Zahlungsflüsse, Lebenshaltungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat_X in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Aleksandar Hofstätter, Johann Straußgasse 4/2/13, 1040 Wien, über
A) die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2004,
B) die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Umsatzsteuer 2004-2006 und Einkommensteuer 2005-2006,
C) den Vorlageantrag vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2004
in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
I.1. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern, die einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bilden.
I.2. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer lauten wie folgt:
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2004 | 2005 | 2006 | |
Steuerpflichtige Leistungen (20%) | 76.130,73 | 0,00 | 53.900,00 |
Umsatzsteuer | 15.226,15 | 0,00 | 10.780,00 |
Erwerbsteuer | 40,64 | -- | -- |
Vorsteuern ohne igE | -1.865,84 | -922,30 | -4.715,46 |
Vorsteuern aus igE | -40,64 | -- | -- |
Festgesetzte USt | 13.360,31 | -922,30 | 6.064,54 |
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Makler für Gewerbeimmobilien. Im Zuge einer beim Bf durchgeführten Betriebsprüfung über die Jahre 2004-2006 stellte die belangte Behörde unter anderem fest, es seien Einnahmen nicht erklärt und eine Betriebsausgabe zu Unrecht geltend gemacht worden sowie Aufwendungen für die Privatwohnung als Betriebsausgaben angesetzt worden. Darüber hinaus bestehe eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten, die behaupteten Darlehen der Eltern und des Bruders des Bf seien nicht anzuerkennen.
Bei der nicht anerkannten Ausgabe (AS 13-14) handle es sich um eine Honorarnote der Firma S Consulting (Inhaber im Zeitpunkt der Amtshandlung bereits verstorben) in Höhe von 45.000 Euro, die ursprünglich mit datiert und händisch auf 2004 korrigiert worden sei. Der Bf habe angegeben, die Rechnung in Teilbeträgen von 2001-2004 geleistet zu haben, die Zahlungen aber nicht hinreichend glaubhaft machen können.
In der Beschwerde (AS 35) wird vorgebracht im Jahr 2004 seien noch 13.000 Euro geflossen, somit nur 32.000 Euro hinzuzurechnen. Zum Beweis dafür werden neun Zeugen angeboten (AS 38-39).
Die belangte Behörde entgegnet dem Vorbringen (AS 42), die Zahlung sei nicht belegmäßig nachgewiesen worden. Wenn der Bf schon im Zuge einer Besprechung angegeben habe, er wisse selbst nicht, wieviel er im Jahr 2004 bezahlt habe, könnten auch die Zeugen über die tatsächliche Höhe der Zahlungen keine genaue Aussage treffen.
Mit Schreiben vom (AS 68-69) gibt der Bf dazu an, laut seinem Tagebuch seien am und je 200 Euro an Honorar bar bezahlt worden.
Im Vorlagebericht (AS 6) ergänzt die belangte Behörde, die auf der Rechnung angegebene Firma existiere im Firmenbuch nicht, scheine im Internet nicht auf und sei an der Rechnungsadresse nicht existent gewesen. Die Angaben des Bf sind widersprüchlich, ohne dass ein Nachweis von Zahlungen erfolgt sei. Beweisanträge hätten das Beweisthema zu konkretisieren. Dem diene die bloße Übergabe einer Liste mit Namen und Adressen jedoch nicht hinreichend, um eine amtswegige Ermittlungspflicht auszulösen.
Zum Arbeitszimmer gibt der Bf an, es sei vorhanden und könne im Zuge einer Begehung durch die belangte Behörde jederzeit auch unangemeldet besichtigt werden (AS 35).
Die belangte Behörde bezieht dazu dahingehend Stellung (AS 41-42), dass im Bp-Verfahren die Nichtanerkennung nie strittig gewesen sei. Aufwendungen seien nur 2006 berücksichtigt gewesen und befragt zu den Vorjahren habe die steuerliche Vertretung angegeben, die Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer seien damals nicht vorgelegen, und die Absetzung 2006 sei irrtümlich erfolgt. Eine nun erfolgte Besichtigung habe ergeben, dass es sich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung handle, in der das Wohnzimmer auch als Büro genutzt werde. Ein ausschließlich betrieblich genutzter Raum sei nicht vorhanden.
