Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2014, RV/2100046/2013

Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung ist Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache Name,  Adresse gegen den Rückforderungsescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2012 bis Juni 2012 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat Mai 2012 werden zuerkannt.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B- VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer vom Finanzamt vorgenommenen Überprüfung des Beihilfenanspruches der Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) für ihren Sohn H stellte das Finanzamt fest, dass der Sohn das Lehrverhältnis als Bodenleger seit einvernehmlich beendet hatte. In der Folge war der Sohn bei einem Personalservice ab als Bodenleger beschäftigt.

Darauf hin forderte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen
(Sammel-)Bescheid die für die Monate März 2012 bis Juni 2012 ausbezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Sohn habe am 24. und die Lehrabschlussprüfung als Bodenleger absolviert und damit auch sein Lehrverhältnis beendet. Sie ersuchte daher, die Familienbeihilfe für den Monat Mai zuzuerkennen

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt Graz-Stadt abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

Im Schriftsatz vom führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

Mein Sohn hat seine Lehre am abgebrochen, aber zuvor die Berufsschule besucht und somit die Berechtigung zum Ablegen der LAB als Bodenleger erworben.
In der Zeit bis zur LAP im Mai hat mein Sohn über die Fa. X Personalservice für den Bodenverleger, Fa. Y in XY , gearbeitet. Die ihn jetzt als Bodenverleger übernommen hat.

In dieser Zeit hat er sich alle noch fehlenden Kenntnisse angeeignet um zur Prüfung antreten zu können, eine Lehre wäre konterproduktive gewesen, da er für die LAP im Mai bereits zugelassen war und somit seine Ausbildung, nicht erst im September sondern schon im Mai, beenden konnte.

Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe seit Februar einbehalten - mein Sohn hat seine Lehre aber erfolgreich beendet - aus meiner Sich steht mir die Familienbeihilfe von Februar bis einschl. Mai zu. Da er seine Ausbildung weitergeführt und beendet hat, vielleicht nicht auf dem konventionellen Weg, aber der Weg sollte weniger das Kriterium sein - als das Ergebnis.

Ich sehe es daher als erwiesen, dass mein Sohn zwar seine Lehre beendet, aber seine Ausbildung fortgesetzt hat - und bitte Sie deshalb um Zuerkennung der Familienbeihilfe!

Über die Beschwerde wurde erkannt:

Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Von allen hier im Gesetz taxativ genannten Anspruchsgründen auf Familienbeihilfe kann nur zweifelhaft sein, ob sich das Kind im hier allein maßgeblichen Zeitraum in Berufsausbildung im Sinn des zitierten
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG befand.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Darunter sind aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Es ist anzumerken, dass unter dem "Abschluss der Berufsausbildung" in der oben zitierten lit. d nur der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung zu verstehen ist, nicht auch die vorzeitige Beendigung einer Berufsausbildung (vgl. z. B. ).

Von all den hier genannten Gründen kann im gegenständlichen Fall somit nur der in lit. b genannte Anspruchsgrund der "Berufsausbildung" der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Sohn im Monat Mai 2012 (nur dieser Monat darf im gegenständlichen Verfahren beurteilt werden) tatsächlich in Berufsausbildung gestanden hat.

Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule
(so genanntes "duales System" der Lehrausbildung). Die Berufsschule wurde ordnungsgemäß abgeschlossen, sodass nur mehr die Lehrabschlussprüfung absolviert werden musste.

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat einen Teil der Lehrausbildung, nämlich die praktische Ausbildung im Betrieb, mit vorzeitig beendet. Er stand daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in (praktischer) Berufsausbildung im Sinn des FLAG 19667.

Nach herrschender Auffassung stellen bloße Unterbrechungen der Berufsausbildung an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird allerdings die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Der bloße Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen, genügt nicht, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht tatsächlich ausgeübt wird (z. B. ).

Da der Sohn der Beschwerdeführerin seine Berufsausbildung nach der Unterbrechung fortgesetzt hat, nämlich durch Absolvierung der Lehrabschlussprüfung vom 24. Mai bis , und auch für die Lehrabschlussprüfung (nach den Erfahrungen des täglichen Lebens) Lernzeiten überwiegend in diesem Monat angefallen sind, liegt für den Monat Mai eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Beendigung der Berufsausbildung der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zu verstehen (vgl. z. B. ).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100046.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at