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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2014, RV/7100343/2012

Bindungs­wirkung der Feststellungs­bescheide für die Einkommen­steuer­bescheide

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/13/0008. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch W , gegen die Bescheide des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2004 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die  Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 werden als unbegründet abgewiesen.

Diese Bescheide bleiben unverändert.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage ist der Vater des Beschwerdeführers (Bf.), R.M. , am 0301 verstorben. Das Verlassen­schafts­verfahren hat sich bis Anfang Oktober 2004 hingezogen. Am wurde der Nachlass des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu nachstehenden Quoten eingeantwortet:

- der Witwe M.M. zu 1/3,

- dem Sohn R.M. zu 2/9,

- dem Sohn P.M. zu 2/9 und

- der Tochter G.M. zu 2/9.

Zur Verlassen­schaft gehörten unter anderem die vom Verstorbenen als Einzel­unternehmen betriebenen Unternehmen E1 und E2 .

Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wurden rückwirkend mit dem Todestag des R.M. sen. aus den beiden Einzel­unternehmen Mitunternehmerschaften.

Mit Schreiben vom übermittelte Wirtschafts­treuhänder Dkfm. S dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg eine ihm von der E1 Ges.b.R. erteilte schriftliche Vertretungs­vollmacht (vom ), welche auch eine Zustellungs­vollmacht umfasste. Diese Vollmacht ist von M.M. , R.M. und G.M. unterfertigt.

In gleicher Weise übermittelte Wirtschafts­treuhänder Dkfm. S dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg eine ihm von der E2 Ges.b.R. erteilte schriftliche Vertretungs­vollmacht (vom ), welche ebenfalls eine Zustellungs­vollmacht umfasste. Auch diese Vollmacht ist von M.M. , R.M. und G.M. unterfertigt.

Aufgrund dieser Bevollmächtigungen wurden die Feststellungsbescheide 2004 bis 2008 an E1 und Mitgesellschafter bzw. E2 und Mitgesellschafter, jeweils zu Handen des Wirtschafts­treuhänders Dkfm. S , zugestellt.

Neben den beiden Einzel­unternehmen gehörten zur Verlassen­schaft auch Beteiligungen an folgenden Gesellschaften:

- A-GmbH & Co KG (FA 09, St.Nr.  1**/**** )

- B-AG und Mitgesellschafter (FA 46, St.Nr.  2**/**** )

- C-GmbH & Stille (FA 05, St.Nr.  3**/**** )

- D-AG & Stille (FA 05, St.Nr.  4**/**** ).

- F-GmbH und Mitgesellschafter (FA 46, St.Nr.  5**/**** )

- G-GmbH & Stille (FA 03, St.Nr.  6**/**** )

In den Feststellungsbescheiden dieser Gesellschaften für 2004 bis 2008 sind den vier Erben M.M. , R.M. , P.M. und G.M. anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (jeweils im Verhältnis der Erb­quote) zugerechnet.

Die Feststellungsbescheide der oben angeführten Gesellschaften für 2004 bis 2008 wurden an den jeweiligen (vom gesetzlichen Vertreter bzw. von dem im Gesellschafts­vertrag bestimmten Vertreter bevollmächtigten) Zustellungs­vertreter zugestellt.

Mit den im gegenständlichen Beschwerde­verfahren angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 fest, wobei Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Gesellschafts­beteiligter) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst wurden.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden hierbei mit 27.467,52 Euro (2005), 19.056,00 Euro (2006), 5.104,31 Euro (2007) und 6.727,96 Euro (2008) angesetzt. Diese Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:


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2005
Anteilige Einkünfte (Euro)
E1 und Mitgesellschafter
6.745,75
E2 und Mitgesellschafter
15.615,33
A-GmbH & Co KG
753,26
B-AG und Mitgesellschafter
24,08
C-GmbH & Stille
4.329,10
 
27.467,52


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2006
Anteilige Einkünfte (Euro)
E1 und Mitgesellschafter
9.023,05
E2 und Mitgesellschafter
7.292,71
A-GmbH & Co KG
1.244,80
B-AG und Mitgesellschafter
19,90
D-AG & Stille
1.474,54
 
19.056,00


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2007
Anteilige Einkünfte (Euro)
E1 und Mitgesellschafter
7.402,23
E2 und Mitgesellschafter
-6.370,27
A-GmbH & Co KG
1.475,93
B-AG und Mitgesellschafter
19,90
D-AG & Stille
2.576,52
 
5.104,31


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2008
Anteilige Einkünfte (Euro)
E1 und Mitgesellschafter
8.153,43
E2 und Mitgesellschafter
-1.591,15
A-GmbH & Co KG
1.628,48
B-AG und Mitgesellschafter
432,60
D-AG & Stille
-1.895,40
 
6.727,96

Gegen die Bescheide vom erhob der Bf. Berufungen, in welchen er beantragte, die Einkommensteuer­veranlagungen für die Jahre 2005 bis 2008 auf Basis der von ihm eingereichten Steuererklärungen – ohne Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb – durchzuführen.

