Zurückweisung einer unzulässig gewordenen, zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des A B, Adresse, Slowakei, St.Nr.: X, VSN: Y, vertreten durch Mag. Andreàs Ràdics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch a) das Finanzamt Wien 4/5/10, b) das Finanzamt Wien 8/16/17, beide 1030 Wien, Marxergasse 4, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe ab 2013" vom beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Der Beschwerdeführer (Bf) A B bringt durch seinen steuerlichen Vertreter in seiner Säumnisbeschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , vor:
Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 2013 für meinen Klienten, Herrn B A (St.Nr.: X, VSN: Y), an das Finanzamt Wien 4/5/10 übermittelt.
Laut Telefonat mit dem Finanzamt Wien 4/5/10 am wurde der Akt aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen an das Finanzamt Wien 8/16/17 abgetreten. Laut Telefonat am mit dem neu zuständigen Finanzamt Wien 8/16/17 ist der Fall in Bearbeitung gewesen.
Wir wurden darüber informiert, dass das vom slowakischen Träger bestätigte Formular E 411, das wir mit dem Antrag mitgeschickt haben, zur Erledigung des Falles genügend ist. Die Erlassung eines entsprechenden Bescheids wurde innerhalb des dem Telefonat folgenden Monates zugesagt.
Da bis dato keine weiteren wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.
Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.
Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 8/16/17 aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wäre besonders wichtig, da mit der Gewährung der Familienbeihilfe auch die Auszahlung des Österreichischen Kinderbetreuungsgeldes zusammenhängt, wobei diese Auszahlung erst nach Übermittlung der entsprechenden Mitteilung des Finanzamts über die Gewährung der Familienbeihilfe erfolgen kan
Folgende Unterlagen waren diesem Schreiben beigelegt:
a) Ein Schreiben des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt Wien 4/5/10 vom mit folgendem Inhalt:
Betreff: Antrag auf Familienbeihilfe (VSN: Y)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Auftrag meines Klienten, Herrn B A, darf ich Ihnen beiliegend für die Beantragung der Familienbeihilfe ab 2013 folgende Unterlagen übermitteln:
./ Steuerliche Vollmacht
./ Formular BEIH1
./ FormularE 401 mit der Bestätigung des slowakischen Meldeamtes
./ FormularE 411 mit der Bestätigung des slowakischen Meldeamtes
./ Geburtsurkunde
./ Amtliche Bestätigung über die slowakische Familienbeihilfe
Ich ersuche um Zusendunq allfälliger Schriftstücke an meine Zustelladresse.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung...
b) Die Seite 3 des Antrags auf Familienbeihilfe (Beih 1) vom - laut Antrag -
c) Das Formular E 401 mit Bestätigung vom
d) Das Formular E 411 mit Bestätigung vom
e) Die Geburtsurkunde (Rodný List) für die im Mai 2013 geborene Tochter F
f) Bestätigungen von Ùrad Praáce, Sociálnych Vecí a Rodiny Bratislava vom über in den Jahren 2013 und 2014 ausbezahlte bzw. auszuzahlende Familienleistungen (Potvrdenie o poberaní prídavku na dieťa za rok 2013 bzw.2014) an die Mutter C D .
Mängelbehebungsauftrag
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht dem Bf A B gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, Mängel seiner Säumnisbeschwerde bis zum durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht zu beheben. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde auch den belangten Behörden zur Kenntnis gebracht.
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags
Mit Eingabe vom , Postaufgabe am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , gab der steuerliche Vertreter bekannt:
Im Auftrag meines Klienten, Herrn B A, darf ich Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Mängelbehebungsauftrag vom die Kopie des gesamten Originalantrages auf Familienbeihilfe ab Mai 2013 übermitteln sowie wie folgt Stellung nehmen:
Wir haben die Familienbeihilfe am beim Finanzamt Wien 4/5/10 beantragt, da Herr B seit dem bei der E Austria GmbH mit Sitz in Adresse_Arbeitgeber , beschäftigt ist. Da Herr B in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt bzw. niemals über einen Wohnsitz in Österreich verfügt hat, ist aus unserer Sicht die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 4/5/10 - aufgrund der Betriebsstätte des Arbeitgebers im 10. Bezirk- zweifelsfrei gegeben.