Der Bf bestreitet die Vorbringen der belangten Behörde (AS 52). Er habe nur gemeint, er wolle in seiner unordentlichen Wohnung niemanden empfangen. Die im Zuge der Bp unterlassene Besichtigung sei sodann überfallsartig nachgeholt worden, ohne den Parteienvertreter davon zu verständigen. Vorgelegt werden (AS 54-58) vier Bilder zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung sowie eines über das andere Zimmer (Schlaf-Wohn-Bereich).
Im Vorlagebericht (AS 6) verweist die belangte Behörde auf die im Zuge der Begehung aufgenommene Niederschrift, dass es sich um ein als Büro mitgenutztes Wohnzimmer mit entsprechender Einrichtung (Fernsehgerät, Stereoanlage, Kleiderablage, etc.) handle. Im übrigen liege der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Maklers am Ort der zu vermittelnden Immobilie, nicht in einem Arbeitszimmer ().
Die nicht erklärten Einnahmen beträfen neben Honorar von 1.400 Euro (im Jahr 2004, Honorarnote 70/03), einer Versicherungsvergütung Pkw (400 Euro im Jahr 2004) und einer Bareinzahlung von 480 Euro (im Jahr 2006) insbesondere ein angebliches Darlehen des Geschäftspartners Z (Zahlungen vom , 15.000 Euro und vom , 30.000 Euro; vgl. AS 19-20). Das Darlehen sei zeitlich nicht begrenzt und Rückzahlung nach Möglichkeit vereinbart. Die beiden Überweisungen an den Bf 2004 hätten als Verwendungszweck „Vermittlungsprovision a conto“ ausgewiesen und stammten von der Firma „ D GmbH“, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herr Z gewesen sei. Nach Aussagen des Bf sei die Bezeichnung der Überweisung irrtümlich durch einen Mitarbeiter erfolgt, weil sich Herr Z zu dieser Zeit auf Urlaub befunden habe. Es gebe jedoch weder eine schriftliche Vereinbarung, noch seien Zinsen oder Tilgungen bisher (bis August 2008) vorgeschrieben oder geflossen. In den Büchern Firma „D GmbH“ sei die Buchung gegen das Verrechnungskonto des Gesellschafters ebenfalls mit dem Buchungstext „Vermittlungsprovision a conto“ erfolgt und bisher nicht korrigiert worden. Somit deute alles auf einen Umsatz des Bf hin.
Der Bf wendet ein, die belangte Behörde habe Herrn Z nicht einvernommen und auch nicht geprüft, ob er die 45.000 Euro als Betriebsausgabe geltend gemacht habe (AS 35).
Die belangte Behörde führt dazu aus, Herr Z sei sehr wohl im Zuge der Betriebsprüfung befragt worden. Ob er für die Zahlungen Betriebsausgaben geltend gemacht habe, sei für den Einnahmencharakter beim Bf unbedeutend (AS 5).
Die belangte Behörde stellte unter Zugrundelegung von monatlichen Lebenshaltungskosten von 1.200 Euro eine Vermögensunterdeckung von 20.833 Euro (2004), 59.167 Euro (2005) und 29.167 Euro (2006) fest. Angeblich bar gewährte Darlehen der Eltern des Bf in Höhe von je 22.500 Euro am und sowie seines Bruders in Höhe von je 20.000 Euro am und , die von den Eltern und dem Bruder im September 2006 schriftlich bestätigt wurden, nahm die belangte Behörde als nicht existent an (AS 28-31). Weder seien die Rückzahlungen vereinbarungsgemäß im Jahr 2007 und 2008 erfolgt, noch habe der Zahlungsfluss nachgewiesen werden können. Aus Kontoauszügen des Bruders gingen Barbehebungen am (7.500 Euro), (11.000 Euro), (15.000 Euro) und (40.000 Euro) hervor, eine auch nur annähernde Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zahlungsterminen an den Bf liege nicht vor. Aus Kontoauszügen der Eltern gingen Barbehebungen am (7.500 Euro), und (7.500 Euro) sowie eine Überweisung an den Bruder am (7.500 Euro) hervor, eine auch nur annähernde Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zahlungsterminen an den Bf liege nicht vor. Obwohl erst im Nachhinein erstellt, stimmten die Bestätigungen mit den Behebungen kein einziges Mal überein. Die zwischen nahen Angehörigen erforderliche Publizität, Bestimmtheit und Fremdüblichkeit liege nicht vor, daher seien die behaupteten Darlehen nicht anzuerkennen und in der Vermögensdeckungsrechnung nicht zu berücksichtigen.
