Baumeister, die GmbH seines Vaters für seine Geschäfte verwendend und dabei die Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtend bzw. abführend; Strafbemessung
Entscheidungstext
GZ. RV/2300028/2013
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und KR Dipl.Ing. Heinz Michalitsch in der Finanzstrafsache gegen 1. A , geb. aaaa, Pensionist, Weinhändler und ehem. Geschäftsführer, und 2. B , geb. bbbb, Baumeister und ebenfalls ehem. Geschäftsführer, beide whft. xxxxx und vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt, Grazer Straße 21, 8530 Deutschlandsberg, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) (Erstbeschuldigter) bzw. Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Zweitbeschuldigter) über die Beschwerden der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. xxx/xxxx/xxxxx, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten, des Mag. Helge Schreyer für Dr. Leonhard Ogris, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Peter Ruderer, sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertenden Berufung des Erstbeschuldigten A in seiner eigenen Sache wird stattgegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates diesbezüglich abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
Das gegen A unter der StrNr. xxx/xxxx wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juli, August, September (gemeint Oktober), Dezember (gemeint November) 2011, April bis September 2012 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 74.382,53 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen und betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 3.645,97, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.638,84 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 234,56 vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertenden Berufung des Zweitbeschuldigten B in seiner eigenen Sache wird teilweise stattgegeben und die hinsichtlich des Ausspruches über die ihm auferlegten Verfahrenskosten unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates diesbezüglich abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
1. B ist schuldig, er hat als faktischer und in weiterer Folge als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juli, August, Oktober, November 2011, Mai bis September 2012 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 74.382,53 (04/11: € 3.493,07 + 05/11: € 3.769,61 + 07/11: € 15.980,40 + 08/11: € 8.448,39 + 10/11: € 3.508,99 + 11/11: € 2.552,24 + 05/12: € 14.556,88 + 06/12: € 3.413,14 + 07/12: € 967,21 + 08/12: € 12.538,98 + 09/12: € 5.153,52) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 3.645,97 (01-12/11 jeweils € 303,83), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.638,84 (01-12/11 jeweils € 219,90) und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 234,56 (01-12/11 jeweils € 19,55) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Pkt.a) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Pkt.b) begangen,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00
(in Worten: Euro sechzehntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vier Wochen
verhängt werden.
2. Das gegen B unter der StrNr. xxx/xxxx/xxxxx-xxx wegen des Verdachtes, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, September, Dezember 2011 und April 2012 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird - ohne betragliche Auswirkung auf die Höhe der vorgeworfenen Verkürzungen - gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschuldigten in seiner eigenen Sache als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. xxx/xxxx und 003, wurden u.a. der Erstbeschuldigte A und der Zweitbeschuldigte B - ohne vorherige mündliche Verhandlung - schuldig gesprochen,
es hätten im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg [aus den Formulierungen des Spruchs in Verbindung mit der Bescheidbegründung erkennbar: als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der C-GmbH ] vorsätzlich
1. A selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juli, August, September [gemeint offensichtlich: Oktober], Dezember [gemeint offensichtlich: November] 2011, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2012 in Höhe von insgesamt € 74.382,53 und Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschläge zu diesen betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 in Höhe von insgesamt € 6.519,37 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, sowie
2. B
a. betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2011, April, Mai, Juni, Juli, August, September 2012 unter Verletzung der Verpflichtung [der C-GmbH] zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 74.382,53 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
b. betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 6.519,37 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Pkt. a.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Pkt. b.) begangen,
weshalb über den Erstbeschuldigten gemäß § 49 Abs. 2 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen
und über den Zweitbeschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 [, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt wurden.
Beiden Beschuldigten wurde gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG ein pauschaler Kostenersatz von jeweils € 500,00 auferlegt.
Überdies wurde mit dem angesprochenen Erkenntnis ein gegen die C-GmbH als belangter Verband zur StrNr. 000/0000 anhängiges Finanzstrafverfahren unter fälschlicherweise Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 Z 4 FinStrG (siehe Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 29 zu § 56) eingestellt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH wäre 2011 A gewesen.