Aus unserer täglichen Praxis wissen wir, dass die Finanzämter- insbesondere in Wien - aufgrund von Kapazitätsengpässen einzelne Anbringen intern untereinander verteilen, ohne über diese Beauftragung oder Abtretung eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln.
Der Akt wurde aufgrund der zweifelsfrei gegebenen Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 4/5/10 aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen an das Finanzamt Wien 8/16/17 abgetreten oder zur Bearbeitung weitergeleitet. Ein Zeitpunkt bzw. ein Grund für diese Abtretung bzw. Weiterleitung wurde uns weder telefonisch genannt noch schriftlich mitgeteilt
Aus diesen Gründen betrachten wir den Fristenlauf zur Erledigung mit Übermittlung des Anbringens am als in Gang gesetzt, wobei somit die Säumnis des Finanzamtes Wien 4/5/10 wegen Ablauf der sechs Monate jedenfalls gegeben ist. Da der Akt offensichtlich nur aus internen Gründen weitergeleitet wurde, sehen wir den Ablauf der Entscheidungsfrist- unabhängig vom Zeitpunkt der Weiterleitung- auch für das Finanzamt Wien 8/16/17 als gegeben.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung...
Eine Kopie des Formulars Beih 1 vom mit sämtlichen Seiten (1 bis 3) war angefügt.
Aus diesem ergibt sich, dass der Bf slowakischer Staatsbürger ist, in Bratislava wohnt, bei der E Austria GmbH in 1100 Wien als Lagerarbeiter beschäftigt ist, die Ehegattin in der Slowakei als Büroangestellte arbeitet, und Familienbeihilfe für das im Mai 2013 geborene Kind F Bova beantragt wird.
Mängelbehebung
Mit Eingabe vom hat der Bf die seiner Säumnisbeschwerde anhaftenden Mängel behoben und das Formular Beih 1 vom vollständig vorgelegt.
Mit dieser Eingabe wurde auch klargestellt, dass nach Ansicht des Bf belangte Behörde sowohl das Finanzamt Wien 4/5/10 als auch das Finanzamt Wien 8/16/17 ist.
Auftrag an die belangten Behörden
Den Finanzämtern Wien 4/5/10 und Wien 8/16/17 wurde mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, "innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt."
Das Gericht hat dazu ausgeführt:
Der Auftrag war an beide belangten Behörden zu richten, auch wenn nur eine dieser Behörden zur Erledigung des Anbringens zuständig sein kann. Die unzuständige Behörde kann diesen Umstand im Säumnisbeschwerdeverfahren darlegen.
Sollte das Finanzamt Wien 4/5/10 für die Erledigung des Anbringens vom unzuständig gewesen oder geworden sein, wären die Gründe hierfür anzugeben und unter Anschluss eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen, wann der Akt an das Finanzamt Wien 8/16/17 abgetreten worden ist.
Sollte ein Delegierungsbescheid (§ 3 AVOG 2010) ergangen sein, wäre dieser gleichfalls (samt Zustellnachweis an die Partei nach § 78 BAO) vorzulegen.
Sollte das Finanzamt Wien 8/16/17 (noch) nicht säumig sein, wird es diesen Umstand ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben haben.
Bericht des Finanzamtes Wien 8/16/17
Am gab das Finanzamt Wien 8/16/17 mit E-Mail bekannt:
Zur o. a. dg. Geschäftszahl wird mitgeteilt, dass über den beschwerdeverfangenen Beihilfen-Antrag des Herrn A B vom (Eingangsdatum), mit welchem für die Tochter Bova F „ab “ Familienbeihilfe beantragt worden war, bereits am mittels Gewährung einer Ausgleichszahlung entschieden worden ist, und eine Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht (mehr) vorliegt.
Die (nach den Vorgaben der §§ 12 und 13 FLAG 1967 nicht in Bescheidform, sondern in Mitteilungsform) diesbezüglich an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellte Bezugsmitteilung wird in eingescannter Form im Anhang übermittelt.
Der Auftrag zur Vorlage auch eines Zustellnachweises war dem ho. Finanzamt erst durch den o. a. Beschluss vom , somit erst nach Erledigung des Beihilfen-Antrages erteilt worden. Eine Übersendung von Bezugsmitteilungen erfolgt überdies nach dem diesbezüglichen EDV-technischen Verfahren ausschließlich ohne Zustellnachweis, das Finanzamt bedauert daher, dem dg. Auftrag insofern nicht entsprechen zu können.
