprechen oder Gutschriften bzw. sonstige Gebarungsakte, die zur teilweisen oder vollständigen Tilgung der Abgabenschuldigkeiten geführt hätten, nicht berücksichtigt worden wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

V. Zur Unzulässigkeit einer Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu be­urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Abrechnungsbescheiden. Wei­ters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichts­ho­fes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonsti­gen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Dass das Abrechnungsverfahren keine (weitere) Möglichkeit dar­stellt, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes (; mwH).


Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 77 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200030.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at