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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.01.2015, RV/7501600/2014

Zurückweisung einer mangelhaften Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache nach erfolglosem Mängelbehebungsauftrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501600/2014-RS1
Ist eine Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache mangelhaft und wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend das Anbringen des Dennis Andreas R*****, 1140 Wien, L*****-gasse3/33, vom , zur Post gegeben am , zu deuten

A.
möglicherweise als Beschwerde gegen folgende Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien:

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, Zahlungsreferenz 3535***** (MA 65-9324*****)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5968*****/4/8, Zahlungsreferenz 3614***** (MA 65-9323*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5855*****/4/1, Zahlungsreferenz 3524***** (MA 65-9232*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5690*****/4/0, Zahlungsreferenz 3409***** (MA 65-9322*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5683*****/4/3, Zahlungsreferenz 3403***** (MA 65-93223*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5671*****/4/9, Zahlungsreferenz 3396***** (MA 65-93221*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5658*****/4/5, Zahlungsreferenz 3389***** (MA 65-9321*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5620*****/4/2, Zahlungsreferenz 3364***** (MA 65-93216*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5556*****/4/2, Zahlungsreferenz 3319***** (MA 65-93213*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5552*****/4/9, Zahlungsreferenz 3317***** (MA 65-93211*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5508*****/4/7, Zahlungsreferenz 3281***** (MA 65-9320*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5506*****/4/9, Zahlungsreferenz 3279***** (MA 65-93206*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5486*****/4/9, Zahlungsreferenz 3268***** (MA 65-93204*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5479*****/4/2, Zahlungsreferenz 3263***** (MA 65-93199*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5475*****/4/7, Zahlungsreferenz 3260***** (MA 65-9318*****-2014)

B.
oder/und als möglicher Einspruch des Dennis Andreas R***** gegen folgende Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien:

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5 (MA 65-9324*****)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5968*****/4/8 (MA 65-9323*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5855*****/4/1 (MA 65-9232*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5690*****/4/0 (MA 65-9322*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5683*****/4/3 (MA 65-93223*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5671*****/4/9 (MA 65-93221*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5658*****/4/5 (MA 65-9321*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5620*****/4/2 (MA 65-93216*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5556*****/4/2 (MA 65-93213*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5552*****/4/9 (MA 65-93211*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5508*****/4/7 (MA 65-9320*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5506*****/4/9 (MA 65-93206*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5486*****/4/9 (MA 65-93204*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5479*****/4/2 (MA 65-93199*****-2014)

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-5475*****/4/7 (MA 65-9318*****-2014)

jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beschlossen:

I. Das Anbringen vom , zur Post gegeben am , wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
Beschwerdevorlagen

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Vorlageberichten vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , eine (vermeintliche) Beschwerde des Dennis Andreas R*****, vom , zur Post gegeben am , gegen folgende Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien:

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, Zahlungsreferenz 3535***** (MA 65-9324*****)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5968*****/4/8, Zahlungsreferenz 3614***** (MA 65-9323*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5855*****/4/1, Zahlungsreferenz 3524***** (MA 65-9232*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5690*****/4/0, Zahlungsreferenz 3409***** (MA 65-9322*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5683*****/4/3, Zahlungsreferenz 3403***** (MA 65-93223*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-56711 0/4/9, Zahlungsreferenz 3396***** (MA 65-93221*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5658*****/4/5, Zahlungsreferenz 3389***** (MA 65-9321*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5620*****/4/2, Zahlungsreferenz 3364***** (MA 65-93216*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5556*****/4/2, Zahlungsreferenz 3319***** (MA 65-93213*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5552*****/4/9, Zahlungsreferenz 3317***** (MA 65-93211*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5508*****/4/7, Zahlungsreferenz 3281***** (MA 65-9320*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5506*****/4/9, Zahlungsreferenz 3279***** (MA 65-93206*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5486*****/4/9, Zahlungsreferenz 3268***** (MA 65-93204*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5479*****/4/2, Zahlungsreferenz 3263***** (MA 65-93199*****-2014)