Der Bf rügt in der Beschwerde zunächst als Verfahrensmangel, dass die Verwandten des Bf nicht als Zeugen einvernommen worden seien (AS 35). Sie hätten die Barübergabe problemlos erklären können. Der Zahlungsfluss sei von der belangten Behörde nie bestritten worden, lediglich in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung erstmals die Behauptung aufgestellt worden. Die Familie des Bf sei nachweislich sehr vermögend, weshalb die Hilfestellung für den Bf bei ihr nicht ins Gewicht falle. Darlehen als Realverträge bedürften auch keiner Urkunden. Die belangte Behörde wende die Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit falsch an. Diese betreffe Betriebsausgaben. Im vorliegenden Fall sei allein relevant, ob und wieviel Geld geflossen sei. Es spiele keine Rolle, ob es eine Schenkung oder Leihe sei und ob Urkunden darüber existierten. Da alle Vorgänge in Deutschland gewesen seien, bleibe in jedem Fall kein Raum für innerstaatliche Rechtsanwendungen.
In ihrer Stellungnahme (AS 40-41) entgegnet die belangte Behörde, ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme der Verwandten des Bf sei nie gestellt worden. Ob überhaupt Zahlungen erfolgt seien, sei sehr wohl strittig gewesen, weil aus den Verwaltungsakten hervorgehe, dass der Bf mehrfach aufgefordert worden sei, die behaupteten Zahlungsflüsse nachzuweisen. Nicht nur die Behebungen von den Konten der Verwandten und die behaupteten Zuzählungen an den Bf stimmten datumsmäßig nie auch nur annähernd überein, auch der behauptete Zeitpunkt der Geldbeschaffung und die Zahlungen an das Finanzamt stünden zeitlich nicht in Einklang.
In einer weiteren Eingabe vom (AS 59-67) repliziert der Bf darauf wie folgt: Die Finanzamtszahlungen korrelierten sehr wohl mit den kurz zuvor ins Land gebrachten Geldern. Das Geld sei bar ins Land gebracht worden, um einerseits die damals noch hohen Überweisungsspesen zu sparen, andererseits und insbesondere aber wegen des überzogenen Bankkontos des Bf, weil im Falle einer Banküberweisung die Bank das Geld „eingesackelt“ hätte. Im Zuge der letzten Abschlagszahlung beim Finanzamt sei von Herrn Y (Einbringungsstelle) eine Frau X wegen des Verdachts auf eine Schenkung hinzugezogen worden. Dieser Tage nehme der Bf erste Darlehenstilgungen vor.
Im Vorlagebericht (AS 5) bringt das Finanzamt ergänzend vor, es wäre Aufgabe des Bf gewesen, die in Deutschland lebenden Zeugen stellig zu machen, sofern es der Wahrheitsfindung dienlich gewesen wäre. Auch im Fall einer Darlehensgewährung sei die Angehörigenjudikatur anwendbar.
Die Höhe der Lebenshaltungskosten berechnete die belangte Behörde unter Heranziehung der Verbrauchsausgaben pro Haushalt in Wien 2004/2005 laut Statistik der Gemeinde Wien mit monatlich 1.200 Euro (AS 15-17).