A wäre zwar auch verantwortlich für die steuerlichen Agenden des Unternehmens gewesen, primär verantwortlich sei jedoch B als [vorerst lediglich] faktischer Geschäftsführer gewesen.
Anlässlich einer GPLA-Prüfung habe das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg bei der C-GmbH hinsichtlich der Lohnabgaben für das Jahr 2011 Abfuhrdifferenzen in Höhe von € 6.519,37 festgestellt.
Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass für die Zeiträume April bis November 2011 die Umsatzsteuerzahllasten weder gemeldet noch entrichtet worden seien. In der Folge seien auch weitere Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen "bis einschließlich November 2012" "durch unterbliebene Umsatzsteuervoranmeldungen" zu Tage getreten.
B habe "in Ansehung" der unterbliebenen Voranmeldungen und unterlassenen Vorauszahlungen sowie hinsichtlich der Abfuhrdifferenzen an Lohnabgaben wissentlich gehandelt.
A wäre primär im Außendienst tätig gewesen; im Hinblick auf den überaus langen Deliktszeitraum und das beträchtliche Ausmaß der Abfuhrdifferenzen [und Abgabenverkürzungen] sei aber auch bei ihm ... von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat bezüglich A als mildernd eine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, ein Geständnis, eine [u.a. zu seinen Gunsten] eingebrachte Selbstanzeige, sowie eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend "die lange Dauer eines pflichtwidrigen Verhaltens" und das "Zusammentreffen mehrfacher Finanzordnungswidrigkeiten".
Bezüglich B wurden als mildernd gewertet eine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, ein Geständnis, eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend "die lange Dauer eines pflichtwidrigen Verhaltens" und das "Zusammentreffen mehrfacher Finanzordnungswidrigkeiten".
Gegen dieses Erkenntnis haben beide Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben und dabei - bezogen auf jeweils ihre eigene Sache - in einem Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt:
Der Steuerberater der Beschuldigten, Mag.D , wäre ausschlaggebend für die nunmehr den Beschuldigten angelasteten "Finanzstrafwidrigkeiten" gewesen. Der Zweitbeschuldigte habe ja angegeben, dass der Jahresabschluss für 2011 [betreffend die C-GmbH ] durch Mag.D [gemeint wohl: durch die Mag.D-GmbH ] erstellt, aber nicht eingereicht worden war. Der neue Steuerberater Dr.E [die Dr.E-KG] habe den Jahresabschluss überprüft und grobe Mängel festgestellt: Es waren Kunden erfasst, die nicht Kunden der Beschuldigten [wohl der C-GmbH ] gewesen waren; auch waren zusätzlich [gemeint wohl: zeitlich] teilweise Rechnungen falsch zugeordnet.
Den Beschuldigten wurden keinerlei Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme bzw. Richtigstellung zum [Ergebnis des] Untersuchungsverfahrens abzugeben.
Erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung seien B Ungereimtheiten bewusst geworden. Nach Rücksprache mit dem Erstbeschuldigten, welcher bis zu diesem Zeitpunkt [von den Verfehlungen] ebenso keine Kenntnis hatte, wurde ein sofortiger Steuerberaterwechsel eingeleitet.
Die Beschuldigten hätten sich voll auf die Informationen ihres damaligen Steuerberaters Mag.D verlassen. Die Eingangs- und Ausgangsrechnungen werden [wurden] dem Steuerberater übergeben. Den Beschuldigten wurde die Auskunft erteilt, dass die Umsatzsteuer nur mit der Umsatzsteuerjahreserklärung "abzugeben" ist.
Weder wurden durch die Beschuldigten unrichtige Bücher geführt noch wurde der damalige Steuerberater mit mangelnden Buchhaltungsunterlagen versorgt, weshalb beiden Beschuldigten nicht einmal bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könne.
Die Beschuldigten begehren daher die "Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens" [erkennbar: die Einstellung der gegen sie jeweils geführten Finanzstrafverfahren], in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückstellung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur Ergänzung der Beweisaufnahme.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Das nunmehr gemäß § 265 Abs. 1s lit. a Satz 1 FinStrG zuständig gewordene Bundesfinanzgericht hat am eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert worden ist.