  • Vollstreckungsverfügung MA 6 vom , MA 67-PA-5475*****/4/7, Zahlungsreferenz 3260***** (MA 65-9318*****-2014)

zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich:

Wohnsitz

Im Jahr 2014 verfügte der Bf laut Zentralem Melderegister (ZMR) über folgende Hauptwohnsitze (keine Nebenwohnsitze gemeldet):

Straße: L*****-gasse 3 /33

Postleitzahl: 1140

Ortsgemeinde: Wien (GKZ 90001)

Unterkunftgeber: Re***** GmbH ()

Gemeldet - Hauptwohnsitz

Straße G*****-gasse 1 /2 /1 0

Postleitzahl 1190

Ortsgemeinde Wien (GKZ 90001)

Unterkunftgeber Snezana V*****

Gemeldet -

Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-6000*****/4/5 betreffend weißen Mercedes 108CD:

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 11:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Rottstraße 16-18 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-46***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende·Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****80,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 16 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen.

Sie haben im Fall eines Einspruches folgende Möglichkeiten:

1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes.

2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen ist, und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der Strafe neuerlich.

Gegen diese Entscheidung kann dann Berufung erhoben werden.

ln jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG, Kontowortlaut (Empfänger): MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung im konkreten Fall nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 3535***** im Feld Zahlungsreferenz angeben.

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3535*****

Da die mit der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1140 Wien, L*****-gasse 3/33 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3535*****:

Vollstreckungsverfügung

Zahlungsreferenz: 3535*****

Zu zahlender Betrag: EUR 80,00

Zahlungsfrist:

IBAN: AT381200000696255207

BIC: BKAUATWW

Kundennummer: 0033*****

Hinweis:

Als Ende der Zahlungsfrist merken wir den vor.

Für Ihre Einzahlung verwenden·Sie bitte den beiliegenden Zahlschein.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung über Internet-Banking nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 3535***** im Feld Zahlungsreferenz angeben.

Zusatzinformationen:

Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen für:

R***** Dennis, geb: XX.11.1993

Die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67- PA 6000*****/4/5 vom wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):

Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ: W-46*****

am

in: 14., Rottstraße 16-18

wurde bis heute nicht bezahlt.


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Zahlungsgrund
Betrag in EUR
Geldstrafe
80,00
Kosten
0,00
Barauslagen im Strafverfahren
0,00
Zu zahlender Gesamtbetrag:
80,00

Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBL.Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach der Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten. Gleichzeitig sind allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Beigefügt war ein entsprechend vorausgefüllter Zahlschein.

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5968*****/4/8

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5968*****/4/8 betreffend grünen VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 12:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Inzersdorfer Straße 112 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3614*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1140 Wien, L*****-gasse 3/33 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3614*****, die sich von jener vom selben Tag zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet.

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5855*****/4/1

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5855*****/4/1 betreffend roten Suzuki Alto, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 16:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Landstraßer Hauptstr 163 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-70***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3524*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1140 Wien, L*****-gasse 3/33 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3524*****, die sich von jener vom selben Tag zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet.

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5690*****/4/0

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5690*****/4/0 betreffend roten Nissan N16, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 14:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Lerchenfelder Straße 35 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-37***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3409*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3409*****, die sich von jener vom  zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5683*****/4/4

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5683*****/4/4 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 18:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Schweglerstraße 7 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3403*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3403*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5671*****/4/9

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5671*****/4/9 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 10:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Rosinagasse 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3396*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3396*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5658*****/4/5

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5658*****/4/5 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 10:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Sperrgasse 18 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 33900*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 33900*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5620*****/4/2

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5620*****/4/2 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 10:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Hütteldorfer Straße 113 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am stellte die Post (PA 1194) fest, dass die hinterlegte Sendung nicht behoben wurde.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3364*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3364*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5556*****/4/2

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5556*****/4/2 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 14:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Marcusgasse geg. 2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3319*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3364*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5552*****/4/9

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5552*****/4/9 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 10:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Zwölfergasse geg. 21 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3317*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3317*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5508*****/4/7

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5508*****/4/7 betreffend rotem Nissan N16, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 21:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Nelkengasse geg. 8 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-37***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3281*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3281*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5506*****/4/9