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht (AS 36), abgesehen von den Wohnkosten benötige der Bf nur 500 Euro monatlich zum Leben. Von den bescheidenen Lebensumständen habe sich die belangte Behörde bei Besichtigung der Wohnung überzeugen können. Die belangte Behörde habe zudem die Arbeitszimmer-Kosten 2006 doppelt berücksichtigt – diese seien schon in den Bankbewegungen enthalten, und die Behörde habe diesen Fehler in einer Unterredung eingestanden. Weiters sei nicht nach Bar- und Bankherkunft unterschieden worden, weshalb eine Verdoppelung aller Vorgänge stattfinde. Auf die eigene Berechnung mit Fax vom werde verwiesen (AS 106-114 des Bp-Arbeitsbogens).
Die belangte Behörde bezieht dazu Stellung (AS 42-43): Der Gewinn 2006 sei um die Arbeitsraumkosten adaptiert worden. Ein Fehler liege daher nicht vor und sei auch nicht eingestanden worden. Auch der Vorwurf der Doppelerfassung sei unrichtig. Die Berechnung des Steuerberaters sei falsch, weil zB Privatentnahmen im Jahr 2004 (90.000 Euro) nicht bei den Privataufwendungen berücksichtigt worden seien und nicht bezahltes Honorar (45.000 Euro Honorar S) keine Betriebsausgabe sei. Nach Korrektur dieser Fehler und einem Ansatz von 1.200 statt 500 Euro für Lebenshaltungskosten laut Statistik Austria ergebe sich nur mehr eine Differenz von 500 Euro. Die angesetzten Lebenshaltungskosten stünden mit den Lebenserfahrungen im Einklang.
Mit einer adaptierten Vermögensdeckungsrechnung vom (AS 44-51) bringt der Bf vor, auch nach Anpassung der vom Finanzamt aufgezeigten Fehler bleibe im Jahr 2004 eine Überdeckung von 954,12 Euro, für eine Schätzung sei somit kein Raum.
In der Vorlage führt die belangte Behörde ergänzend aus (AS 6-7): Der monatliche Betrag für die Lebenshaltung eines Einpersonenhaushaltes sei errechnet worden aus der Differenz zwischen den Verbrauchsausgaben por Kopf (1.698,50 Euro) abzüglich der Kosten für Wohnen und Energie (495,80 Euro), was gerundet 1.200 Euro ergebe. Die ursprünglich vom Bf vorgebrachten 500 Euro seien angesichts eines im gesamten Prüfungszeitraumes vorhandenen Pkw und eines bis vorhandenen Motorrads nicht glaubhaft, aus den letzten Stellungnahmen des Bf ergebe sich aber, dass der Ansatz von 1.200 Euro akzeptiert werde. Die Vermögensüberdeckung 2004 in der Berechnung des Bf komme nur durch einen Vorzeichenfehler zustande (Ansatz des Banksaldos mit + statt -13.166,33 Euro). Nach Korrektur ergebe sich eine Unterdeckung von -25.378,53 Euro, was nur 426,53 Euro neben der Schätzung der Bp liege.
In der Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuer 1-3/2006 (AS 70-71) bringt der Bf vor, er habe seit der Rechnung 02/2004 vom an die IGmbH keine wie immer geartete Ausgangsrechnung in den Jahren 2004 und 2005 geschrieben und somit auch keinerlei Eingänge verbucht, was auch für die ersten beiden Quartale 2006 gelte. Seine Finanzamtsverbindlichkeiten und laufenden Rechnungen der vergangenen zwei Jahre habe er begleichen können, indem er sich von seinen Eltern und seinem Bruder 80-85.000 Euro geborgt habe.
In die Situation sei er gekommen, weil die Lage für Makler im gewerblichen Bereich langwierig und katastrophal sei und er die vergangenen 2-3 Jahre großteils damit verbracht habe, sein Projekt der G GmbH voranzutreiben. An dieser Gesellschaft sei er zu 1/3 beteiligt, doch tätige er aufgrund der räumlichen Entfernung der anderen Gesellschafter die meisten Arbeiten und das ohne direkte Gegenleistung. Mitte des vergangenen Jahres sei die Bautätigkeit abgeschlossen worden. Seither habe er die Maklertätigkeit wieder aufgenommen und rechne im dritten Quartal mit den ersten Erträgen (die Vorlaufzeiten zu einem Geschäftsabschluss betrügen 6-12 Monate).
