Kein Vertreterpauschale für mit Schadensbegutachtungen betrauten Versicherungsangestellten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Manfred E*****, *****Adresse***** , vertreten durch E. M. Romberg Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 3430 Tulln, Karlsgasse 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011, Steuernummer 022*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung - BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin X und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. Maria Fellinger für die steuerliche Vertretung und Oberrat Rudolf Bointner für das Finanzamt, abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdevorlage
Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln legte am elektronisch die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Manfred E***** vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom vor und führte hierzu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Strittig ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Vertreterpauschale nach der o.a. Verordnung zugänglich ist.
Beweismittel:
lt. Akt
Stellungnahme:
Es wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt der belangten Behörde lässt sich entnehmen:
Einkommensteuererklärung 2011
In seiner beim Finanzamt am eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 vom beantragte der Bf unter anderem die Zuerkennung des Berufsgruppenpauschales für "Vertreter/innen" ("V"). Als Beruf gab der Bf "Sachverständiger" an.
Ermittlungsverfahren des Finanzamtes vor Erlassung des Einkommensteuerbescheids
Vorhalt vom
Am ersuchte das Finanzamt den Bf unter anderem, "eine Bestätigung Ihres Dienstgebers über pauschalierte Werbungskosten, die folgendes enthalten muss, nachzureichen: genaue Tätigkeitsbeschreibung, Zeitraum dieser Tätigkeit, prozentuelle Aufgliederung Ihrer Innen- und Außendiensttätigkeit."
Dem Finanzamt wurden hierauf von der steuerlichen Vertretung unter anderem - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - vorgelegt:
Bestätigung des Arbeitgebers vom
Der Arbeitgeber des Bf, eine Versicherung, bestätigte mit Schreiben vom dem Bf:
... hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter Schaden und Risikobewertung überwiegend im Außendienst arbeiten und nach der Besichtigungstätigkeit die erforderlichen Büroarbeiten von zu Hause aus durchführen...
Einkommensteuerbescheid 2011
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Vertreterpauschales fest und begründete dies wie folgt:
Ein Vertreter ist eine Person, die überwiegend im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig ist. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Die Vertretertätigkeit bedingt, neben der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahnt und abschließt. Das Vertreterpauschale konnte nicht berücksichtigt werden, da sich aus der von Ihnen vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers nichts über die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, keine Anbahnung und keine Kundenbetreuung entnehmen lässt.
Beschwerde
Am langte beim Finanzamt eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit folgendem Inhalt laut Finanzamtsakt ein:
Hr. E***** bekommt vom Konzern, der Versicherung, den Besichtigungsauftrag für den Kunden zugestellt. Er ist verpflichtet binnen 24 Stunden den Versicherungsnehmer zu kontaktieren, um einen Termin zur Besichtigung des gemeldeten Schadens vor Ort zu vereinbaren. Er ist für die Schadensregulierung vor Ort beim Kunden zu ständig. Das bedeutet auch bei einer eventuellen Unterdeckung des Versicherungsnehmers, mit diesem die Konvertierung zu einem besseren Versicherungsvertrag zu besprechen und sodann auch gleich diesen Vertrag abzuschließen. Er hat dann die Kompetenz für den Konzern die Entscheidung auszusprechen, ob die Schadensbehebung abgelehnt, zugesagt und wenn ja, in welcher Höhe in Euro der Schaden ersetzt wird. Er schreibt sodann das Gutachten und schickt dieses an das Schadensreferat. Diese überweisen dann nach Kontrolle durch die Revision das Geld an den Versicherungsnehmer oder das mit der Schadensbehebung beauftragte Unternehmen. Im Anschluss erfolgt dann eine Qualitätskontrolle des Konzernes in Bezug auf den Kundenumgang des Herrn E*****. Er erhält von dieser eine Rückmeldung. Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung wird eindeutig klar, dass eine Vertretertätigkeit mit allen Merkmalen vorliegt.
Ermittlungsverfahren des Finanzamtes vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung
Vorhalt vom
Am ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage des Dienstvertrags.
Diesem Ersuchen kam die steuerliche Vertretung nach und übermittelte den Dienstvertrag samt Zusatz bezüglich Firmen-KFZ sowie die Stellenbeschreibung eines Interventionsreferenten.
Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)
Der Stellenbeschreibung eines "MA Sach-Versicherungs-Service" vom lässt sich entnehmen:
Zweck der Stelle:
Begutachten von Elementar- und Haftplichtschäden mit dem Ziel der schnellen und effizienten Regulierung von Schadenfällen im Rahmen des definierten Pouvoirs.
Durchführen von ertragsorientierten Risikoprüfungen auf Basis der Annahmerichtlinien als Entscheidungsgrundlage für die Fachabteilung
Wichtigste Zuständigkeiten:
Besichtigung und Bewertung
Durchführen von Schadensbesichtigungen aufgrund der einlangenden Besichtigungsaufträge sowie Ermitteln des tatsächlichen Schadenausmaßes und der Schadenhöhe sowie Erstellen von Gutachten als Enscheidungsgrundlage für die Leistungsabteilung. Durchführen von Rechnungsprüfungen auf Höhe und Plausibilität. lnformieren der Verantwortlichen im falle des Vorliegens von Hinweisen auf Betrugsversuche und Dokumentieren der Fakten sowie Mitwirken an Betrugserhebungen.
Leistungsabwicklung
Vereinbarung von Ablösen bzw. Treffen von Leistungszusagen vor Ort im Rahmen des definierten Pouvoirs mit dem Ziel einer raschen und kostenoptimierten Leistungsabwicklung und der Erhöhung der Kundenzufrledenheit sowie ggf. Koordination der Schadenbehebung durch Partnerbetriebe.
Schadenprävention
Beratung von Kunden und Fachabteilungen mit dem Ziel der Prävention von Schadenfällen (z.B. Sicherheitsberatung) sowie Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen betreffend Schadenprävention ln Zusammenarbeit mit der Leistungs- und Fachabteilung sowie ggf. mit externen Partnern.
Risikoprüfung
Durchführen von ertragsortientierten Risikoprüfungen auf Basis der Annahmerichtlinien sowie Kontrolle vertragsrelevanter Sicherheitseinrichtungen als Entscheidungsgrundlage für die Akzeptation durch die Fachabteilung.
Dienstvertrag
Der am 2. / abgeschlossene Dienstvertrag enthält unter anderem folgende Angaben:
§2
Aufgaben und Pflichten / Dienstort
(1) Der Dienstnehmer wird als Interventionsreferent eingestellt. Die genaue Tätigkeit des Dienstnehmers ergibt sich aus der für die Position des Interventionsreferenten geltenden Stellenbeschreibung sowie aus den Weisungen des Dienstgebers.
§4 Einstufung
(1) Zufolge der in Aussicht genommenen Dienstleistung und der vom Dienstnehmer bekannt gegebenen Berufsjahre wird eine Einstufung im Sinne des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs in
Gehaltsgebiet: A
Gehaltstafel: Handel
Beschäftigungsgruppe: 3
im 15. Berufsjahr
vorgenommen wobei festgehalten wird, dass der Arbeitnehmer jeweils mit 01 . April eines jeden Jahres in ein neues Berufsjahr tritt.
Das kollektivvertragliche Bruttomonatsentgelt beträgt somit € 1. 709,50.
(2) Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich, dass er aufgrund der oben angeführten Dienstverwendung und der von ihm angegebenen Berufsjahre richtig eingestuft ist.
§5 Entgelt
(1) Der tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttobezug setzt sich aufgrund der Einreihung in das Gehaltsschema 8 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte lnnendienst (KVI) wie folgt zusammen:
KV-Stufe: € 2.584,99 x 15
Tätigkeitszulage: € 481,68 x 15
brutto: € 3.066,67 x 15
Nächste tourliche Vorrückung: 01.01 .2007
§11
Schlussbestimmungen
(1) Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Handelsangestellte Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, dass der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte Innendienst, insbesondere auch dessen Teil B, mit Ausnahme der im nächsten Satz aufgezählten Bestimmungen auf den gegenständlichen Vertrag zur Anwendung gelangt. Nicht zur Anwendung gelangen folgende Bestimmungen des KVI: §19, §30, §31.
(2) Für alle Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis, die sich aus der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte Innendienst Teil B gemäß §11 Abs. 1 des gegenständlichen Dienstvertrages ableiten und die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, gilt folgender Stichtag: .