Der Erstbeschuldigte A hat auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben:
Über das Vermögen der C-GmbH sei dzt. ein Insolvenzverfahren anhängig; der Betrieb ist geschlossen.
Er sei Pensionist, war vormals Beamter bei der F und habe solcherart einen Pensionsbezug von € 1.743,00 netto monatlich, wobei aber dzt. diese Pension bis auf das Existenzminimum gepfändet sei.
Darüber hinaus betreibe er im Wege der G-GmbH einen Weinhandel in der Form, dass er in Deutschland und in der Schweiz herumreise und Wein auf Provisionsbasis verkaufe. Dabei unterstütze ihn seine Gattin. Im Jahre 2013 habe sein Gewinn aus dem Weinhandel € 3.800,00 betragen.
Er wohne gemeinsam mit seiner Gattin in einem Einfamilienhaus an der Ladungsadresse; sein Sohn wohne ebenfalls dort, er habe dort ein Zimmer.
Seine Schulden betragen zur Zeit ungefähr € 220.000,00.
Seine Gattin habe auch eine Pension von € 1.100,00 netto.
Gesundheitlich gehe es ihm derzeit nicht so gut; ich habe voriges Jahr zwei Stants bei den Herzkranzgefäßen einoperiert bekommen und habe jetzt leider schon wieder Herzbeschwerden.
Sorgepflichten habe er keine.
Der Zweitbeschuldigte B hat auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben:
Er sei nunmehr seit Mai 2014 bei der H-GmbH halbtags angestellt und dort mit Bauleitungen, Planungstätigkeiten und Baubeaufsichtigungen befasst. Sein Nettogehalt betrage € 1.380,00; ausbezahlt bekomme er aber infolge der Pfändungen auch nur das Existenzminimum von € 1.260,00.
Mit habe er sein Baumeistergewerbe wieder aktiv gestellt, weil er letztendlich hoffe, allenfalls im Zuge der Gemeindezusammenlegungen als nicht amtlicher Bausachverständiger Aufträge zu erhalten. Einkünfte habe er daraus aber noch nicht.
Von seiner Gattin lebe er zurzeit - teilweise - getrennt; für zwei gemeinsame Kinder im Alter von 2 und 9 Jahren sei er sorgepflichtig.
Seine Schulden betragen insgesamt etwa € 580.000,00.
Im Jahre 2013 habe er ein Burn Out erlitten und war darauffolgend drei Monate im Krankenstand, bis er wieder - siehe oben - bei der H-GmbH eine Beschäftigung gefunden habe.
Irgendwelche weiteren GmbH's etc. würden von ihm nicht geführt. Ich habe auch keine derartigen Gesellschaftsanteile.
Zur subjektiven Tatseite führte der Erstbeschuldigte aus:
Er sei im fraglichen Zeitraum im Ausland gewesen und habe seinen Wein verkauft. Er habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt und auch nicht erkannt, dass irgendwelche Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden sind. Wie hätte er denn das tun sollen, wenn er gar nicht da war.
Für die Entrichtung der Vorauszahlungen und Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben und für die Einreichung der Voranmeldungen wäre nicht er, sondern sein Sohn B verantwortlich gewesen.
Dazu der Zweitbeschuldigte B :
Die Aussage seines Vaters sei richtig.
Zu seiner Entlastung wolle er anführen wie folgt:
Da ein Geschäftspartner namens Dr.I seine vertraglichen Zusagen zur Überrechnung von USt-Guthaben nicht eingehalten habe, was immerhin am Abgabenkonto eine zusätzliche Gutschrift von insgesamt € 17.000,00 bewirkt hätte, und dieser seine Rechnungen zum Teil nicht bezahlt habe, wäre er in der Folge hauptsächlich beschäftigt gewesen, Gelder für die C-GmbH einbringlich zu machen. Er habe auch noch mit zwei oder drei anderen Kunden große Probleme gehabt. Er habe die Angelegenheit betreffend die USt-Vorauszahlungen lax behandelt. Er habe der Sache nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe zwar mehrmals mit dem Steuerberater gesprochen, dass "wir" jetzt endlich die Sachen aufbuchen müssten. Es war dann der Plan, das im Wege der USt-Jahreserklärungen zu bereinigen.