In der mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien ergänzend vorgebracht:
Der Bf sei kein „gewöhnlicher“ Wohnungsmakler. Im Bereich der Industrieimmobilien seien die Projekte langwierig und dauerten in der Abwicklung mindestens ein Jahr. In einem guten Jahr schließe der Bf zwei bis vier Projekte ab.
Dass die von seinen Eltern und dem Bruder angegebenen Zahlungstermine nicht mit den Behebungen bei ihnen übereinstimmten, habe keine Aussagekraft. Als sie im Jahr 2006 ihre Erklärungen abgegeben haben, sei es nur darum gegangen, dem Finanzamt die Tatsache der Darlehensgewährung schriftlich zu bestätigen, weil eine Schenkung vermutet worden sei. Dass später bei der Betriebsprüfung die Zahlungen der Verwandten gänzlich angezweifelt worden sind, sei damals noch nicht absehbar gewesen. Aus den schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen von Eltern und Bruder sowie den vorgelegten Unterlagen ergebe sich weiters, dass sämtliche Darlehen im Jahr 2013 aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung zurückbezahlt worden seien.
Das Darlehen des Herrn Z habe er erhalten, um die weiteren nötigen Eigenmittel zur G GmbH beizusteuern. Das Engagement rühre aus dem Jahr 2002, als er noch hinreichend Kapital gehabt habe und gemeinsam mit Z und einem weiteren Drittelgesellschafter die G GmbH gründete, um ein großes Immobilienprojekt zu entwickeln. Weiters legt der Bf Briefe und Mails vor, aus denen auf den Bestand der Darlehensforderung des Herrn Z geschlossen werden könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Betriebsausgaben
Aufgrund einer vorgelegten „Honorarnote“ der Firma „S Consulting“ (AS 2004/16 des ESt-Aktes), die eine Zahlungsbestätigung über den Erhalt von 45.000 Euro für Planungsleistungen bestätigt, macht der Bf diesen Betrag als Betriebsausgabe im Jahr 2004 geltend. Das Dokument ist handschriftlich von auf rückdatiert. Die angegebene Firma gibt es nicht. Herr S (am 10/05 verstorben) war an der Rechnungsadresse nur bis wohnhaft (AS 80). Der Bf hat im Beschwerdeverfahren keine Belege über die behaupteten Zahlungen vorgelegt. Die Tagebucheintragungen des Bf (AS 69), aus denen sich Zahlungen von 400 Euro im Jahr 2004 ergäben, vermögen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben vor diesem Hintergrund nicht hinreichend zu untermauern. Der begehrte Betriebsausgabenabzug wurde von der belangten Behörde mangels eines betrieblich veranlassten Abflusses im Jahr 2004 somit zurecht versagt.
2. Arbeitszimmer
In den Streitjahren 2004-2006 war der Bf fast ausschließlich damit beschäftigt, das Projekt der G GmbH voranzutreiben, an der er zu einem Drittel beteiligt ist. Eine Vergütung für seine Tätigkeit hat er nicht erhalten, sein Arbeitseinsatz ist rein durch seine Gesellschafterstellung veranlasst.
Da das Engagement des Bf als Makler in diesem Zeitraum nahezu ruhte, wurde auch der als Arbeitszimmer bezeichnete Raum in keinem ins Gewicht fallenden Ausmaß der Maklertätigkeit gewidmet. Vielmehr wurde der Raum – wenn schon im Rahmen der Einkünfteerzielung – dann für die Entwicklung der G GmbH eingesetzt.
Erträge aus der G GmbH fallen unter die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG idF vor BGBl I 2011/76) und sind endbesteuert (§ 97 Abs 1 EStG idF vor BGBl I 2011/76). Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit endbesteuertem Vermögen dürfen nicht abgezogen werden (§ 20 Abs 2 EStG idF vor BGBl I 2011/76).
3. Nicht erklärte Einnahmen
Strittig ist in diesem Bereich die Feststellung der Betriebsprüfung, die Zahlungszugänge von Ing. Z über seine Firma „D GmbH“ (AS 128, 179 des Bp-Arbeitsbogens) seien kein Darlehen sondern Betriebseinnahmen.