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5506*****/4/9 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 17:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Windmühlgasse geg. 12-14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3279*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3279*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5486*****/4/9

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5486*****/4/9 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 13:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Nelkengasse 2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3268*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3268*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5479*****/4/2

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5479*****/4/2 betreffend rotem Suzuki EF, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 18:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15. Sperrgasse geg. 23 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-70***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3263****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3263****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Strafverfügung vom , MA 67-PA-5475*****/4/7

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10, mit Datum folgende weitere Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-5475*****/4/7 betreffend grünem VW A3, die sich von der Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, abgesehen von den Zahlen zu OM/AN und PN, nur hinsichtlich der angelasten Verwaltungsübertretung unterscheidet:

„Angelastete Verwaltungsübertretung:“

„Sie haben am um 20:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20. Brigittenauerlände 58 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-16***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bescheid wurde nach einen Zustellversuch am bei der Zustellbasis 1190 - 0200 hinterlegt, die Abholfrist begann am .

Am übernahm der Bf, ausgewiesen durch seinen näher bezeichneten Reisepass, laut aktenkundigem Zustellnachweis RSa die Strafverfügung.

Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3260*****

Auch hier erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , zur Post gegeben am , gegenüber dem Bf per Adresse 1190 Wien, G*****-gasse 1/2/10 eine Vollstreckungsverfügung zur Zahlungsreferenz 3260*****, die sich von jener vom zur Zahlungsreferenz 3535***** nur durch die Zahlungsreferenz und die Angabe der zu vollstreckenden Strafe mit Datum der Strafverfügung, Zahl der Strafverfügung und Delikt unterscheidet (Zahlungsfrist hier: ).

Anbringen vom

Am (Poststempel) wurde folgendes handschriftliches, auf dem Kuvert an den Magistrat der Stadt Wien, "MA 6, Meiereistraße 7, Sektor E, 1020 Wien" adressierte und beim Magistrat der Stadt Wien am eingelangtes Anbringen von Dennis R***** gestellt (wörtliche Wiedergabe):

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich Dennis Andreas R***** geb. XX.11.1993 wohnhaft in L*****-gasse 3/33 1140 Wien möcht Einspruch erheben wegen die ganzen Strafen was ich nicht gemacht habe. Ich habe das Auto für mein Onkel Constantion Va***** geb YY.07.1969 Wohnort in Z*****-gasse 5/1 1070 Wien angemeldet da er Angeblich keine KFZ Versicherung haben kann. Habe ich ihm die Anmeldung gemacht.

Ich habe es nicht gefahren, da ich bis Dato kein Führerschein hatte

Mit freundlichen Grüßen!

Dennis R*****

Beigefügt waren (Aktenvermerk vom ) jeweils "die erste Seite vom Zahlschein für die Vollstreckungsverfügung und die Vollstreckungsverfügung" zu den im Spruch angeführten Geschäftszahlen bzw. Zahlungsreferenzen.

Vorlage der Beschwerde durch den Magistrat der Stadt Wien

Der Magistrat der Stadt Wien erhob noch das Exepditdatum der Vollstreckungsverfügungen ( bzw. ) und legte am die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde samt Akten am einlangte.

Nach Ansicht des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich bei der Eingabe vom um eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen.

Die Beschwerde erscheine verspätet eingebracht.

Mängelbehebungsauftrag und Parteiengehör

Mit Beschluss vom erließ das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Beschwerdeführer Dennis Andreas R***** gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, verbunden mit der Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG hinsichtlich der Verfahrensparteien:

Spruch

I.

Dem Beschwerdeführer Dennis Andreas R***** wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob sein Anbringen vom als Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen oder/und als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen zu verstehen ist.

Wird dieser dem Anbringen vom anhaftende Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird das Anbringen zurückgewiesen.

Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

II.

a) Sofern das Anbringen vom als Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen verstehen ist, war im Zeitpunkt der Einreichung des Anbringens die Einspruchsfrist nach dem derzeitigen Verfahrensstand jeweils bereits abgelaufen und ist der Einspruch daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand verspätet.

b) Sofern das Anbringen vom als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen verstehen ist, war im Zeitpunkt der Einreichung des Anbringens die Beschwerdefrist nach dem derzeitigen Verfahrensstand jeweils bereits abgelaufen und ist die Beschwerde daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand verspätet.

c) Der Einspruch oder/und die Beschwerde wäre daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand als verspätet zurückzuweisen.

c) Dem Beschwerdeführer Dennis Andreas R***** und der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien steht es frei, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu zu äußern.

Begründung

Nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führt die Begründung des Beschlusses vom aus:

Mängelbehebung

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann aus dem Umstand allein, dass dem Anbringen vom  die Vollstreckungsverfügungen beigefügt waren, im Hinblick auf den Wortlaut der Eingabe - "Einspruch erheben wegen die ganzen Strafen was ich nicht gemacht habe" - nicht zweifelsfrei geschlossen werden, wogegen sich das Rechtsmittel vom richtet. Es spricht einiges dafür, dass es sich um einen Einspruch gegen die den jeweiligen Vollstreckungsverfügungen zugrunde liegenden Strafverfügungen handelt.

Dem Bf Dennis Andreas R***** ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG klarzustellen, ob es sich bei dem Anbringen vom um eine Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen oder/und um einen Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen handelt.

Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist.

Verspätung

Wie oben ersichtlich, beträgt die Frist für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zwei Wochen nach deren Zustellung (§ 49 Abs. 1 VStG).

Ebenso ist den oben wiedergegeben Rechtsgrundlagen zu entnehmen, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung vier Wochen ab deren Zustellung beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG).

Diese Informationen sind auch in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen in den Strafverfügungen und Vollstreckungsverfügungen enthalten.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-6000*****/4/5, wurde nach der Aktenlage am  gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3535*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5968*****/4/8, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3535*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5855*****/4/1, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3524*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5690*****/4/0, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3409*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5683*****/4/4, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3403*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5671*****/4/9, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3396*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5658*****/4/5, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 33900*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5620*****/4/2, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3364*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5556*****/4/2, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3319*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5552*****/4/9, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3317*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5508*****/4/7, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3281*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5506*****/4/9, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3279*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5486*****/4/9, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3268*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5479*****/4/2, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3263****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-5475*****/4/7, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 3260*****, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Nach der Aktenlage ist daher sowohl ein allfälliger Einspruch gegen die Strafverfügungen als auch eine allfällige Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen verspätet, da die jeweiligen Fristen im Zeitpunkt der Einreichung des Anbringens vom längst abgelaufen waren.

Sollte sich das Anbringen vom gegen die Strafverfügungen richten, wäre dieses als verspätet (von der belangten Behörde) zurückzuweisen.

Sollte sich das Anbringen vom gegen die Vollstreckungsverfügungen richten, wäre dieses als verspätet (vom Bundesfinanzgericht) zurückzuweisen.

Es steht den Parteien des Verfahrens frei, sich hierzu innerhalb der gesetzten Frist zu äußern.

Sollte der Beschwerdeführer Dennis Andreas R***** im Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung von der Abgabestelle etwa infolge Urlaubs abwesend gewesen sein, mögen hierfür Beweismittel vorgelegt und angegeben werden, wann jeweils die Rückkehr an die Abgabestelle (die Wohnung) erfolgt ist.

Zustellung

Der Beschluss vom wurde am dem Bf durch Übernahme zugestellt, ebenfalls am der belangten Behörde.

Keine Reaktion der Parteien

Der Beschwerdeführer reagierte auf den Beschluss vom nicht, ebensowenig die belangte Behörde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der maßgebende Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung zu entnehmen. Er gibt sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§§ 32 f AVG lauten:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§§ 47 ff VStG lauten:

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügungen

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 3 VVG lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 7 VwGVG lautet:

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Zurückweisung des Anbringens

Wie ausgeführt, ist unklar, wogegen sich das Rechtsmittel des Dennis Andreas R***** vom , zur Post gegeben am , richtet.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht entsprochen.

Das Anbringen vom vom , zur Post gegeben am , ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 66 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501600.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at