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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2014, RV/7101413/2012

Anfrage, die nicht konkretisiert auf welchen Rechtsvorgang sie sich bezieht (dem Finanzamt lagen 3 Gesellschaftsteuererklärungen vor), ist keine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, vertreten durch VERTRETERIN Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs Gesellschaft, Adr Ort1 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*****1, StNr*** betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahren vor dem Finanzamt

1. Gesellschaftsteuererklärung vom - ErfNr.*****1

Am übermittelte die steuerliche Vertreterin der BF-Alt dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Ort1 (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz Finanzamt) eine Gesellschaftsteuererklärung in der der Rechtsvorgang mit "Großmutterzuschuss seitens der **Privatstiftung, per iHv € 2.548.129,87, weiters Großmutterzuschuss seitens Herrn NN iHv 2.894,67" beschrieben wurde.

Als Steuerbefreiung wurde Folgendes geltend gemacht:

"Alleingesellschafter der BF-Alt ist die BF, Ort1. Die Zuschüsse wurden von den Gesellschaftern der Muttergesellschaft geleistet ("Großmutterzuschüsse"). Der Steuertatbestand des § 2 Z 4 KVG ist deshalb nicht erfüllt."

Der Erklärung angeschlossen war eine Kopie der "Vereinbarung über die Gewährung eines Großmutterzuschusses mit Aufrechnung einer Forderung" vom , abgeschlossen zwischen der **Privatstiftung sowie Herrn NN einerseits und der BF-Alt anderseits mit folgendem Inhalt:

"§1

(1) Die **Privatstiftung ist Inhaber einer Stammeinlage im Nennbetrag von ATS 87.990.000,00 am Stammkapital der BF mit dem Sitz in Ort1. Herr NN hält eine Stammeinlage im Nennbetrag von ATS 10.000,00. Das gesamte Stammkapital der BF beträgt sohin ATS 88.000.000,00. Die BF ist wiederum Alleingesellschafter der BF-Alt.

(2) Die BF-Alt hat gegenüber der **Privatstiftung eine Darlehensverbindlichkeit per in Höhe von € 1.945.679,90 und offene Zinsverbindlichkeiten in Höhe von € 602.449,97, insgesamt sohin Verbindlichkeiten in Höhe von € 2.548.129,87.

§ 2

(1) Die **Privatstiftung leistet nunmehr mit Stichtag einen Großmutterzuschuss in Höhe von € 2.548.129,87 an die BF-Alt, der mit der Verbindlichkeit der BF-Alt in Höhe von insgesamt € 2.548.129,87 gegenüber der **Privatstiftung aufgerechnet wird.

(2) Herr NN leistet entsprechend seiner Beteiligung im Nennbetrag von ATS 10.000,00 an der BF einen Großmutterzuschuss in Höhe von € 2.894,67 an die BF-Alt, welcher durch Barzahlung zu erbringen ist."

Dieser Geschäftsfall wurde vom Finanzamt unter der Geschäftszahl ErfNr.*****1 erfasst.

2. Weitere Gesellschaftsteuerverfahren

2.1. Gesellschaftsteuererklärung vom ErfNr.*****2

Am übermittelte die steuerliche Vertreterin der BF-Alt dem Finanzamt eine weitere Gesellschaftsteuererklärung, in der der Rechtsvorgang mit "Großmutterzuschuss seitens der **Privatstiftung, Ort2 per iHv € 3.000.000,00" beschrieben wurde. Dieser Geschäftsfall wurde vom Finanzamt unter der Geschäftszahl ErfNr.*****2 erfasst.

2.2. Gesellschaftsteuererklärung vom - ErfNr.*****3

Am meldete der Notar NOTAR für die BF. Holding GmbH über FinanzOnline eine Selbstberechnung von Gesellschaftsteuer mit Euro Null für den Geschäftsfall "Verschmelzung durch Aufnahme der BF-Alt", Vertragsdatum "" an. Am wurde für diesen zur Geschäftszahl ErfNr.*****3 erfassten Geschäftsfall eine Selbstberechnungserklärung mittels FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht.