Nach Einsicht in die Bankkontoauszüge des Bf ist ersichtlich, dass unmittelbar nach Erhalt der zweiten Teilzahlung des Darlehens 45.000 Euro in die G GmbH eingelegt worden sind. Eine geschäftliche Beziehung zu Herrn Z außerhalb der gesellschaftlichen Verbindung besteht nicht.
Es ist daher glaubwürdig, dass die strittige Summe ein Darlehen darstellt, damit auch der Bf seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Dafür spricht auch, dass die überweisende Firma den Betrag gegen das Verrechnungskonto ihres Gesellschafters Z gebucht hat, daraus also keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind. Auch aus den vorgelegten Briefwechseln (insbesondere Beilage ./L zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) lässt sich auf das Bestehen des Darlehensverhältnisses schließen.
Der Betrag von 45.000 Euro stellt somit ein Darlehen und keine Betriebseinnahmen dar.
4. Verwandtendarlehen
Die Eltern und der Bruder des Bf haben als Zeugen unter Wahrheitspflicht stehend ausgesagt, dem Bf in Summe 85.000 Euro als Darlehen in mehreren Tranchen im Jahr 2005 bar übergeben zu haben. Der Bf hat mit Überweisungen vom die seinerzeitigen Darlehen zurückbezahlt.
Ursprünglich bestanden seitens des Finanzamts nur Zweifel daran, dass seitens der Angehörigen Darlehen vorlägen und nicht Schenkungen. Erst im Zuge der Betriebsprüfung wurde der Geldfluss an sich angezweifelt.
Für den erkennenden Senat besteht aufgrund der vorliegenden Beweise kein Grund, an der Existenz der vom Bf behaupteten Darlehen zu zweifeln.
5. Lebenshaltungskosten
Die ursprünglich vom Bf gerügten Berechnungsfehler konnten ausgeräumt werden. Die vom Finanzamt angestellten Berechnungen sind somit grundsätzlich korrekt. Vor allem angesichts der vorgelegten Fotos über seine Wohnung wird dem Bf aber geglaubt, dass er in den wirtschaftlich schlechten Jahren äußerst genügsam gelebt hat, weshalb eine Verminderung der – zusätzlich zum Wohnaufwand zu tragenden – Lebenshaltungskosten auf 500 Euro gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung der Familiendarlehen ergibt sich nur noch im Jahr 2004 eine Vermögensunterdeckung von 20.000 Euro, deren Auffüllung der Bf nicht erklären kann.
Aufgrund der formellen Aufzeichnungsmängel des Bf erscheint es daher gerechtfertigt, in diesem Ausmaß eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung durchzuführen.
6. Rechnerische Übersicht
Gegenüber den Berechnungen der Betriebsprüfung ergeben sich in den einzelnen Jahren folgende Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Steuern:
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Umsatzsteuer | 2004 | 2005 | 2006 |
Umsatz lt. Bp | 117.797,40 | 59.166,67 | 83.066,67 |
nicht erkl. Einnahmen | -37.500,00 | ||
Lebenshaltung | -4.166,67 | -59.166,67 | -29.166,67 |
Umsätze lt. BFG | 76.130,73 | 0,00 | 53.900,00 |
USt lt. Bp | 21.693,64 | 10.911,03 | 11.897,87 |
USt lt. BFG | 13.360,31 | -922,30 | 6.064,54 |
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Einkommensteuer | 2004 | 2005 | 2006 |
Einkünfte lt. Bp | 84.855,36 | 44.267,75 | 49.947,96 |
nicht erkl. Einnahmen | -37.500,00 | ||
Lebenshaltung | -4.166,67 | -59.166,67 | -29.166,67 |
Einkünfte lt. BFG | 43.188,69 | -14.898,92 | 20.781,29 |
7. Revision
Die Revision an den VwGH ist unzulässig, weil sämtliche Streitpunkte auf Ebene der Beweiswürdigung und somit den Sachverhalt betreffend zu lösen waren. Es liegt damit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101910.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at