Er habe sich daher in Bezug auf die Verkürzung der USt-Vorauszahlungen für schuldig zu erklären.
Anders scheine für ihn die Lage bei den vorgeworfenen Verkürzungen an Lohnabgaben zu sein: Er sei davon ausgegangen, dass der Steuerberater die Lohnabgaben meldet. Er habe aber auch gewusst, dass die Lohnabgaben nicht bezahlt werden.
Er habe im strafrelevanten Zeitraum unter massiver Arbeitsüberlastung gelitten und wäre wegen eines Burn-Out-Syndroms auch im Jahre 2011 in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Behandlung habe er dann abgebrochen und im Jahre 2013 wieder bei einem anderen Arzt fortgesetzt. An Symptomen habe er erfahren, dass er Arbeiten nicht zu Ende gebracht und immer wieder neue begonnen habe und schließlich mit gar nichts fertig geworden sei. Es habe dann dazu geführt, dass er im Jahre 2013 einen kompletten Nervenzusammenbruch erlitten habe.
Auf Befragen durch seinen Verteidiger, ob er die verfahrensgegenständlichen Pflichten bei seinen psychologischen Problemen so verdrängt hat, dass er an sie gar nicht mehr gedacht hat: Ja.
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass diese Symptomatik typischerweise eher sich dergestalt äußert, dass man die Aufgaben nicht so weit verdrängt, dass man sie vergisst, sondern im Gegenteil sich ihrer bewusst ist und darunter leidet, dass man sie nicht zu Ende bringen kann: Das habe er anders erfahren.
Er habe seinem Vater nicht berichtet, dass er die USt-Vorauszahlungen nicht entrichte, die Voranmeldungen nicht einreiche und die Lohnabgaben nicht entrichte bzw. abführe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Einwandes des verletzten Parteiengehörs ist vorerst anzumerken, dass beide Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme am 22. bzw. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verzichtet haben (Finanzstrafakt StrNrn. xxx/xxxx bis 003, Bl. 28, 31).
Richtig ist aber auch, dass eine Übermittlung von Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom (Finanzstrafakt Bl. 36 ff) im Sinne des § 124 Abs. 2 letzter Satz FinStrG den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist (keine Rückscheine).
Wäre die Übersendung unterblieben, wären die Beschuldigten tatsächlich an Gegenäußerungen gehindert gewesen; eine solcherart denkbare Verletzung des Parteiengehörs ist jedoch durch den weiteren Fortgang des Verfahrens saniert (vgl. bereits ; -L/06; -S/10 etc.).
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die C-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: A in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH bzw. B als (vorerst faktischer) Geschäftsführer der genannten GmbH) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmende für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 30.000,00 nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage Abgabenkonto für die C-GmbH ) im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer (die C-GmbH ) nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt.
Die Verletzung der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird.
Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. der Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten.
Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber (hier: die C-GmbH ) bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen (hier: die Beschuldigten als Geschäftsführer bzw. faktischer Geschäftsführer der genannten GmbH) für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Eine Verkürzung liegt aber auch vor, wenn Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das Veranlagungsjahr festzusetzende Umsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde seinen Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe nachfolgend), soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Säumigkeiten der C-GmbH die unterlassenen Handlungen (Einreichung der Voranmeldungen, Entrichtung der ausständigen Umsatzsteuer-Zahllasten) für 2012 schon längere Zeit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht ( bei elektronischer Meldung) für die Jahresumsatzsteuererklärung 2012 erfolgt und war der strafrelevante Sachverhalt bereits entdeckt, sodass - den Beschuldigten eine vernunftorientierte Handlungsweise unterstellt - diesbezüglich eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht kommt.