2.3. Ermittlungen zu ErfNr.*****3

2.3.1. Ersuchen um Ergänzung an den Notar vom

Mit Ersuchen um Ergänzung vom zu ErfNr.*****3 ersuchte das Finanzamt den Notar betreffend "Verschmelzung d. Aufnahme d. Bf-alt Holding … bei BF. Holding GmbH vom " den "oben angeführten Vertrag, zwecks Überprüfung der Selbstberechnung, in Kopie zu übersenden".

Unter Bezugnahme auf die ErfNr.*****3 übermittelte der Notar dem Finanzamt mit Telefax vom Kopien des Protokolles über die außerordentliche Generalversammlung der BF-Alt vom sowie des Verschmelzungsvertrages zwischen der BF-Alt als übertragende Gesellschaft und der BF als aufnehmende Gesellschaft vom (samt Beilage ./1 – Schlussbilanz zum - und Beilage./2 – Vereinbarung vom )

§ 2 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages lautet wie folgt:

"Die übertragende Gesellschaft hat am eine Vereinbarung über die Gewährung eines Großmutterzuschusses mit Aufrechnung einer Forderung mit der **Privatstiftung mit dem Sitz in Ort2 und Herrn NN, geboren am …, abgeschlossen, die als Beilage ./2 dem Vertrag angeschlossen wird. Weiters hat die übertragenden Gesellschaft am einen Großmutterzuschuss von € 3.000.000,00 durch Barzahlung erhalten."

2.3.2. Firmenbuchabfrage vom

Am nahm eine Mitarbeiterin des Finanzamtes Einsicht ins Firmenbuch und legte einen Ausdruck des Firmenbuchauszuges mit historischen Daten in den Bemessungsakt zu ErfNr.*****3 ein.

2.3.3. Ersuchen um Ergänzung vom

Ebenfalls am richtete das Finanzamt unter Anführung der Geschäftszahl ErfNr.  245.883/2006 ein "Ersuchen um Ergänzung betreffend Großmutterzuschüsse BF-Alt" an die BF. Holding GmbH mit folgendem Inhalt:

"Um Vorlage von Kopien sämtlicher Urkunden, die bezüglich der Leistung der Großmutterzuschüsse errichtet wurden sowie von Kopien der Überweisungsbelege für die Barzuschüsse wird gebeten.
Aus welchen Gründen ist die Zuschussleistung erfolgt, steht sie im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verschmelzung?"

Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertreterin der BF. Holding GmbH "in Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom betreffend die von der **Privatstiftung und von Herrn NN an die BF-Alt geleisteten Großmutterzuschüsse" dem Finanzamt folgende Unterlagen:

- Kopie der Vereinbarung über die Gewährung eines Großmutterzuschusses vom
- Kopie des Überweisungsbeleges vom sowie des Kontoauszuges vom
- Kopie des Überweisungsbeleges vom

Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der Großmutterzuschuss vom mit einem Betrag von € 2.894,67 von NN in bar geleistet worden sei (siehe Überweisungsbeleg). Der Zuschuss der **Privatstiftung in Höhe von € 2.548.129,87 sei mit der Darlehensverbindlichkeit in gleicher Höhe verrechnet worden. Der Großmutterzuschuss vom in Höhe von € 3.000.000,00 sei von der **Privatstiftung in bar geleistet worden (siehe Überweisungsbeleg). Die Zuschüsse seien von der **Privatstiftung und Herrn NN zur Stärkung des Eigenkapitals der BF-Alt geleistet worden. Ein Zusammenhang mit der Verschmelzung der BF und der BF-Alt bestehe nicht, da weder die BF Einfluss auf die Zuschussgewährung durch die **Privatstiftung und Herrn NN gehabt habe noch die **Privatstiftung und Herr NN Einfluss auf die Verschmelzung der BF-Alt als übertragende Gesellschaft mit der BF als übernehmende Gesellschaft.