Zur beschwerdegegenständlichen Eingabe vom wird festgehalten, dass ungeachtet der Verwendung des Antragsformulars Beih1 [an stelle des für Ausgleichszahlungen aufgelegten (und damit nach den Vorgaben des § 133 Abs.2 BAO diesbezüglich zu verwendenden) Formulars Beih38] schon allein aufgrund der Bekanntgabe der für das Kind F erhaltenen slowakischen Familienleistungen usw. jedenfalls von einem Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung (und nicht von einem Antrag auf Gewährung der vollen Familienbeihilfe) auszugehen war. Die Eingabe vom enthält auch keinen Hinweis auf eine ungeachtet der erhaltenen ausländischen Familienleistungen trotzdem in voller Höhe beantragte österreichische Familienbeihilfe.
Pos. 04.04 der FLAG-Durchführungsrichtlinien präzisiert, dass „eine Ausgleichszahlung nur gewährt werden kann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wird ein allgemeiner Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eingebracht und ist nur ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung gegeben, so ist es unzulässig, diesen Antrag abzuweisen. Diesem Antrag wird im Umfang des zustehenden Anspruchs stattzugeben sein. Macht ein Antragsteller ausdrücklich einen Anspruch auf die volle Familienbeihilfe geltend, so ist – sofern er nur einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat – das Mehrbegehren abzuweisen.“
Wenngleich diese Präzisierung in den FLAG-Durchführungsrichtlinien durch deren Positions-Nummer vorrangig auf Anwendungsfälle des § 4 FLAG hindeutet, hat sie wegen der vergleichbaren Sachverhaltslage selbstverständlich auch in jenen Fällen Geltung, in denen der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung auf Artikel 68 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegründet ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Mit-Übersendung (weiterer) Bezug habender Aktenteile nicht aufgetragen worden war.
Beigeschlossen war eine " Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung" vom , wonach dem Bf "n ach Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung" "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung" für F Bova, geboren im Mai 2013, von Mai 2013 bis Dezember 2014 gewährt werde. Der diesbezügliche Auszahlungsbetrag wurde in der Mitteilung nicht genannt.
Klaglosstellung
Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , informierte das Bundesfinanzgericht den Bf über den Bericht des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom .
Auch wenn das Finanzamt Wien 4/5/10 vorerst nicht Stellung genommen habe, sei eine der beiden belangten Behörden in der Beschwerdesache tätig geworden und daher sei eine allfällige Äußerung der anderen belangten Behörde nicht abzuwarten gewesen.
Das Finanzamt Wien 8/16/17 habe am mitgeteilt, dass dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden sei.
Das Bundesfinanzgericht beabsichtige daher, die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Dem Bf wurde aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn der Bf entgegen dem Bericht des Finanzamtes vom nicht klaglos gestellt sein sollte. Ansonsten sei eine Äußerung des Bf ncht erforderlich.
Bericht des Finanzamtes Wien 4/5/10
Am gab das Finanzamt Wien 4/5/10 mit E-Mail bekannt, dass der Bf zwar laut Aktenlage bei der Fa. E Austria GmbH mit Sitz in Adresse_Arbeitgeber beschäftigt sei, doch seien aus dem elektronischen Akt nur Ablagenummern betreffend das FA 06 ersichtlich. Nachdem auch die Steuernummer das FA 06 betriffe, sei per kein Bezug zum FA 04 zu erkennen. Ob, wann und aus welchem Grund eine Abtretung des elektronischen Aktes erfolgt sei, sei dem Finanzamt nicht bekannt.
Seitens der Bundesfinanzgerichts wurde hierauf die Frist zur Erfüllung des Auftrages vom bis verlängert. Sollte das Verfahren zuvor eingestellt werden, erübrige sich die Erfüllung des Auftrages.
Keine Äußerung der beschwerdeführenden Partei
Eine Äußerung des Bf zum Beschluss vom erfolgte nicht.
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Mittlerweise Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO).
Durch die Auszahlung der Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung durch das Finanzamt Wien 8/16/17 ist die Entscheidungspflicht erloschen; die ursprünglich zulässig gewesene Beschwerde ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12; ; ).
Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100211.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at