Anders sind die Gegebenheiten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2011: Laut Aktenlage ist bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011, also bis zum , irgendeine Reaktion der Abgabenbehörde auf den Umstand, dass - siehe unten - ab einschließlich Mai 2011 keine Voranmeldungen mehr übermittelt worden waren, nicht erkennbar, sodass ein Tatplan des oder der Entscheidungsträger dergestalt, unter Unterlassung auch einer Einreichung einer Jahressteuererklärung eine Festsetzung der Jahressteuer für 2011 mit Null oder einem Guthaben als Summe der in den Voranmeldungen für Jänner bis April 2011 (fälschlicherweise) insgesamt bekanntgegeben Guthaben abzüglich der erklärten Zahllasten für Jänner und Februar 2011 zu erzwingen, nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Finanzstrafbehörde hat diesen Vorgang keiner Überprüfung unterzogen, der Amtsbeauftragte hat auch nicht zumindest in einem Rechtsmittel eine diesbezügliche Verfolgung der Beschuldigten begehrt; dem Bundesfinanzgericht wiederum ist ein Austausch des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens insoweit, als anstelle vorgeworfener Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine versuchte Hinterziehung nach §§ 33, 13 FinStrG trete, verwehrt.
Hätte die Finanzstrafbehörde die Verfolgung der Beschuldigten wegen versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2011 auch in weiterer Folge betreiben wollen, wäre sie verhalten gewesen, entweder von vornherein selbst Berufung bzw. Beschwerde zu erheben und dabei die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach § 161 Abs. 4 FinStrG zu beantragen oder diesen Antrag zumindest im von Seite der Beschuldigten initiierten Rechtsmittelverfahren zu stellen. Dies ist nicht geschehen, sodass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass ein diesbezüglicher Strafverfolgungsanspruch durch die Amtsparteien nicht ausgeübt wird und letztendlich alle Parteien den Abschluss des Verfahrens mittels Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erstreben, weshalb ausnahmsweise von der zitierten Aufhebung der Finanzstrafsache Abstand genommen worden ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nun aber bei der sich solcherart ergebenen Konstellation einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht eine apriori zulässig erscheinende zusätzliche Bestrafung nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde in einem weiteren Verfahren wegen einer damit einher gehenden überhöhten doppelten Sanktionierung der strafrelevanten Vorkommnisse (im Vergleich zur üblichen Verfahrensvariante, bei welcher im Falle einer möglichen Bestrafung nach § 33 Abs. 1 FinStrG von einer Konsumierung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen wird) wohl ebenfalls nicht mehr zulässig wäre.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde.
Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben vor Fälligkeit oder innerhalb der fünftägigen Frist gemeldet werden, den Täter nicht zu exkulpieren vermag.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. ; ).
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der C-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als (faktischer) Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt.
Lediglich fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde und gemäß § 157 Satz 1 FinStrG in gleicher Weise das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Der Aktenlage ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Notariatsakt vom hat der Erstbeschuldigte A als Einzelgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer die C-GmbH errichtet, welche sich mit der Vermittlung von Wein auf Provisionsbasis beschäftigt hat ( telefonische Auskunft des Steuerberaters vom , Veranlagungsakt des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg betreffend die C-GmbH ; Bericht Außenprüfung vom , ABNr. 221081/09).
Ab dem sind als weitere handelsrechtliche Geschäftsführer hinzugetreten seine Ehegattin J und sein Sohn B , der Zweitbeschuldigte (genannter Veranlagungsakt, Mitteilung des Firmenbuchgerichtes).
B war mit seinen bisherigen wirtschaftlichen Unternehmungen gescheitert - so ist über das Vermögen der K-GmbH , Gesellschafter und Geschäftsführer: B , mit Beschluss des Konkursgerichtes vom (Firmenbuchauszug) und ebenso über das Vermögen des Zweitbeschuldigten selbst mit Beschluss des Konkursgerichtes vom (Ausdruck Vollstreckungsakt) der Konkurs eröffnet worden.
In der Folge hat B offenkundig seine Geschäfte im Wege der väterlichen C-GmbH weitergeführt, wobei er im Ergebnis mit Einverständnis seiner Eltern tatsächlich die Geschäftsführung und auch die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der GmbH übernommen hat.