2.4. Übernahme der Unterlagen aus ErfNr.*****3 in ErfNr.*****2

Am wurde die Zweitschrift des Vorhaltes vom sowie die Vorhaltsbeantwortung vom samt den vorgelegten Unterlagen von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes aus dem Bemessungsakt ErfNr.*****3 entnommen und in den Bemessungsakt ErfNr.*****2 eingelegt und darüber ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt.

2.5. Gesellschaftsteuerbescheid vom zu ErfNr.*****2

Mit Bescheid vom zu ErfNr.*****2 setzte das Finanzamt für den Zuschuss vom Gesellschaftsteuer gegenüber der BF. Holding GmbH als Rechtnachfolgerin der BF-Alt fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folgendes ausgeführt:

"Nach den uns vorliegenden Informationen als steuerlicher Vertreter der BF hat die **Privatstiftung Anfang des Jahres 2006 einen Grundsatzbeschluss gefasst, der BF-Alt Zuschüsse im Ausmaß von bis zu € 6.000.000,00 zuzuführen. Dieser Beschluss kann auf Wunsch übermittelt werden.

Der von der **Privatstiftung am geleistete Großmutterzuschuss in Höhe von € 3.000.000,00 war durch den Grundsatzbeschluss gedeckt. Der Zuschuss wurde zur Stärkung des Eigenkapitals der BF-Alt geleistet. Ein Zusammenhang mit der Verschmelzung der BF und der BF-Alt besteht nicht, da weder die BF Einfluss auf die Zuschussgewährung durch die **Privatstiftung hatte, noch die **Privatstiftung Einfluss auf die Verschmelzung der BF-Alt als übertragende Gesellschaft mit der BF als übernehmende Gesellschaft hatte."

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:

"Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn diese Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Die BF-Alt hat am  von der **Privatstiftung einen Zuschuss in Höhe von € 3,000.000.- erhalten. Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die BF-Alt auf die BF übertragen. Gesellschafter dieser Gesellschaft ist u.a. die **Privatstiftung.

Anhand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist festzustellen, wem die Zahlung des Zuschusses tatsächlich zuzurechnen ist. Die Zuschussgewährung vom ist im Zusammenhang mit der drei Tage später erfolgten Verschmelzung zu sehen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die **Privatstiftung am eine Stärkung des Eigenkapitals vorgenommen hat und davon völlig unabhängig nur drei Tage später eine Umgründung zu Stande gekommen ist. Eine Umgründung bedarf zweifellos einer gewissen Vorbereitungszeit. In der Berufung wird selbst die Kapitalstärkung der übertragenden Gesellschaft angeführt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung der Vorgänge ist daher davon auszugehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung und Verschmelzung besteht, sodass der Zuschuss der BF zuzurechnen ist, weshalb Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen war."

2.6. Zustellung der Entscheidung

Am wurde dem Finanzamt die Berufungsentscheidung des zugestellt, mit dem der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom zu ErfNr.*****2 als unbegründet abgewiesen hat.

3. Gesellschaftsteuerbescheid vom zu ErfNr.*****1

Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom zu ErfNr.*****1 setzte das Finanzamt für den "Großmutterzuschuss lt. Abgabenerklärung vom " gegenüber der BF (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) mit folgender Begründung Gesellschaftsteuer iHv € 25.510,25 (1% vom Wert der Leistung von € 2.551.024,54) fest:

"In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der laut Vereinbarung vom geleistete Zuschuss (€ 2.548.129,87 durch **Privatstiftung und € 2.894,67 durch NN) der BF zuzurechnen."

