Ausländische ungarische Pension
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 erklärte der Beschwerdeführer (Bf.) eine ausländische Pension als unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, um welche Pension es sich handle, von welchem Land sie ausbezahlt werde und ob es sich um eine Firmenpension oder um eine gesetzliche Pension handle. Des Weiteren wurde um die Vorlage geeigneter Unterlagen ersucht.
Mit Eingabe vom teilte der Bf. mit, dass er zwölfmal jährlich eine gesetzliche Pension aus Ungarn in der Höhe von derzeit 26.650 HUF (zuletzt 95,66 Euro, je nach Wechselkurs) beziehe.
In der Folge setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von 150 Euro fest und begründete dies damit, dass die ausländischen Progressionseinkünfte um 312,08 Euro (anteiliger Veranlagungsfreibetrag) gekürzt wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. ein, dass er eine Pension aus Ungarn in der Höhe von HUF 26.650 zwölfmal in einem Jahr erhalte. Diese Summe werde aus Ungarn bereits endbesteuert netto überwiesen. Aus diesem Grunde würde eine nochmalige Besteuerung in Österreich eine Doppelbesteuerung darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend ab, als die Einkommensteuer nun mit 332,20 Euro festgesetzt wurde.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bundesfinanzgericht) und brachte begründend vor, dass die Pension auf Grund der ungarischen Pensionsgesetze bereits so festgelegt sei, dass diese in Ungarn durch keine weitere Steuer oder andere Abgaben, wie Krankenversicherung belastet werde. Für Pensionen komme daher ein Steuersatz von 0 zur Anwendung. Dies bedeute, dass bei der Feststellung der Pensionen nach Begriffen der österreichischen Steuergesetze die allfällige Steuer berücksichtigt werde. Aus diesem Grund sei eine Rückerstattung der einbehaltenen Steuer aus Ungarn nicht möglich. Wenn nun in Österreich die ungarische Pension besteuert werde, dann werde diese dementsprechend doppelt besteuert, ohne jede Möglichkeit, einen Teil der Steuer aus Ungarn zurück zu bekommen.
Außerdem habe der Bf. feststellen müssen, dass die ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer 2009 nach seiner Berufung auf über das Doppelte erhöht worden sei. Die ungarische Pension werde nun mit 28,94% belastet, während die österreichische Pension nur mit 17,76% belastet sei.
Der Bf. ersuche daher für den Fall, dass von einer Besteuerung der ungarischen Pension nicht abgesehen werden könne, die ungarische Pension zumindest steuerlich gleich wie die österreichische Pension zu behandeln.
B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen (in weiterer Folge: DBA Ungarn) regelt in seinem Artikel 17 die Zuständigkeit für die Besteuerung von Ruhegehältern.
Danach dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Ausländische Pensionen werden also grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger der ausländischen Pension ansässig ist.
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Ungarn bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres vom hatte der Bf. seinen Hauptwohnsitz seit bis heute durchgehend in Adresse .
Daraus ergibt sich, dass Österreich im Streitjahr 2009 als Wohnsitz- und Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA Ungarn anzusehen war und daher die vom Bf. in diesem Jahr bezogenen ausländischen Pensionseinkünfte in Österreich steuerpflichtig waren.
Zu dem Umstand, dass das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 ursprünglich unrichtig und erst im Rahmen der Berufungsvorentscheidung in der richtigen Höhe festsetzte, ist zu bemerken, dass aus der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch eine Behörde für die Zukunft kein Anspruch abgeleitet werden kann.
Auf Grund der Feststellung, dass Österreich im Streitjahr 2009 als Wohnsitz- und Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen des Bf. hatte, waren daher die ausländischen Pensionseinkünfte des Bf. des Jahres 2009 der Besteuerung in Österreich zu unterziehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 4 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101002.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at