Es ist dabei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zwingend auszuschließen, dass A sich auf seinen Sohn verlassen hat und diesem tatsächlich trotz der ihm natürlich bekannten wirtschaftlichen Vorgeschichte des B die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der C-GmbH übertragen hat und er weiters im strafrelevanten Zeitraum auch die ihm wohl aufgetragene Überwachung der Aktivitäten seines Sohnes so weit vernachlässigt hat, dass ihm nicht aufgefallen ist, wie dieser die Besorgung der abgabenrechtlichen Aufgaben der GmbH letztendlich rechtswidrigerweise vernachlässigt bzw. teilweise eingestellt hat.
Den nunmehrigen diesbezüglichen Einlassungen der Beschuldigten (siehe oben) stehen insoweit diesen wiedersprechende Ermittlungsergebnisse nicht ausdrücklich entgegen, zumal der Erstbeschuldigte selbst bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am (bei welcher er laut Spruchsenat wohl ein Geständnis abgelegt haben sollte, siehe den angewandten Milderungsgrund bei der Strafbemessung, tatsächlich aber den Vorwurf einer Wissentlichkeit bestritten hat und lediglich abschließend, gleichsam versöhnlich, formulierte "Es tut mir leid, dass es zu diesen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Ich ersuche dies zu berücksichtigen und mein Vergehen {welches?} milde zu beurteilen."
Ein sich so abzeichendes Überwachungsverschulden des A erfüllt aber als Fahrlässigkeit nicht die Tatbestände der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Allfällig mögliche und im üblichen Geschehensablauf naheliegende Vorkommnisse, die den Vorwurf einer vorsätzlichen Vorgangsweise des A bekräftigt hätten, wie eine etwaige Kontaktaufnahme der Abgabenbehörde mit dem Erstbeschuldigten, bei welcher dieser an seine abgabenrechtlichen Pflichten erinnert worden wäre, er auf die fehlenden Umsatzsteuerdaten hingewiesen worden wäre, er aufgefordert worden wäre, Umsatzsteuervoranmeldungen nachzureichen, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nachzuholen etc., sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis kann daher mit einer für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten der Nachweis nicht geführt werden, er hätte jeweils vor den Fälligkeitszeitpunkten bzw. zumindest bis jeweils zum fünften Tag danach ernsthaft mit der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben gerechnet, sich aber mit diesen Säumnissen abgefunden.
Es war daher spruchgemäß hinsichtlich des Erstbeschuldigten das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Keinerlei Zweifel gibt es jedoch hinsichtlich des Verhaltens des Zweitbeschuldigten:
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 319,55, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 227,16 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 20,20 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt. Tatsächlich aber hat er am lediglich Lohnsteuern in Höhe von € 23,63, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 15,72 und Zuschläge in Höhe von € 0,65 entrichtet bzw. abgeführt (Abgabenkonto der C-GmbH ). Die Differenzen an zwar einbehaltener Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Differenzen an Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 319,55, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 227,16 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 20,20 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt. Tatsächlich aber hat er am lediglich Lohnsteuern in Höhe von € 23,63, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 15,72 und Zuschläge in Höhe von € 0,65 entrichtet bzw. abgeführt (Abgabenkonto der C-GmbH ). Die Differenzen an zwar einbehaltener Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Differenzen an Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Ebenso war betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 bis zum Ablauf des vom Zweitbeschuldigten für die C-GmbH der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden und bis zu diesem Zeitpunkt auch die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.003,22 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) zu entrichten, was nicht geschehen ist. Erst am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übermittelt, in welcher eine Zahllast von € 943,48 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Ein Vorsatz hinsichtlich des Differenzbetrages ist nicht erweislich; im Übrigen wurde der Vorgang von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 war bis zum Ablauf des vom Zweitbeschuldigten für die C-GmbH der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden und bis zu diesem Zeitpunkt auch die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 865,08 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) zu entrichten. Bereits am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übermittelt, in welcher eine Zahllast von € 1.091,43 ausgewiesen war (Kontoabfrage) und dieser Betrag auch mit verrechnungsweisung am entrichtet (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Vorgang liegt nicht vor.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 1.035,43, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 487,11 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 43,30 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt. Tatsächlich aber hat er am lediglich Lohnsteuern in Höhe von € 731,60, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 267,21 und Zuschläge in Höhe von € 23,75 entrichtet bzw. abgeführt (Kontoabfrage). Die Differenzen an zwar einbehaltener Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Differenzen an Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 wäre bis zum Ablauf des vom Zweitbeschuldigten für die C-GmbH der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Für diesen Zeitraum hat sich ein Umsatzsteuerguthaben von € -1.974,65 ergeben (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32). Erst am hat der Zweitbeschuldigte eine Voranmeldung übersendet; ein Vorgang, welcher durch die Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen worden ist.