Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2014, RV/7102739/2012

Kurkosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des HS gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet eine Bestandteil dieses Spruches

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ua Kurkosten iHv € 3.480,00 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Diese Kosten wurden bei der Arbeitnehmerveranlagung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach Abzug eines Selbstbehaltes iHv € 3.059,01 wurde das steuerpflichtige Einkommen entsprechend um € 420,99 vermindert.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung beantragte der Beschwerdeführer mit Rücksücht auf seine Behinderung (90 %), die Kur- und Reisckosten (3.480,- €) ohne Selbstbehalt (RZ 851) anzuerkennen. Eine ärztliche Verordnung würde vorliegen.

Dem Ersuchen um belegmäßige Nachweise der beantragten Thermalkuraufenthalte in Ungarn (Zalakros, Hèviz) kam der Berufungswerber im Wesentlichen nur insoferne nach, als er versuchte, durch die Schilderung des Gesundheitszustandes (seines eigenen und seiner Ehegattin) die Notwendigkeit eines Kuraufenthaltes darzustellen. Es sei auch unbestritten, dass Kuren teuer seien, ganz gleich ob man Belege gesammelt und aufgehoben habe oder nicht. Selbst neben belegbaren Kurkosten entstünden noch viele Kosten, die einen Kurbesucher belasten würden. Die Abgabenbehörden könnten auf einen belegmäßigen Nachweis bestehen, wenn begründete Bedenken bestünden, ob geltend gemachte Ausgaben tatsächlich erfolgt seien. Diese Bedenken würden im gegenständlichen Falle nicht vorliegen, da es dem Beschwerdeführer möglich sei die Kosten glaubhaft zu machen. Dass die Kuren nichts gekostet hätten, wenn keine Belege vorliegen/gesaammelt würden, werde selbst das Finanzamt nicht annehmen.

Im einzelnen hat der Beschwerdeführer folgende Aufstellung (zusammengefasst) der Kurkosten gemacht:

1. Kurkosten: (2 Wochen, 2 Thermalbäder für 2 Personen = 14x2x2 = 56 Tage).

(Hèviz Dauerkarte für 2 Wochen + Kabine: € 125,00; Zalakaros für 2 Wochen Kurhalle: € 130,00)

Kurkosten für 2 Personen 250,00 + 260,00 = € 510,00

2. Aufenthaltskosten: Für 56 Tage wurden an Kosten für Verpflegung und Quartier pro Person und Tag € 44,00 (abzüglich der Haushaltsersparnis von € 5,23 pro Tag = € 292,00) angesetzt = € 2.172,00

3. Fahrtkosten: Km-Geld für Zalakaros (800km x 0,42 = 336,00), Km-Geld für Hèviz (700 km x 0,42 = 294,00), Km-Geld für Bad Gleichenberg (400 km x 042 = 168,00) = € 798,00.

Diese drei Beträge ergeben in Summe die beantragten Kurkosten iHv € 3.480,00.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid für 2011 ua insoweit abgeändert, als die Kurkosten grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden, da laut Angaben des Beschwerdeführer für die Thermalaufenthalte in Ungarn keine Belege vorhanden seien.

Im Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Berufungsvorentscheidung und des damit ergangenen Einkommensteuerbescheides wegen eines unzulässigen Verfahrens. Die Abgabenbehörden hätten die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen gehabt. Die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Weiters stellt der Beschwerdeführer fest, dass es nicht üblich sei den bisherigen Bescheid zu ändern und zu verbösern. Es sei nicht amtsüblich, die Arbeit an die Oberbehörde abzuschieben wodurch eine Verkürzung des Instanzenzuges entstünde.

Vom Bundesfinanzgericht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen bzw nachstehende Fragen zu beantworten:

"- Aufenthaltsbestätigungen für die Kuraufenthalte (Bad Radkersburg, Hèviz und Zalakaros) im Jahr 2011 (Belege)
- geeigneter Nachweis der Aufenthaltskosten (Unterkunft), zB Hotel/Pension
- die ärztlichen Anordnungen für die Kuraufenthalte in Bad Radkersburg, Hèviz und Zalakaros, jeweils sowohl für Sie als auch für Ihre Ehegattin
- wurden die Kuraufenthalte von den Sozialversicherungsträgern bewilligt (für Sie und Ihre Gattin)? Wenn ja, bitte um den entsprechenden Nachweis (Bewilligung)
- wurden von den Sozialversicherungsträgern Kostenersätze für die Aufenthalte geleistet (für Sie und Ihre Gattin)? Wenn ja, jeweils in welcher Höhe (belegmäßiger Nachweis)
- welche Heilverfahren wurden jeweils angewendet (jeweils pro Aufenthalt (Bad Radkersburg, Hèviz und Zalakaros) und sowohl für Sie als auch für Ihre Gattin)
- Nachweis der Einkünfte Ihrer Ehegattin im Jahr 2011
- Nachweis des Grades der Behinderung Ihrer Ehegattin
- Haben Sie und/oder Ihre Gattin im Jahr 2011 Pflegegeld bezogen? Wenn ja, jeweils in welcher Höhe?
Es wird darauf hingewiesen, dass wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, an Kurkosten (soweit Angemessenheit vorliegt) grundsätzlich (nur)
- die Aufenthaltskosten (tatsächlich angefallene),
- die Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel, sowie
- die Fahrtkosten zum und vom Kurort
berücksichtigt werden könnten."

