Zurückweisung einer mangelhaften Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache nach erfolglosem Mängelbehebungsauftrag
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7501763/2014-RS1 | Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde (hier: in einer Verwaltungsstrafsache) zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Fehlen diese Angaben teilweise oder zur Gänze, hat ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen. |
RV/7501763/2014-RS2 | Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (vgl. ; ). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. , 0102; ; ). |
RV/7501763/2014-RS3 | Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.). |
RV/7501763/2014-RS4 | Während die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren einen Monat beträgt (§ 245 Abs. 1 BAO), beträgt in Verwaltungsstrafsachen die Beschwerdefrist betreffend Bescheide vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend das Anbringen des Mario F*****, *****Adresse*****, vom , mit E-Mail eingelangt am selben Tag, möglicherweise gerichtet gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , Zustellversuch am , hinterlegt am , MA 67-PA-5612*****/4/1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beschlossen:
I. Das Anbringen vom , mit E-Mail eingelangt am selben Tag, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdevorlage
Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Vorlagebericht vom eine (vermeintliche) Beschwerde des Mario F***** vom Mittwoch, gegen (möglicherweise) ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zustellversuch am , hinterlegt am Dienstag, , MA 67-PA-5612*****/4/1 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Anbringen vom
Das Anbringen des Beschwerdeführers (Bf) Mario F***** ist eine E-Mail vom mit folgendem Inhalt:
Von: mario F***** m*****@hotmail.de
Gesendet: Mittwoch, 09:19
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren
Betreff: FW: MA67-PA-5612*****/4/1
-------------------------------------------------------
From: m*****@hotmail.de
To: rechtsmittel@ma67.wien.gv.at
Subject: FW: MA67-PA-5612*****/4/1
Date: Fri, 11:29:35 +0200
-------------------------------------------------------
Aktennr. MA 67-PA-5612*****/4/1
Sehr geehrte Damen und Herren!
z.H. Frau K*****
Ich lege Einspruch ein und somit übergebe ich diese Sache meinem Rechtsschutz. Da ich die letzten Drei Wochen auf Urlaub war kann ich ihnen erst heute zurückschreiben.
Mfg. F***** Mario
B*****-Gasse 1-7/7/7
1090 Wien
Am hat der Bf ein anderes E-Mail im Verwaltungsstrafverfahren an den Magistrat der Stadt Wien gerichtet.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Beschluss vom erließ das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Beschwerdeführer Mario F***** gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag:
Spruch
Dem Beschwerdeführer Mario F***** wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, §§ 9, 38 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafverfügung stützt,
das Begehren der Beschwerde,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Begründung
Nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führt die Begründung des Beschlusses vom aus:
Mängelbehebung
Das Anbringen des Bf vom entspricht nicht den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß § 9 VwGVG.
Es fehlen:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt,
das Begehren der Beschwerde,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Dem Bf Mario F***** ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Anbringen vom dahingehend zu ergänzen, dass die fehlenden Angaben nachgeholt werden.
Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist, und eine mangelhafte Beschwerde nicht im Ergebnis zu einer übermäßigen Verlängerung der Beschwerdefrist führen soll.
Keine Zurückweisung a limine
Das Anbringen vom ist jedoch nicht ohne weiteres Verfahren von vornherein (a limine) als sogenannte "leere Beschwerde" (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 9 VwGVG Anm 6) zurückzuweisen, da sich aus dem Akteninhalt - der Bf weist im Übrigen keine in Bezug auf Parkometerabgabevergehen in Wien einschlägigen Vorstrafen auf - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mängel der Beschwerde erkennbar bewusst herbei geführt wurden, um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Letzterenfalls wäre für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. etwa ).
Verspätung
Wie oben ersichtlich, beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis vier Wochen ab deren Zustellung (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
Ob das Anbringen vom , wenn dieses als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom zu verstehen sein soll, rechtzeitig eingebracht wurde, kann erst beurteilt werden, wenn der Bf die notwendigen Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, nachgeholt hat.
Das Vorbringen "Da ich die letzten Drei Wochen auf Urlaub war" erfüllt diese Voraussetzung nicht, da der Bf zumindest angeben müsste, ob er ortsabwesend gewesen ist und wenn ja, von wann bis wann.
Zustellung
Der Beschluss vom wurde am dem Bf durch Hinterlegung zugestellt, ebenfalls am der belangten Behörde.
Die Österreichische Post AG hat über Rückfrage des Gerichts vom , da der Beginn der Abholfrist auf dem rückübermittelten Rückschein nicht angegeben war, mit E-Mail vom mitgeteilt, dass "die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß mit Beginn der Abholfrist am ausgefertigt" worden sei und "die Sendung bis zum in der Postfiliale 1090 lagert."
Keine Reaktion der Parteien
Der Beschwerdeführer reagierte auf den Beschluss vom nicht, ebensowenig die belangte Behörde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der maßgebende Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung zu entnehmen. Er gibt sich aus der Aktenlage.
Rechtsgrundlagen
§ 7 VwGVG lautet:
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 9 VwGVG lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 38 VwGVG lautet:
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§§ 32 f AVG lauten:
5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 27 VStG lautet:
„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen“
„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
§ 24 Abs. 1 BFGG lautet:
Verfahren
§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zurückweisung des Anbringens
Wie ausgeführt, ist das Anbringen des Mario F***** vom mangelhaft, da folgende Angaben fehlen:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafverfügung stützt,
das Begehren der Beschwerde,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (vgl. ; ). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. , 0102; ; ).
Der an den nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Bf gerichtete Mängelbehebungsauftrag enthielt den ausdrücklicher Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht entsprochen.
Das Anbringen vom ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 13 AVG Anm 26).
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Schlagworte | Beschwerde Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Mängelbehebungsauftrag Zurückweisung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501763.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at