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 1.127,49, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 512,30 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 45,54 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt. Tatsächlich aber hat er am lediglich Lohnsteuern in Höhe von € 823,66, Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 292,40 und Zuschläge in Höhe von € 25,99 entrichtet bzw. abgeführt (Kontoabfrage). Die Differenzen an zwar einbehaltener Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Differenzen an Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.660,40 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was nicht geschehen ist. Statt dessen hat er am eine Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher zu Unrecht ein Guthaben von € -4.650,45 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Vor Beginn einer - durch das Fehlen der späteren Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für April 2011 mit € 5.301,00 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff); sie wurde mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f). Der Betrag wurde nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.660,40 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32) und erst mittels Saldozahlungen vom 28. November und entrichtet (Kontoabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die rechtwidrige Geltendmachung des fiktiven Umsatzsteuerguthabens nicht aufgegriffen, auch wurde nur ein Verkürzungsbetrag von € 3.493,07 zum Vorwurf gemacht (Finanzstrafakt). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend April 2011 lediglich die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.493,07 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.769,61 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für Mai 2011 mit € 5.207,50 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.769,61 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); er wurde erst mittels Saldozahlung vom entrichtet (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Mai 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.769,61 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -4.264,30 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -2.451,98 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 15.980,40 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für Juli 2011 mit € 20.516,13 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 15.980,40 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); er wurde erst mittels Saldozahlung vom und Gutbuchungen vom 19. Februar und teilweise nachträglich entrichtet. Ein Rest von € 8.186,27 haftet wohl auf Dauer unentrichtet aus (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juli 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.980,40 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 8.448,39 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für August 2011 mit € 9.733.56 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 8.448,39 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend August 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.448,39 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -1.766,96 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -1.919,71 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.508,99 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für Oktober 2011 mit € 1.797,12 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.508,99 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Oktober 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.508,99 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 2.552,24 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für November 2011 mit € 6.227,51 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.508,99 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend November 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.552,24 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -1.467,17 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -5.672,42 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -362,66 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -350,61 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -627,85 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -592,90 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -10,73 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde eine Zahllast von € 176,16 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Entrichtung der Vorauszahlung und fehlende Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für April 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24); tatsächlich wurde von Seite des Dr.E in weiterer Folge ein Guthaben von € -166,77 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 14.556,88 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Mai 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate April bis Juni 2012 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Mai 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.556,88 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.413,14 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Juni 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate April bis Juni 2012 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juni 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.413,14 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 967,21 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Juli 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juli 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 967,21 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 12.538,98 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für August 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend August 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.538,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 5.153,52 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für September 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend September 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.153,52 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Am wurde schließlich über das Vermögen der C-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen (Abfrage Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 29b).
Es war daher der Schuldspruch betreffend den Zweitbeschuldigten - mit Ausnahme der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen für die Voranmeldungszeiträume Juni, September, Dezember 2011 und April 2012 - zu bestätigen, wobei hinsichtlich der einzustellenden Fakten von Seite des Spruchsenates von vornherein ohnedies keine Verkürzungsbeträge in seine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aufgenommen worden waren.
