Verspätungszuschlag Ermessen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin
in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin
gegen den Bescheid des vom , betreffend Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:
Der Verspätungszuschlag beträgt 2%.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine britische Gesellschaft, die in Österreich Waren verleast.
Im September 2011 hat sie Umsätze getätigt, die Umsatzsteuervoranmeldung wurde jedoch erst verspätet eingereicht und mit verbucht. Daraufhin verhängte das Finanzamt im Jänner 2012 einen Verspätungszuschlag iHv 8% des Vorauszahlungsbetrages.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) geltend, dass sie als ausländisches Unternehmen ihren Complience Prozess erst implementieren musste und dass es hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen auch zu internen Missverständnissen betreffend den Lieferzeitpunkt gekommen sei. Außerdem musste sie sich erst mit dem Leistungsempfänger, der zur Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer verpflichtet ist, abstimmen. Sie habe daher weder objektiv noch subjektiv sorglos gehandelt und beantrage den Verspätungszuschlag bzw. Säumniszuschlag aufzuheben oder zumindest herab zu setzen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Bf. habe objektiv gegen Vorschriften verstoßen und sei ohnedies steuerlich vertreten.
Im Vorlageantrag rügte die Bf. das Fehlen einer Begründung hinsichtlich des Verschuldens und erläuterte genau die Umstände, die zu den internen Missverständnissen geführt haben: Die verschiedenen Abteilungen, die mit dem gemeldeten Geschäft betraut waren (Vertrieb, Vertragsabteilung und Tax Complience) seien zT davon ausgegangen, dass die Lieferung erst im November erfolgt sei. Erst der steuerliche Vertreter habe erkannt, dass das Geschäft bereits im September ausgeführt wurde und habe eine dementsprechende UVA erstellt und eingereicht. Keiner der Beteiligten habe dabei die nach den persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Bf. ersucht dementsprechend zu berücksichtigen, dass sie ein geringer Grad des Verschuldens treffe, sie nur ausnahmsweise säumig war und ansonsten ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkomme.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die Vollmacht erst am unterfertigt wurde. Die strittige Umsatzsteuervoranmeldung war die erste UVA, die das Unternehmen eingereicht hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Abgabenbehörde kann Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (vgl § 135 BAO)
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ein Verschulden iSd Gesetzes darstellt (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO5, § 135 Tz 10, mwN).
Einem Steuerpflichtigen, der eine internationale Geschäftstätigkeit entfaltet, muss zugemutet werden, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu informieren, in denen er seine Geschäfte abwickelt ( oder ). Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. ().
Im Beschwerdefall hat die Bf. ihre Tätigkeit in Österreich mit „Abstimmungsproblemen“ zwischen verschiedenen Abteilungen innerhalb ihres Unternehmens begonnen. Die in dieser Anfangsphase abgeschlossenen Geschäfte sind allerding weder so zahlreich, dass ein Geschäftsführer nicht leicht einen Überblick haben könnte (die Berufung spricht von einem Geschäftspartner) noch Bagatellfälle, denen im täglichen Ablauf keine Beachtung geschenkt wird. Damit trifft die Bf. dem Grunde nach jedenfalls ein Verschulden weil sie ihre Geschäftstätigkeit nicht so eingerichtet hat, dass solche Fehler vermieden werden können.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen ( unter Hinweis auf Ritz, BAO3, § 135 Tz 13).
Die Fristüberschreitung beträgt rund acht Wochen und ist daher nicht mehr als geringfügig einzustufen.
Auch wenn sich die Bf. als ausländische Steuerpflichtige über die steuerlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie einen steuerpflichtigen Tatbestand setzt, rechtzeitig und ausreichend zu informieren hat, ist im Hinblick auf neu aufgenommene Tätigkeit von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.
Zu überprüfen ist weiters das Ausmaß des finanziellen Vorteils. Hätte die Bf. die Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig eingereicht und um Stundung der Steuer angesucht, wäre vom damals gültigen Stundungszinssatz von 4,88% auszugehen. Auch die Kosten für Zinsen und Darlehensgebühren für auf dem Kapitalmarkt aufgenommenes Darlehen wären weit unter dem festgesetzten Verspätungszuschlag iHv 8% gelegen.
Der Verspätungszuschlag stellt eine Sanktion für die verspätete Abgabe der Abgabenerklärung dar und ist ein wesentliches Ordnungsinstrument für den reibungslosen Ablauf der Abgabenerhebung. Im Beschwerdefall kann auf Grund des geringen Verschuldensgrades, der erstmaligen Pflichtverletzung und des geringen finanziellen Vorteils die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Ausmaß von 2% der geschuldeten Abgabe als angemessen angesehen werden (so auch RV/0538-G/07 oder RV/0396-G/12).
Der Verspätungszuschlag beträgt 2% .
Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes betr. der Rechtsfrage des Verschuldens (vgl. ) bzw. der Ermessensübung (vgl. ) abweicht.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100455.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at