(3) Abänderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur insofern rechtswirksam, als sie schriftlich bestätigt werden. Mangels einer solchen Bestätigung gilt unverändert der Inhalt dieses Vertrages. Das Abgehen von der vereinbarten Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
Dienstkraftfahrzeug
Dem Bf wurde auf Grund einer Vereinbarung vom ein Dienstkraftfahrtzeug von seinem Arbeitgeber überlassen:
1. Der Dienstnehmer erhält in seiner Funktion als Sachverständiger das in der Beilage detailliert bezeichnete Kfz als Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
Das Dienstkraftfahrzeug steht im Eigentum der P***** Bank.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den in der Beilage beschriebenen Dienstwagen gegen einen gleichwertigen oder ähnlichen Dienstwagen auszutauschen.
Leasingnehmer ist die R***** Versicherungsservice GmbH und wird von dieser gegen Haftpflicht, Rechtsschutz, Insassenunfall und Vollkasko in Anrechnung auf die unter Punkt 2 geregelten Kosten versichert, dem Dienstnehmer jedoch zur Eigennutzung überlassen. Der Dienstnehmer ist berechtigt, außer Dienstfahrten auch private Fahrten im ln - und Ausland zu unternehmen. Weiters ist der Dienstnehmer berechtigt, das Dienstkraftfahrzeug Familienangehörigen und dem (der) Lebensgefährten (in), der (die) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebt, zu überlassen, sofern diese Personen im Besitz eines für den Betrieb des Dienstfahrzeuges gültigen Führerscheines sind . Das Dienstfahrzeug darf nur in zwingenden Ausnahmefällen von Dritten, die im Besitz eines entsprechenden Führerscheines sind, gelenkt werden.
2. Die Gesellschaft trägt gegen Vorlage der entsprechenden Belege die Aufwendungen für den Betrieb des Dienstkraftfahrzeuges (wie Kfz-Steuer, Treibstoff, Service, Garage an der Betriebsstätte), nicht jedoch Aufwendungen, die bei Privatnutzung (wie Privatgarage, Strafmandate) über die unmittelbaren Betriebskosten hinaus anfallen....
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Das Vertreterpauschale steht nur jenen Arbeitnehmern zu, die nahezu ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben (§ 1 Z 9 der VO BGBl. I Nr. 382/2001), mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst sind und zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit darf nur im völlig untergeordnetem Ausmaß ausgeübt werden. Von der Gesamtarbeitszeit muss also mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden (der Außendienst muss den Innendienst zeitlich überwiegen) und die Tätigkeit im Innendienst darf nur Arbeiten für konkrete Aufträge vom Außendienst umfassen. Laut vorgelegter Bestätigung Ihres Arbeitgebers und Dienstvertrages sind Sie vorwiegend im Außendienst für die Begutachtung von Elementar- und Haftpflichtschäden tätig. Bei dieser Tätigkeit ist das vorrangige Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen (Erlangung und Abschluss). Da die vorrangige Aufgabe eines Sachverständigen (Mitarbeiter für Schaden und Risikobewertung) nicht der Geschäftsabschluss, sondern die Begutachtung vor Ort ist, entspricht diese Tätigkeit nicht dem Berufsbild eines Vertreters.
Vorlageantrag
Hiergegen richtet sich der elektronisch am eingebrachte Vorlageantrag:
Es wird auf die Vorbringen der Beschwerde vom verwiesen. Überdies wird festgehalten, dass Herr E***** zwei Drittel seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt. Wenn vom Berufsbild eines Vertreters gesprochen wird,müssen auch die Umstände der Tätigkeit sowie die dadurch verursachten Ausgaben betrachtet werden. Diese sind bei die der Tätigkeit von Herrn E***** gegeben.
Es wird ebenso der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
Kollektivverträge
Laut dem Kollektivvertrag Handel (Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) fallen in die Beschäftigungsgruppe 3:
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen
z.B.
a) im Ein- und Verkauf:
Erste Verkäufer
Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z.B.
a) Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischt-sprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprache gelten
b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden
c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen.