Zur Strafbemessung betreffend den Zweitbeschuldigten ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall nicht vor.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG werden gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Es errechnet sich sohin für den Zweitbeschuldigten ein Strafrahmen von € 3.493,07 + € 3.769,61 + € 15.980,40 + € 8.448,39 + € 3.508,99 + € 2.552,24 + € 14.556,88 + € 3.413,14 + € 967,21 + € 12.538,98 + € 5.153,52 = € 74.382,53 X 2 ergibt € 148.765,06 zuzüglich € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 = € 6.519,37 : 2 ergibt € 3.259,69, insgesamt somit € 152.024,75, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Der Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtet sich typischerweise auf eine lediglich vorübergehende Abgabenvermeidung dergestalt, dass die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht offengelegt bzw. nicht geleistet werden, während zum Vergleich eine Sanktionierung wegen Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildimmanent einen dauerhaften deliktischen Vermögensentzug zu Lasten des Fiskus bekämpfen will. Zumal da - wie oben ausgeführt - eine mögliche versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2011 ausdrücklich nicht Gegenstand der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen geworden ist und auch die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 2012 relativ zeitnah aufgedeckt worden sind, kann einer derartigen systemischen Beurteilung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerverkürzungen als nur vorübergehend angestrebt - anders wohl als betreffend die Lohnabgaben - im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten nicht entgegengetreten werden.
Unter Vornahme eines typisierten Abschlages von einem Drittel der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen für die tatbildimannente nur vorübergehende Abgabenvermeidung ergäbe sich sohin im gegenständlichen Fall bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweitbeschuldigten aus Ausgangswert von rund € 51.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg stehen aber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Zweitbeschuldigten, die teilweise Schadensgutmachung, die Arbeitsüberlastung und die psychischen Belastungen des Täters, wie von ihm dargestellt, sowie seine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes, zumal im Rahmen der sich an die Selbstanzeigen anschließenden Erhebungen, gegenüber.
Es ist klar erkennbar, dass das deliktische Verhalten des Zweitbeschuldigten durch die finanzielle Zwangslage des Unternehmens bestimmt worden ist.
Zu den psychischen Schwierigkeiten des B im strafrelevanten Zeitraum ist relativierend lediglich anzumerken, dass infolge dieser der Unwert seiner Unterlassungen zwar objektiv abgemildert ist, er aber in seiner grundsätzlichen Entscheidungsfähigkeit als Geschäftsführer insoweit nicht wesentlich beeinträchtigt war: Immerhin hat er drei Jahre hindurch als Entscheidungsträger - wenngleich letztendlich nicht erfolgreich - gearbeitet und immer wieder, auch noch nach dem strafrelevanten Zeitraum, unternehmerische Dispositionen getroffen.
Ebenso sind die derzeitige äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Zweitbeschuldigten und seine derzeitigen psychischen Schwierigkeiten zu bedenken.
B will laut seinen eigenen Angaben neuerlich als Baumeister tätig werden. Wie kann man ihn dabei davon abhalten, neuerlich den Fiskus zu schädigen?
Auch muss die zu verhängende Strafe eine derartige Dimension erreichen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Bestraften von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abgehalten werden.
Zumal in Anbetracht des hartnäckigen Verharrens des Zweitbeschuldigten in seiner an den Tag gelegten deliktischen Verhaltensweise und der zu beachtenden Prävention liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor.
Wohl aber kann in der Gesamtschau die Geldstrafe auf lediglich € 16.000,00, das sind 10,52 % des Strafrahmens knapp oberhalb der angesprochenen Untergrenze, abgemildert werden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitbeschuldigten außer Ansatz zu lassen wäre.
Solcherart wäre ansich eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa acht Wochen auszusprechen gewesen, was nicht geschehen ist: Der Spruchsenat hat lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt.
In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist es aber unzulässig, im Falle einer Verringerung der Geldstrafe die für den Fall deren Uneinbringlich vorzusehende Ersatzfreiheitstrafe zu erhöhen oder unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß eine verhältnismäßige Reduzierung vorzunehmen.
Die Höhe der pauschalen Verfahrenskosten stützt sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und war daher beizubehalten.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 124 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zweifelsgrundsatz Vorsatz Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Parteiengehör Stellungnahme des Amtsbeauftragten Strafbemessung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300027.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at