Der Bf. führte in der Begründung aus, Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in den von ihm eingereichten Steuererklärungen nicht enthalten gewesen. Ihm seien im berufungs­gegen­ständ­lichen Zeitraum keine derartigen Einkünfte von den jeweiligen Gesellschaften zuge­flossen. Die betreffenden Feststellungsbescheide seien ihm nachweislich nicht zugestellt worden. Der in diesen Feststellungsbescheiden ausgewiesene steuerliche Vertreter sei von ihm nicht zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen bevollmächtigt worden. Durch die ausschließliche Zustellung der Feststellungsbescheide an den ausgewiesenen Vertreter sei der Bf. in seinen Rechten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden. Nach korrekter Rechts­auslegung hätten die betreffenden Grundlagen­bescheide auch an ihn zugestellt werden müssen. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes wäre gegen die Feststellungs­bescheide seitens des Bf. mit Rechts­mittel vorzugehen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Einkommensteuer für 2004 fest, wobei (neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Gesellschafts­beteiligter) in Höhe von 19.440,96 Euro erfasst wurden.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich wie folgt zusammen:


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2004
Anteilige Einkünfte (Euro)
E1 und Mitgesellschafter
6.515,71
E2 und Mitgesellschafter
12.789,15
F-GmbH und Mitgesellschafter
88,20
G-GmbH & Stille
47,90
 
19.440,96

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhob der Bf. Berufung, in welcher er beantragte, den Bescheid wie folgt abzuändern:

- Durchführung der Einkommensteuer­veranlagung ohne Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb

- Ansatz von Einkünften aus selbständiger Arbeit in folgender Höhe:


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Einnahmen als geschäfts­führender Gesellschafter der I-GmbH
0,00 Euro
bezahlte Sozialversicherungs­beiträge an die GSVG
2.746,31 Euro
Verlust
2.746,31 Euro

Er führte in der Begründung aus, die ihm im Bescheid zugerechneten Einkünfte aus Gewerbe­betrieb habe er nicht erhalten. Es seien ihm im Jahr 2004 keine derartigen Einkünfte von den betreffenden Gesellschaften zuge­flossen. Die Bezug habenden Feststellungsbescheide seien ihm nachweislich nicht zugestellt worden. Der dort jeweils ausgewiesene steuerliche Vertreter sei von ihm nicht zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen bevollmächtigt worden. Weiters werde auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 verwiesen. Abschließend werde noch mitgeteilt, dass dem Bf. im Zuge des lang­wierigen, teilweise gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit den Erb­auseinander­setzungen bzw. Beteiligungs­verhältnissen, aus welchen ihm nunmehr Einkünfte zugerechnet würden, entsprechende Aufwendungen, insbesondere Rechts­anwalts- und sonstige Verfahrens­kosten, entstanden seien. Die Geltendmachung dieser Aufwendungen werde ausdrücklich vorbehalten.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

a) aus Land- und Forstwirtschaft,

b) aus Gewerbebetrieb,

c) aus selbständiger Arbeit,

d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens

festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den Abgaben­verfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. zB ).

Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte Feststellungs­bescheide ist die Beteiligung mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen zB bei einer OG, KG, GesBR, EWIV, Miteigentumsgemeinschaft und bei einer unechten (atypischen) stillen Gesellschaft vor (vgl. Ritz, BAO5, § 188 Tz 2).

Nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungs­bescheid an die Personen­vereinigung (Personen­gemeinschaft) ohne eigene Rechts­persönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide (§ 188) gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Es besteht daher eine Bindung im Einkommensteuer­verfahren an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das Beschwerde­recht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagen­bescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagen­bescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechts­mittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheid­beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. zB ; ; ).

Die Bindungs­wirkung des Feststellungs­bescheides für den Einkommen­steuer­bescheid setzt die wirksame Zustellung des betreffenden Feststellungs­bescheides an denjenigen, für den die Bindung bestehen soll, voraus (vgl. ; ).

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungs­verfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechts­persönlichkeit gerichtet sind, einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personen­gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Nach § 81 Abs. 5 BAO werden die sich aufgrund des Abs. 1 ergebenden Pflichten durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personen­gemeinschaft) nicht berührt.

Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschafts­vertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw. des ABGB. Subsidiär ist somit bei einer OG nach § 114 UGB jeder Gesellschafter, bei einer KG jeder Komplementär einzel­vertretungs­befugt (§§ 161 und 164 UGB). Bei einer GesBR sind alle Mitglieder zusammen vertretungs­befugt (Mehrstimmigkeits­prinzip nach Kapital­anteilen, § 1188 ABGB iVm § 833 ABGB). Letzteres gilt auch bei Miteigentum (vgl. Ritz, BAO5, § 81 Tz 1).

Die Erben eines Einzel­unternehmens bzw. Mitunternehmer­anteiles werden mit dem Todes­tag zu Mitunternehmern (vgl. , zu Erben eines Mitunternehmers; , zu einer Erben­ gemeinschaft eines Einzel­unternehmers). Dies gilt selbst dann, wenn sie unternehmens­rechtlich nicht in die Mitunternehmerschaft eintreten, sondern den Anteil lediglich veräußern (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall wurden rück­wirkend mit dem Todes­tag des R.M. sen. aus den beiden Einzel­unternehmen E1 und E2 Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wie bereits oben ausgeführt, sind bei einer GesBR alle Mitglieder zusammen vertretungs­befugt. Es gilt das Mehrstimmigkeits­prinzip nach Kapital­anteilen. Die Zustellung der Feststellungsbescheide 2004 bis 2008 erfolgte an den steuerlichen Vertreter Dkfm. S, welcher von der Mehrheit der Beteiligten (7/9 der Kapital­anteile) hierfür bevollmächtigt war. Die Feststellungsbescheide 2004 bis 2008 wurden somit wirksam zugestellt und waren daher für die Einkommensteuerbescheide des Bf. für 2004 bis 2008 bindend.

Rück­wirkend mit dem Todes­tag des R.M. sen. wurde der Bf. auch Gesellschafter der A-GmbH & Co KG sowie der unechten stillen Gesellschaften B-AG und Mitgesellschafter, C-GmbH & Stille, D-AG & Stille, F-GmbH und Mitgesellschafter und G-GmbH & Stille. Die Stellung des von diesen Gesellschaften namhaft gemachten Vertreters erfährt dem § 81 Abs. 5 BAO zufolge keine Änderung, wenn Gesell­schafter (Mitglieder) neu hinzu­treten. Die Feststellungsbescheide dieser Gesellschaften wurden daher wirksam zugestellt und waren ebenfalls für die Einkommen­steuer­bescheide des Bf. für 2004 bis 2008 bindend.

Aufgrund der Bindungs­wirkung der Feststellungs­bescheide für die Einkommen­steuer­bescheide kommt es nicht darauf an, ob dem Bf. die in ihnen ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugeflossen sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesell­schaf­ten, an denen der Bf. beteiligt ist, den Gewinn durch Betriebs­vermögens­vergleich ermitteln. Wird der Gewinn durch Betriebs­vermögens­vergleich ermittelt, ist der tatsächliche Zufluss des Gewinn­anteiles nicht entscheidend. Gewinn­anteile werden in dem Jahr bezogen, für das die Gesell­schaft den Gewinn ermittelt (vgl. )

Zu den Ausführungen des Bf., ihm seien im Zuge des lang­wierigen Verfahrens im Zusammen­hang mit den Erb­auseinander­setzungen bzw. Beteiligungs­verhältnissen Aufwendungen (insbesondere Rechts­anwalts- und sonstige Verfahrens­kosten) entstanden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Kosten im Zusammenhang mit einem Erbanfall betreffen in erster Linie einen nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs und sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen. Daher sind zB Anwalts- und Prozesskosten nicht abzugsfähig ( vgl. ; ; Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, ABC der Betriebsausgaben, "Erb­auseinander­setzung und Erbschafts­regelung"; Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 20 Rz 90 und 95, "Erbanfall ").

Einer Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammen­hang mit dem Erbanfall durch den Bf. in einem Rechts­mittel gegen die Feststellungsbescheide hätte daher kein Erfolg beschieden sein können. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung solcher Aufwendungen in den gegenständlichen Einkommensteuer­verfahren aus.

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 waren daher als unbegründet abzuweisen.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 wird insoweit abgeändert, als antrags­gemäß Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -2.746,31 Euro angesetzt werden.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den VwGH wird nicht zugelassen, weil das vorliegende Erkenntnis des BFG der ständigen Recht­sprechung des VwGH zur Frage der Bindungs­wirkung von Feststellungs­bescheiden für die von ihnen abgeleiteten Einkommensteuerbescheide entspricht (vgl. zB ; ; ; ; ).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100343.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at