Dieser Vorhalt wurde mittels e-mail wie folgt beantwortet:

"Heute habe ich mit der Post den Vorhalt vom 3.d. erhalten, der mich vor unlösbare Probleme stellt. Wie soll ich all die Fragen beantworten und all die Unterlage zusammen stellen?
Bitte bedenken Sie mein Alter – ich bin 88 Jahre alt. Auf die alle Vorhaltspunkte haben Sie Zugriff, denn ansonsten hätten Sie diese nicht auflisten können.
Nun kann ich heute nichts anderes sagen als seinerzeit, im Gegenteil meine Erinnerung wird immer schlechter. Darum ersuche ich Sie das Bisherige als Grundlage zunehmen.
Meine Gattin hat derzeit eine mtl. Pension incl. Pflegegeld von 657,38 € (Pflegegeldstufe 1).
Im Jahre 2011 war die Pension 427,72 €, kein Pflegegeld – wir hatten es verabsäumt einen Antrag zu stellen. Niemand hat uns informiert, wie es halt so üblich ist
(meine Gattin hatte eine Kopftumoroperation 2002 und eine jrl. Gamma Knife Behandlung im AKH Wien).
"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr für eine ärztlich verordnete physikalische Behandlung (10 x Unterwassermassagen für die Wirbelsäule) mit seiner Ehegattin in Zalakaros, Ungarn. Seine Ehegattin unterzog sich dort gleichfalls einer ärztlich verordneten physikalischen Behandlung (10 x Unterwassermassagen für die Wirbelsäule). Kosten für die physikalischen Behandlungen sind ebenso wenig feststellbar wie sonstige Behandlungs- und Kurmittelkosten (Dauerkarten für den Thermeneintritt sind keine derartigen Behandlungs- oder Kurmittelkosten). Nicht feststellbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer die im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für einen Kur(Thermalbad-)aufenthalt in Hèviz, Ungarn (für sich und/oder seine Ehegattin)  tatsächlich getätigt hat. Eine medizinische Notwendigkeit der Thermalbadaufenthalte in Ungarn liegt nicht vor.

Diese Feststellung gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat die Verordnungen zur physikalischen Behandlung für sich und seine Ehegattin dem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung beigelegt. Daraus ist jeweils die ärztliche Anordung für 10 Unterwassermassagen zur Behandlung von Wirbelsäulenschmerzsyndromen zu ersehen. Die Verordnungsformulare sind jeweils mit einem Stempel "2011 Maj 25 GRANIT Zrt. Zalakaros 11." versehen, woraus sich die Behandlung in Zalakaros ergibt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom  aufgefordert, die Thermalbadaufenthalte in Ungarn belegmäßig nachzuweisen, wobei es unter Hinweis auf § 115 BAO ausführte, es bestehe eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Sollte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht beibringen werde seine Berufung abgewiesen werden.  Darüber hinaus wurde ihm in der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht, dass derartige Nachweise erforderlich wären. M it Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal erfolglos zur Vorlage von Belegen betreffend die Thermalbadaufenthalte aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat es dennoch unterlassen, diese mit Belegen nachzuweisen. Er hat lediglich seinen und den Gesundheitszustand seiner Ehegattin geschildert und die in Ansatz gebrachten Kosten aufgestellt. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, die medizinische Notwendigkeit der Thermalbadaufenthalte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es wäre ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Kuraufenthalte erforderlich gewesen, etwa durch eine vor der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit oder durch den Nachweis der Zuerkennung von Kostenersätzen durch die Sozialversicherungsträger. Diese Nachweis kann durch d as bloße Darstellen des Gesundheitszustandes allein nicht ersetzt werden. Dass derartige Bestätigungen vorgelegen wären, hat der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Vorhaltsfragen des Bundesfinanzgerichtes nicht einmal behauptet. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in seiner Antwortmail aus, er habe nichts anderes zu sagen als seinerzeit und ersuche, das Bisherige als Grundlage zu nehmen.

Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die Aufenthalte in Ungarn wurden daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 34 (1) EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 138 BAO haben Abgabepflichtige über Verlangen der Abgabenbehörde den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. 

Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ().

Grundsätzlich können Kurkosten zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen. Unter Kur in diesem Sinn ist ein Heilverfahren mit planmäßiger Anwendung medizinisch zusammengesetzter Arzneien und Heilmittel zu Heilzwecken unter ärztlicher Kontrolle zu verstehen. Kosten für Reisen in bloß ärztlich empfohlene Orte scheiden aus dem Kreis der außergewöhnlichen Belastungen aus, da es nicht außergewöhnlich ist, jenen Erholungsort zu wählen, der einem gesundheitlich bekommt. Wird anlässlich einer Erholungsreise eine ärztliche Behandlung bei Anfall von Kurmittelkosten durchgeführt, sind zwar nicht die übrigen Kosten aber wohl die Behandlungs- und Kurmittelkosten abzugsfähig. Da der Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit der Thermalbadaufenthalte nicht nachweisen bzw glaubhaft machen konnte und auch weder Aufenthaltskosten noch Kosten für die medizinische Betreuung oder Kurmittelkosten festgestellt werden konnten, scheidet ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers aus.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 279 BAO zum Nachteil des Beschwerdeführers (wie in der Berufungsvorentscheidung) abzuändern.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass außergewöhnliche Belastungen eines entsprechenden Nachweises bedürfen. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102739.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at