4. Berufung vom zu ErfNr.*****1

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf. Folgendes aus:

"Sachverhalt:

Die **Privatstiftung (im Folgenden auch "**PS") und Herr NN sind gemeinsam zu 100% Gesellschafter der BF (im Folgenden auch "BF."), und zwar die **PS mit rd 99,99% und Herr NN mit rd 0,01%, welche ihrerseits wiederum Alleingesellschafterin der BF-Alt (im Folgenden auch "Bf-alt") ist. Die **PS hält ihre Beteiligung an der BF. seit Februar 2006.

Gemäß Vereinbarung vom , abgeschlossen zwischen der **PS und Herrn NN einerseits und der Bf-alt andererseits, haben sich die **PS sowie Herr NN verpflichtet, an die Bf-alt einen mittelbaren Gesellschafterzuschuss (Großmutterzuschuss) in Höhe von EUR 2.551.024,54 zu gewähren (davon **PS EUR 2.548.129,87 und Herr NN EUR 2.894,67). Die Vereinbarung liegt dieser Berufung als Anlage 1 bei. Mit diesem Zuschuss wurde im Verrechnungswege eine bestehende Darlehensverbindlichkeit (einschließlich Zinsen) der Bf-alt gegenüber der **PS getilgt und das zum bestehende negative Eigenkapital beseitigt. Eine Abgabenerklärung samt Kopie dieser Vereinbarung wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Ort1 am mit dem Hinweis übermittelt, dass ein Großmutterzuschuss vorliege und daher der Steuertatbestand des § 2 Z 4 KVG nicht erfüllt sei. Das Finanzamt ist damals (Februar/März 2006) offensichtlich dieser Ansicht gefolgt und hat keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben.

Bereits am hat der Vorstand der **PS gleichzeitig mit dem Beschluss über den Erwerb der BF.-Anteile auch beschlossen, der Bf-alt als 100%iger Tochter der BF. zum Zwecke der Sanierung einen Großmutterzuschuss bis zu einem Höchstbetrag von EUR 6 Mio, zahlbar in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Bf-alt, allenfalls auch in Tranchen, zu gewähren. Damit hat die Bf-alt genügend Liquidität, um ihre Verbindlichkeiten abzudecken und ihr operatives Geschäft (Veranlagung und Immobilienerwerb) auszubauen. Dieser Beschluss liegt der vorliegenden Berufung als Anlage 2 bei.

Mit Verschmelzungsvertrag vom , also mehr als 6 Monate später, haben die Bf-alt als übertragende Gesellschaft und die BF. als übernehmende Gesellschaft die Verschmelzung per Stichtag beschlossen. Der diesbezügliche Generalversammlungsbeschluss datiert ebenfalls vom .

Rechtliche Beurteilung:

Der gegenständliche Großmutterzuschuss wurde - wie oben bereits erwähnt - dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Ort1 mit Abgabenerklärung vom mit dem Hinweis gemeldet, dass ein Großmutterzuschuss vorliege und daher der Steuertatbestand des § 2 Z 4 KVG nicht erfüllt sei. Das Finanzamt ist damals (Februar/März 2006) offensichtlich dieser Ansicht gefolgt und hat keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben. Obwohl es sich im vorliegenden Fall daher um einen an die Bf-alt gewährten Großmutterzuschuss handelte und derartige mittelbare Zuschüsse nach hA nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen (vgl zB ausführlich Knörzer / Althuber, Gesellschaftsteuer - Kurzkommentar2 (2009), KVG § 2 Rz 82ff mwN), hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mehr als 6 Jahre nach der erwähnten Meldung mit dem durch die gegenständliche Berufung bekämpften Bescheid vom für den erwähnten Zuschuss 1% Gesellschaftsteuer in Höhe von EUR 25.510,25 festgesetzt.

Als Begründung wird im Bescheid lapidar (mit einem Satz) darauf hingewiesen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der laut Vereinbarung vom geleistete Zuschuss der BF. (= 100%ige Muttergesellschaft der Bf-alt) zuzurechnen sei. Weitere Argumente für diese Zurechnung können dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden. Dem Bescheid kann auch nicht entnommen werden, warum das Finanzamt mehr als 6 Jahre später offensichtlich zu einer anderen Rechtsansicht gekommen ist.