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)
Ein- und Verkaufsangestellte im Großhandel mit Drogeriewaren
EDV-Fachverkäufer
Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Verkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Filialleiter in erheblichem Ausmaß vertreten
Kassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowie sie nicht höher einzustufen sind
Kassiere an Sammelkassen
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind
Verkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für die Lehrlingsausbildung verantwortlich sind und die Ausbildnerprüfung absolviert haben
Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Angebote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen, Terminen und Konditionen
b) Lager und Logistik
Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind
Kommissionäre
Selbständige Expedienten
Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich in der
Logistik
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
Kalkulanten
Statistiker
Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen
Sachbearbeiter,
Fakturisten
Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind
Rechnungsprüfer
Lohn- und/oder Gehaltsverrechner
Zolldeklaranten / Frachttarifeure
Reklamationsbearbeiter
Angestellte, die den Schriftverkehr bzw. Korrespondenz überwiegend nach allgemeinen Angaben durchführen
Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage durchführen
d) in der Datenverarbeitung
Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion
Arbeitsvorbereiter
Operator
Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support)
EDV-Techniker
Assistenten der Berufe der höheren Beschäftigungsgruppen im Bereich der Datenverarbeitung
Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Internetbetreuer (Webmaster)
Netzwerkbetreuer (-administrator)
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind. 1 Fremdsprache geben
Telefonisten in Callcentern, die qualifizierte Auskünfte bzw. Beratung geben
Telefonisten mit besonders intensiver Beanspruchung
Dekorateure
Grafiker
Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsanlagen betraut sind (Haustechniker).
Techniker im Kundendienst
Angestellte, die Maschinen oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
Fuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssicherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit verantwortlich sind
Laut dem Kollektivvertrag für für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen fallen unter diesen KV:
§ 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.
(2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Bestimmung abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen dem Angestellten das Recht eingeräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, sind zulässig (vgl auch § 26).
Hingegen ist für Außendienstmitarbeiter von Versicherungen der Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen heranzuziehen, unter welchen folgende Mitarbeiter fallen:
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
a) Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs angehörigen Versicherungsunternehmen und deren inländische Betriebsstätten.
c) Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.
§ 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches
(1) Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht.
(2) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für den Innendienst dieser auf Personen zur Anwendung kommt, die auch in den Geltungsbereich nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kollektivvertrages zur Gänze.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am gab der Bf Manfred E***** als Partei förmlich - unter Hinweis auf die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung gemäß § 119 BAO sowie auf die Bestimmungen der §§ 14, 33 Finanzstrafgesetz - vernommen an:
Die vom Bf im Verfahren vorgelegte Stellenbeschreibung gebe seine Tätigkeit grundsätzlich zutreffend wider.
Der Bf selbst dürfe keine Versicherungsverträge abschließen, es gebe daher auch keine Provisionsabrechnungen.
Der Arbeitgeber schließe es aus, dass ein- und dieselbe Person den Versicherungsnehmer betreut und dessen Schadenfälle beurteilt.
Der Bf betonte aber, dass es von wesentlicher Bedeutung sei, wie er dem Kunden entgegentrete. Fühle sich der Kunde gut behandelt, werde er weiter Verträge mit der Versicherung abschließen, ansonsten sich eine andere Versicherung suchen. Daher sei die Arbeit des Bf. sehr wohl für die Kundenbetreuung wesentlich.
Die Dienststelle des Bf sei Wien, zugeteilt sei er aber der Regionaldirektion Niederösterreich in St. Pölten. Von allen 38 Mitarbeitern betreue der Bf. das größte Gebiet, nämlich sechs Bezirke.
Üblicherweise beginne der Bf seine Arbeit in der Früh gegen 7.15 Uhr und fahre zu den Kunden. Nach Hause zurück kehre der Bf in der Regel gegen etwa 13.30 Uhr. Zu Hause erstelle der Bf seine Gutachten, wobei er im Schnitt eine Dreiviertelstunde für ein Gutachten benötige In der Regel werden am Tag etwa 5 Besichtigungen vorgenommen. Dies sei auch die Vorgabe des Arbeitgebers.
In Ausnahmefällen bei Großschadensereignissen komme es auch zu Dienstreisen in andere Bundesländer, die mit einer Nächtigung verbunden sein können. Im Jahr 2011 sei es zu derartigen Reisen nicht gekommen, da der Bf. ohnehin das größte Gebiet zu betreuen habe. Der Bf. fahre etwa 50.000 km im Jahr allein zu den Besichtigungsterminen.
Auch im Jahr 2011 habe der Bf über einen Dienstwagen verfügt.
Gefragt nach Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gab der Bf an, dass ihm Kosten für das Büro zu Hause entstehen, die angemessen vergütet werden, außerdem habe er € 170,00 an Privatanteil netto für den Dienstwagen zu zahlen. Darüber hinaus könne der Bf aus dem Gedächtnis keine Aufwendungen nennen.
