Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2015, RV/5200053/2013

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Angabe eines nicht zutreffenden Warenortes in der Ankunftsanzeige?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. GmbH, Adresse gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/111, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung gem. Art. 236 ZK zu Recht erkannt:
 



Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Dem Antrag vom auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , 520000/222, vorgeschriebenen Eingangsabgaben wird gem. Art. 236 Abs. 1 ZK stattgegeben.


Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das Zollamt Linz Wels teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom , Zl. 520000/222, mit, dass für das Unternehmen gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Einfuhrabgabenschuld in bestimmter Höhe hinsichtlich der im Versandschein T1 Nr. angeführten Waren entstanden ist. 
Begründend führte die Behörde aus, im Zuge der Versandscheinprüfung sei festgestellt worden, dass in der Ankunftsanzeige (TR200) als Warenort 1 (TIN A), mitgeteilt worden sei, obwohl sich die Waren im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Meldung (TR200) nicht an diesem Warenort befunden haben. Die Waren seien daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Mit Eingabe vom brachte sie einen Antrag auf Erstattung der mit Bescheid vom , 520000/222, vorgeschriebenen Abgaben mit der Begründung ein, im Zuge der Eingabe der TR100 - Ankunftsanzeige habe der Zolldeklarant X. als Warenort im Pull Down Menü anstelle von TIN B, TIN A angeklickt. Da weder in der Meldung TR203 noch in der Meldung TR207 ein Hinweis auf den Warenort enthalten war, sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Die Ware habe sich durchgehend am Warenort B befunden.

Mit Bescheid vom , 520000/111, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe keine ordnungsgemäße Mitteilung über die Ankunft der Waren abgegeben, da sich die Waren nicht an dem in der Ankunftsanzeige bezeichneten Ort befunden haben. Die Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die nachfolgende Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr konnte, nachdem die Waren bereits der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, nicht mehr durchgeführt werden und sei ins Leere gegangen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf. aus, die Ware sei entgegen der Ansicht des Zollamtes nicht vom zugelassenen Warenort der Verzollung entfernt worden. Erst nach Überlassung durch das Zollamt Linz Wels seien die Waren entfernt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , 520000/333, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Durch Angabe eines unrichtigen Warenortes sei keine ordnungsgemäße Mitteilung über die Ankunft der Waren erfolgt, sodass der Zollbehörde die Möglichkeit genommen worden sei, eine Zollkontrolle auszuüben, was zur Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung geführt habe. Eine Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr sei daher nicht mehr möglich gewesen. Die Anmeldung sei ins Leere gegangen. Für das Entstehen der Zollschukld nach Art. 203 ZK sei es auch unerheblich, dass dies durch einen schlichten Eingabefehler bewirkt worden sei.

Daraufhin brachte die Bf. beim Unabhängigen Finanzsenat Beschwerde mit der Begründung ein, die verfahrensgegenständlichen Nichtgemeinschaftswaren seien erst nachdem das Zollamt Linz Wels die Waren überlassen hatte, vom zugelassenen Warenort entfernt worden.

Nach Ansicht der Bf. sei die Ankunftsanzeige TR200 ins Leere gegangen, da sich die Waren an einem anderen bewilligten Warenort befunden haben. Somit sei die Anmeldung 3ohne vorherige Ankunftsanzeige abgesetzt worden, was lt. VwGH 2011/16/0191 nicht zur Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK führe.

Übergangsbestimmungen:

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ist im Verfahren unstrittig.

Die Bf. hat für die am zugelassenen Warenort 2 (TIN B) eingetroffenen Waren am , um 13:18 Uhr, eine Ankunftsanzeige (TR200) an das Zollamt Linz Wels erstellt, wobei infolge eines Eingabefehlers ein anderer als der tatsächliche Warenort , und zwar 1 (TIN A), gemeldet wurde.

Um 13:51 erhielt die Bf. die Entladeerlaubnis.

Um 14:11 stellte die Bf. den Antrag auf Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Angabe des Warenortes 2 (TIN B). Die Abfertigung der gegenständlichen Waren erfolgte antragsgemäß unter CRN 3.

Die verfahrensgegenständlichen Waren befanden sich durchgehend am Warenort in 2 (TIN B) und wurden erst nach Freigabe der Verzollung um 14:11 zur Zustellung freigestellt.

Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden von beiden Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt.