Großmutterzuschüsse unterliegen deshalb nicht der Gesellschaftsteuer, weil sich der Gesellschafterbegriff des KVG grundsätzlich nur auf unmittelbar beteiligte Gesellschafter bezieht. Allerdings ist nach der Judikatur des EuGH (zB , Rs C-339/99) und auch des VwGH (zB , 2001/16/0273) über die Gesellschaftsteuerpflicht nicht nur auf Basis einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden, sondern auch anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (auch wenn diese im Bereich des KVG grundsätzlich in den Hintergrund tritt) zu entscheiden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn die rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden (Knörzer/ Althuber, Gesellschaftsteuer - Kurzkommentar2 (2009), KVG § 2 Rz 87 mwN). Laut EuGH ist ein Großmutterzuschuss dann der Tochtergesellschaft (Zwischengesellschaft) zuzurechnen und bei dieser gesellschaftsteuerpflichtig, wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die eigentliche Empfängerin des Zuschusses ist, zB weil sie über den Zuschuss Verfügungen (Entscheidungen, wer die Mittel erhalten soll) trifft. Neben der fehlenden Einbindung der Zwischengesellschaft wird auch ein fehlendes Interesse der Zwischengesellschaft an der Zuschussgewährung an die Enkelgesellschaft ein starkes Indiz gegen die Gesellschaftsteuerpflicht darstellen (Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer - Kurzkommentar2 (2009), KVG § 2 Rz 91).

Im vorliegenden Fall ist kein Argument erkennbar, welches dafür spricht, dass die Zwischengesellschaft BF. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als die eigentliche Empfängerin des gegenständlichen Zuschusses zu qualifizieren sei. Sie war auch in die Entscheidung über die Zuschussgewährung in keiner Weise miteingebunden, diese war vielmehr die alleinige Entscheidung der zuschussgewährenden mittelbaren Gesellschafter **PS und NN bzw bestand - soweit es die konkrete Auszahlung betrifft - laut Vereinbarung vom auch eine Mitwirkung des Geschäftsführers der Bf-alt, jedenfalls aber keinerlei Mitwirkung der BF.. Auch ist nicht erkennbar, welches besondere Interesse die BF. an der Zuschussgewährung an ihre Tochtergesellschaft Bf-alt gehabt haben sollte. Die Bf-alt war überschuldet, wobei diese durch ein Darlehen der **PS finanziert wurde. Durch die Zuschüsse im Ausmaß von bis zu 6 Mio EUR (laut Vereinbarung vom ) sollte die Bf-alt kapitalmäßig "aufgerüstet" werden, um eine operative Tätigkeit (Veranlagung und Immobilienerwerb) aufnehmen zu können.

Mit dem gegenständlichen (ersten) Zuschuss von EUR 2.551.024,54 wurde zunächst das negative Eigenkapital beseitigt (und auch das nicht zur Gänze: es verblieb noch ein negativer Rest von rd 900 EUR) und die Bf-alt in die Lage versetzt, ihre Darlehensverbindlichkeit zu begleichen. Das fehlende Interesse der Zwischengesellschaft BF. an diesem Zuschuss ist auch daraus erkennbar, das durch diesen Zuschuss auch der Wert der Beteiligung an der Bf-alt für die BF. nicht gestiegen ist: Mangels stiller Reserven im Vermögen der Bf-alt war der Wert der Beteiligung vor dem Zuschuss "Null" und war auch nach dem Zuschuss "Null".

Auch aus der mehr als 6 Monate später durchgeführten Verschmelzung von BF. und Bf-alt kann uE nicht abgeleitet werden, dass der Zuschuss der BF. zuzurechnen sei. Im Zeitpunkt der Zuschussgewährung () war von der Verschmelzung keine Rede, es können daraus daher keinerlei Schlüsse auf die Zuschussgewährung bzw deren Zurechnung gezogen werden.