Über Befragen durch die steuerliche Vertreterin erläuterte der Bf, dass allfällige Nächtigungskosten vom Dienstgeber getragen werden. Mittagessen gehe der Bf in der Regel nicht auswärts, allerdings fielen Verpflegungsaufwendungen bei den Fahrten zu den Kunden – etwa am Würstelstand – an.
Computer- und Internetkosten würden zur Gänze vom Arbeitgeber bezahlt, ebenso das Büromaterial.
Der Bf ergänzte, dass seines Wissens alle Kollegen, die ebenfalls als Sachverständige in der Schadenbegutachtung tätig sind und die gleiche Tätigkeit ausüben, das Vertreterpauschale erhielten. Auch der Arbeitgeber habe darauf hingewiesen, dass man das Pauschale beantragen könne.
Der als Zeuge vernommene unmittelbare Vorgesetzte des Bf, Teamleiter Ferdinand K***** bestätigte die Übereinstimmung der Stellenbeschreibung mit der tatsächlichen Tätigkeit des Bf. Mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen sei der Bf nicht betraut. Dem Wissensstand des Zeugen zufolge würden auch keine Verträge vom Bf vermittelt.
Es könne im Zuge einer Schadensbegutachtung vorkommen, dass der Bf einen Anpassungsbedarf bei den bestehenden Versicherungsverträgen erkennt und den Außendienstmitarbeiter der Versicherung kontaktiert. Dieser setze sich dann mit dem Kunden in Verbindung.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Der Richter wies darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts – unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht – grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.
Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Seitens des Bf wurde abschließend die Stattgabe seiner Beschwerde beantragt.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist Mitarbeiter im Bereich Schaden und Risikobewertung einer Versicherung.
Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Bereiche:
Begutachten von Elementar- und Haftplichtschäden mit dem Ziel der schnellen und effizienten Regulierung von Schadenfällen im Rahmen des definierten Pouvoirs.
Durchführen von ertragsorientierten Risikoprüfungen auf Basis der Annahmerichtlinien als Entscheidungsgrundlage für die Fachabteilung
Wichtigste Zuständigkeiten:
Besichtigung und Bewertung
Durchführen von Schadensbesichtigungen aufgrund der einlangenden Besichtigungsaufträge sowie Ermitteln des tatsächlichen Schadenausmaßes und der Schadenhöhe sowie Erstellen von Gutachten als Enscheidungsgrundlage für die Leistungsabteilung. Durchführen von Rechnungsprüfungen auf Höhe und Plausibilität. lnformieren der Verantwortlichen im falle des Vorliegens von Hinweisen auf Betrugsversuche und Dokumentieren der Fakten sowie Mitwirken an Betrugserhebungen.
Leistungsabwicklung
Vereinbarung von Ablösen bzw. Treffen von Leistungszusagen vor Ort im Rahmen des definierten Pouvoirs mit dem Ziel einer raschen und kostenoptimierten Leistungsabwicklung und der Erhöhung der Kundenzufriedenheit sowie ggf. Koordination der Schadenbehebung durch Partnerbetriebe.
Schadenprävention
Beratung von Kunden und Fachabteilungen mit dem Ziel der Prävention von Schadenfällen (z.B. Sicherheitsberatung) sowie Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen betreffend Schadenprävention ln Zusammenarbeit mit der Leistungs- und Fachabteilung sowie ggf. mit externen Partnern.
Risikoprüfung
Durchführen von ertragsortientierten Risikoprüfungen auf Basis der Annahmerichtlinien sowie Kontrolle vertragsrelevanter Sicherheitseinrichtungen als Entscheidungsgrundlage für die Akzeptation durch die Fachabteilung.
Auf seine Tätigkeit findet der Kollektivvertrag für für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen Anwendung, dieser gilt zwar für Angestellte des Außendienstes, "die vorwiegend für Schadenliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden", er gilt aber nicht "für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.
Der Bf selbst schließt keine Versicherungsverträge ab, es gibt daher auch keine Provisionszahlungen an ihn. Allfälligen Änderungsbedarf bei Versicherungsverträgen meldet der Bf dem zuständigen Außendienstmitarbeiter, der dann Gespräche mit den Kunden betreffend Vertragsanpassungen führt.
Die Arbeit des Bf ist freilich für die Kundenbetreuung im Allgemeinen wesentlich. Fühlt sich der Kunde vom Bf gut behandelt, wird er weiter Verträge mit der Versicherung abschließen.