Beweiswürdigung und rechtliche Überlegungen:

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Zollamt vorgelegten Akten.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren u. a. Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 ZK Anwendung.

Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen nach Art. 51 Abs. 1 ZK ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

Gemäß Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Gemäß Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO kann einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit vorgelegt werden, der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

Gemäß Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gem. § 55 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gem. § 11 Abs. 7 ZollR-DG. Weiters verfügt sie über den Status eines zugelassenen Empfängers lt. Bescheid vom .

Gemäß Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO muss der zugelassene Empfänger für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren die Bestimmungsstelle mit der "Ankunftsanzeige" unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten und gemäß Art. 408 Abs. 1 b ZK-DVO muss der zugelassene Empfänger die Nachricht "Entladeerlaubnis" abwarten, bevor er die Entladung vornimmt.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Für die am festgelegten Warenort angekommenen Waren war im Beschwerdefall mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger, die Bf., das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO), die Waren befanden sich dann in vorübergehender Verwahrung (Art. 55 iVm Art. 50 ZK) und unterlagen gemäß Art. 37 ZK auch noch weiterhin der zollamtlichen Überwachung.
In diesem Stadium traf die Bf. die Pflicht nach Art. 408 Abs. 1 a ZK-DVO, die Bestimmungsstelle unverzüglich mit der Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten.

Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar nach Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Voraussetzung für das Entstehen einer Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 a ZK ist, dass der in dieser Bestimmung normierte Tatbestand erfüllt wird, eine Ware sohin in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, wozu die Überlassung der Ware erforderlich ist (vgl. das (D.Wandel GmbH), Rn 41).

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteile D. Wandel, C-66/99; EU:C:2001:69, Rn. 47; Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, EU:C:2004:90, Rn. 31).

In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatte das vom Gerichtshof als Entziehen aus zollamtlicher Überwachung bewertete Verhalten die Folge, dass sich abgabenpflichtige Waren zeitweise nicht in der in den einschlägigen Vorschriften geregelten Weise unter zollamtlicher Überwachung befanden. Im hier zu beurteilenden Fall befanden sich die Waren nach wie vor unter zollamtlicher Überwachung an einem zugelassenen Warenort der Bf.

Nach Ansicht des Zollamtes Linz Wels habe die Mitteilung eines unrichtigen Warenortes zur Folge, dass die Ankunftsanzeige ins Leere gegangen und dadurch die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Für die Waren sei gar keine Ankunftsanzeige erstellt worden, sodass eine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei.

Wird erfolglos versucht, eine Ankunftsanzeige abzusetzen bzw. überhaupt verabsäumt, eine Ankunftsanzeige abzugeben und erfolgt unmittelbar danach die Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und wird vom Zollamt die Freigabe der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verfügt, kann, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden, noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gesehen werden ( und ).

Die verfahrensgegenständlichen Waren befanden sich durchgehend am zugelassenen Warenort 2 und wurden innerhalb von 1 Std. nach dem Eintreffen bei der Bf. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und durch Freigabe vom Zollamt auch überlassen.

Die Auslegung des Begriffes der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Wendung "auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware" jedes Handeln oder Unterlassen, dass zu einer eventuellen Verzögerung einer Zollkontrolle führt, eine Beeinträchtigung der zollamtlichen Überwachung darstellt.

Der der Bf. unterlaufene Fehler ist seiner Art nach nicht geeignet, die mit Art. 203 ZK verfolgten Ziele zu beeinträchtigen und damit die Entstehung einer Zollschuld zu rechtfertigen.

Die Freigabe und Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, somit der Statuswechsel zur Gemeinschaftsware und das Erlöschen der zollamtlichen Überwachung, ist unmittelbar nach einer dem Eintreffen der Ware an einem zugelassenen Warenort folgenden Bearbeitung des Versandscheins erfolgt, und dadurch die Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden. Die Gefahr des unkontrollierten Eintritts in den Wirtschaftskreislauf hat im konkreten Fall nie bestanden, da die Waren nicht vom zugelassenen Warenort weggebracht worden sind, sodass Art. 203 ZK nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist. Letzteres war im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Der Nachweis, dass Einfuhrabgaben entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurden und der Abgabenbetrag nicht geschuldet war, ist im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren gelungen, weshalb dem Antrag der Bf. auf Erstattung der Einfuhrabgaben gem. Art. 236 Abs. 1 ZK stattzugeben war.

Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Rechtsfrage wurde bereits durch die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200053.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at