Verjährung:

Das Recht auf Festsetzung der Gesellschaftsteuer verjährt nach § 207 Abs 2 BAO nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall gem § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Bei freiwilligen Leistungen iSd § 2 Z 4 KVG entsteht der Abgabenanspruch (die Steuerschuld) mit der tatsächlichen Erfüllung der Leistung, das ist im vorliegenden Fall der . Die 5-jährige Verjährungsfrist hat daher mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, die Verjährung ist Ende 2011 eingetreten. Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Daraus ergibt sich, dass die mit Bescheid vom für den Zuschuss vom in Höhe von EUR 2.551.024,54 vorgeschriebene Gesellschaftsteuer in Höhe von EUR 25.510,25 bereits verjährt ist.

Wir stellen daher den Antrag, den bekämpften Gesellschaftsteuerbescheid vom auf Basis der vorstehenden Ausführungen ersatzlos aufzuheben.

Für den Fall, dass unserer Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, beantragen wir gemäß § 284 Abs 1 Z 1 und § 282 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Berufssenat."

II. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und vor dem Bundesfinanzgericht

1. Vorlage der Berufung an den UFS

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor ohne zuvor eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung mit folgender Begründung:

"Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen Zuschüsse als freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Die Zuschüsse vom stellen freiwillige Leistungen an eine inländische Kapitalgesellschaft dar, die geeignet waren, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Erfolgen Leistungen zu dem Zweck, den Wert der Gesellschaftsanteile des Leistungsempfängers zu erhöhen, sind sie – wenn die Erhöhung vor allem im Interesse des Gesellschafters liegt – dem unmittelbaren Gesellschafter als Leistendem zuzurechnen. Die Zuschüsse vom in Höhe von € 2.548.129,87 und € 2.894,67 erfolgten im Vorfeld einer geplanten Umgründung, um durch die Zuschüsse einen positiven Verkehrswert zu erlangen.

Punkt 4 des Verschmelzungsvertrages verdeutlichet den Zusammenhang zwischen Umgründungsvorgang und Zuschussleistung, wird doch darin festgehalten, dass die BF-Alt am eine Vereinbarung über die Gewährung eines Großmutterzuschusses mit Aufrechnung einer Forderung mit der **Privatstiftung abgeschlossen hat. Eine Kopie dieser Vereinbarung wurde dem Verschmelzungsvertrag angeschlossen. Der für die Verschmelzung erforderliche positive Verkehrswert wurde erst durch die Zuschüsse erreicht.

Zum Einwand der Verjährung ist festzuhalten, dass seitens des Finanzamtes am ein Vorhalt an die BF erging. Somit liegt eine innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist vorgenommene, nach außen erkennbare, Verlängerungshandlung vor und verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährung ist nicht – wie in der Berufung dargestellt – Ende 2011 eingetreten, sondern tritt diese erst mit Ablauf des Jahres 2012 ein.

Im Übrigen verweist das Finanzamt auf die Entscheidung des GZ. RV/3174-W/07."

2. Übergang der Zuständigkeit auf das BFG

Am war die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3. Ermittlungen seitens des BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die oben unter Punkt I. angeführten Bemessungsakte des Finanzamtes (samt Abfrage zu FinanzOnline).

III. Rechtslage und Erwägungen

1. Entscheidung durch Einzelrichterin/ohne mündliche Verhandlung

Gemäß § 272 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014 obliegt die Entscheidung dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b)  im Vorlageantrag (§ 264),
c)  in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Ein Verlangen des Einzelrichters auf Entscheidung durch den Senat ist nach § 272 Abs. 3 BAO idgF nur zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 13/2014 hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind Prozesshandlungen. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (-Z3K/10 unter Hinweis auf ). Zu einer Beschwerde die mit dem Satz endete "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt", sprach der VwGH aus, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht und somit der Antrag der Beschwerdeführerin unwirksam war (vgl.  VwGH 29.8.52013, 2011/16/0245).