Die überwiegende Arbeitszeit verbringt der Bf mit der Fahrt zu den Versicherungskunden und bei diesen.
Der Bf verfügt über einen Dienstwagen, wobei alle Kosten für berufliche Fahrten der Arbeitgeber trägt. Der Arbeitgeber übernimmt auch die Kosten für das Büro zu Hause sowie allfällige Nächtigungsaufwendungen, wobei letztere im Jahr 2011 nicht angefallen sind.
Kosten, die der Bf selbst zu tragen hat, sind mit der beruflichen Tätigkeit nicht oder nicht in nennenswertem Umfang verbunden.
Beweiswürdigung
Das Gericht folgt hierbei der Aktenlage sowie der glaubwürdigen Aussagen des Bf und seines Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung.
Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind...
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 lautet:
(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die hierzu ergangene Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001) lautet auszugsweise:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1. Artisten
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.
4. Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.
5. Musiker
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
7. Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 504 Euro jährlich.
8. Heimarbeiter
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2 628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Rechtsprechung
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. ; ).
Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. z.B. ). Nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (vgl. ).
Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, wie Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit, ist keine Vertretertätigkeit (vgl. ).
So fällt etwa ein Außendienstmitarbeiter der AKM, bei dessen Tätigkeit die Kontrolltätigkeit verbunden mit der Erteilung von Aufführungsbewilligungen überwiegt, nicht unter den Vertreterbegriff der Werbungskostenpauschalierungsverordnung (vgl. ).
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) darin, dass dem Bf das "Vertreterpauschale" nicht zuerkannt wird, obwohl der Bf zwei Drittel seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt und der Bf jedenfalls mit einem Vertreter vergleichbare Ausgaben habe.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) auf.
Der Bf trägt selbst vor, dass er in erster Linie für die Begutachtung von Schadensfällen und in einem bestimmten Umfang für die Abwicklung von Schadensfällen zuständig ist.
Dies ist keine Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist. Begutachtungs- und Kontrolltätigkeiten sind ebenso wie die Schadensabwicklung keine Vertretertätigkeiten.
Der Bf hat selbst angegeben, dass er selbst keinerlei Geschäftsabschlüsse herbeiführt.
Der Bf ist auch nicht in den Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes von Versicherungsunternehmen eingestuft, unter den "Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind", fallen, sondern als Mitarbeiter, der "vorwiegend für Schadenliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten" verwendet wird, zutreffend in den Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes von Versicherungsunternehmen.
Es kommt nach der Verordnung nicht allein darauf an, dass der Arbeitnehmer überwiegend im Außendienst tätig ist, er muss vielmehr als Vertreter im Außendienst tätig sein.
Dies ist hier aber nicht der Fall.
Es mag sein, dass einem Schadenssachverständigen ähnlich hohe Aufwendungen wie einem Vertreter erwachsen.
Er kann aber dann nicht die Werbungskostenpauschalierungsverordnung heranziehen, sondern hat gemäß § 138 Abs. 1 BAO seine Werbungskosten nachzuweisen oder allenfalls glaubhaft zu machen.
Dies hat der Bf jedoch nicht getan.
Für seine Dienstfahrten stand ihm ein Dienstwagen, dessen Kosten der Arbeitgeber trägt, zur Verfügung. Fahrtkosten sind dem Bf somit nicht erwachsen.
Auch die Aufwendungen für das Büro im Haus des Bf trägt der Arbeitgeber zur Gänze.
Ein steuerlich beachtlicher Verpflegungsmehraufwand besteht nicht, da im Jahr 2011 nur Reisen ohne Nächtigung vorgenommen wurden und für derartige Reisen grundsätzlich keine Taggelder zu berücksichtigen sind (vgl. etwa ).
Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass ihm keine Aufwendungen in Zusammenhang mit den Schadensbegutachtungen erwachsen sind, die ihm nicht vom Arbeitgeber abgegolten werden.
Es kommt daher die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen, allenfalls im Schätzungsweg (§ 184 BAO), nicht in Betracht, und ist davon auszugehen, dass allfällige Aufwendungen mit dem Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 abgegolten sind.
Ob Kollegen des Bf das Werbungskostenpauschale für Vertreter möglicherweise unzutreffend zuerkannt erhalten haben, ist für die Frage, ob dem Bf dieses Pauschale zusteht, nicht von Bedeutung.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Da die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104163.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at