Ein Antrag in dem es heißt "Subsidiär und nur für den Fall, dass der Spruchsenat der oben angeführten Argumentation nicht folgt" wurde vom UFS mit der Begründung, dass fakultative Anträge nicht zulässig sind (vgl ) als nicht wirksamer Antrag auf Entscheidung durch den Senat gewertet.

Auch im gegenständlichen Fall wurden sowohl der Antrag auf Entscheidung durch den Senat als auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter einer Bedingung gestellt ("für den Fall, dass unserer Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird"), weshalb die Anträge als nicht wirksam anzusehen sind.

Über die Beschwerde wird daher durch die Einzelrichterin und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden.

2. Zur Verjährung

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Das Entstehen der Steuerschuld ist im Gesellschaftsteuerrecht nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zu beurteilen. Danach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei Leistungen iSd § 2 Z. 4 KVG entsteht die Steuerschuld mit dem tatsächlichen Bewirken der Leistung (vgl. ua. unter Hinweis auf Egly - Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar4, Rz 489).

Die gegenständlichen Zuschüsse wurden am geleistet und ist deshalb die Steuerschuld – sofern die Zuschüsse die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Z. 4 KVG erfüllen - an diesem Tag entstanden. Die 5-jährige Verjährungsfrist hat daher mit Ablauf des Jahres 2011 geendet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternommen werden (vgl. u.a. ).

Eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen verlängern die Verjährungsfrist, wobei derartige Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. ).

Zu einer Anfrage die im Betreff lediglich den Vermerk "2007 und Vorjahre" enthält und auch in weiterer Folge nicht erkennen lässt, welche Jahre sie - abgesehen vom Jahr 2007 - konkret umfasst, entspricht den angeführten Anforderungen an eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO nicht (vgl. VwGH 301.1.2014, 2011/15/0111).

Ein Schreiben, das sich auf die Prüfung von (bereits eingereichten) Abgabenerklärungen bezieht, betrifft nicht den Abgabenzeitraum, für den keine Abgabenerklärung abgegeben wurde (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall lautet der Betreff im Schreiben des Finanzamtes an die BF vom "Großmutterzuschüsse BF-Alt" und wird damit nicht konkretisiert, auf welche Zuschüsse sich die Anfrage bezieht. Als Geschäftszahl wird im Schreiben "ErfNr.*****3" angeführt, somit jene Geschäftszahl unter der der Verschmelzungsvertrag beim Finanzamt angezeigt wurde. Auch aus der Aufforderung "Um Vorlage von Kopien sämtlicher Urkunden, die bezüglich der Leistung der Großmutterzuschüsse errichtet wurden sowie von Kopien der Überweisungsbelege für die Barzuschüsse wird gebeten." sowie der Frage: "Aus welchen Gründen ist die Zuschussleistung erfolgt, steht sie im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verschmelzung?" geht nicht mit der für eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass diese Anfrage zur Geltendmachung des Steueranspruches für  jene Zuschüsse vom dienten, für die von der BF-Alt bereits am eine Gesellschaftsteuererklärung eingebracht worden war. Sowohl die Frage nach dem Zusammenhang mit der Verschmelzung, als auch die Tatsache, dass das Antwortschreiben in jenen Bemessungsakt eingelegt wurde, im dem der drei Tage vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages geleistete Zuschuss vom vom Finanzamt bearbeitet wurde (ErfNr.*****2), sprechen gegen eine Qualifizierung des Vorhaltes vom  als Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO für die gegenständlichen Zuschüsse vom .

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben.

IV. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. ua. VwGH 301.1.2014, 2011/15/0111).

Ort1, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101413.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at