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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/6100301/2014

Antrag auf FB für die beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder, deren Asylverfahren im Gegensatz zu dem ihrer Eltern nach dem AsylG 2005 durchgeführt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache V.A., vertreten durch RA Züger Mario, Seilergasse 16, 1010 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Familienbeihilfe Mai 2010 bis Juli 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Für die Kinder XundY steht die Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2013 nicht zu.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Verfahrenslauf

Die Beschwerdeführerin (Bf) reiste mit ihrem Ehemann E. im Mai 2005 nach Österreich ein und stellte am einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997.

Der Antrag der Bf wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen.

Am TagX kam in Österreich die eheliche Tochter der Bf, X , und am TagY der eheliche Sohn, Y , zur Welt. Für beide Kinder wurden Asylanträge gestellt.

Am stellte die Bf den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder Y und X für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2013.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe von Mai 2010 bis Juli 2013 für die beiden Kinder der Bf mit der Begründung abgewiesen, dass erst mit die gesamte Familie einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt hätte.

Die Bf erhob am Beschwerde und führte dazu aus, dass sie am (Inkrafttreten des Fremdenpaketes 2005) ein offenes Verfahren nach dem Asyl-oder Fremdenrecht anhängig gehabt hätte und auf Grund von § 55 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bis zu Beendigung des Asylverfahrens § 3FLAG daher in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes weiterhin anzuwenden wäre. Gemäß § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl I 2004/142 stünde Familienbeihilfe zu, wenn sich der (die) Antragsteller(in) unter anderem bereits mehr als sechzig Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung wäre bei der Bf mit Mai 2010 erfüllt. Die asylrechtliche Stellung des den Anspruch vermittelnden Kindes wäre unter dieser Rechtslage für einen Beihilfenwerber, der selbst Asylwerber ist und den Asylantrag vor dem eingebacht hat, bedeutungslos.

Die Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Durch die unterschiedliche Behandlung der Asylverfahren, jene der Bf und ihres Ehegatten nach dem Asylgesetz 1997, jene der Kinder der Bf nach dem Asylgesetz 2005 könnte sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht nach den gesetzlichen Gegebenheiten, welche für das Asylgesetz 1997 maßgeblich gewesen wären, richten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden nachgeborenen Kinder der Bf würde sich daher nach dem § 3 FLAG in der Fassung des BGBL I 2006/168 richten. Mangels gültiger Aufenthaltstitel nach den §§ 8,9 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, für die beiden Kinder der Bf könnte für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2013 keine Familienbeihilfe gewährt werden.

Am stelle die Bf den Antrag, die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und beantragte gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom entschieden, dass eine Rückführung (Ausweisung) der Bf bzw. ihres Ehegatten und ihrer Kinder in den Herkunftsstaat wegen erfolgter Integration auf Dauer unzulässig ist, worauf ihnen die Bezirksverwaltungsbehörden ab gemäß § 41 Abs. 9 NAG die Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot plus“ (befristet auf ein Jahr) erteilt hat.

Mit Schreiben vom zog die Bf den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage bzw. der aus dem oben dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse ist zusammenfassend von folgendem – unbestrittenen – entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin (Bf) reiste mit ihrem Ehemann E. im Mai 2005 nach Österreich ein und stellte am einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997.

Der Antrag der Bf wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen.

Am TagX kam in Österreich die eheliche Tochter der Bf, X , und am TagY der eheliche Sohn, Y , zur Welt. Für beide Kinder wurden Asylanträge gestellt.

Sowohl die Bf als auch der Ehegatte und die beiden Kinder hielten sich seit der Einreise nach Österreich ständig und ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf und lebten unter der Adresse Z in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Bf war nie erwerbstätig. Der Ehegatte eröffnete am einen selbständigen Gewerbebetrieb. Die Tochter der Bf besucht seit 2010/2011 den Kindergarten, der Sohn seit Herbst 2012.

Am stellte die Bf den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder Y und X für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2013.

Mit Datum vom hat der Asylgerichtshof (nachdem die Familie V die Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Asylanträge zurückgezogen haben) entschieden, dass eine Rückführung (Ausweisung) in den Herkunftsstaat wegen erfolgter Integration auf Dauer unzulässig ist, worauf die Bezirksverwaltungsbehörden ab gemäß § 41 Abs. 9 NAG der Familie die Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot plus“ (befristet auf ein Jahr) erteilt hat.

II. Rechtslage

Die Anspruchskriterien für die in Streit stehende Familienbeihilfengewährung ergeben sich aus § 3 FLAG 1967.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beurteilen.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. das Erkenntnis vom , 2006/15/0098).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes (siehe dazu auch ):

§ 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142, lautete auszugsweise:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; ...

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindesten 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Durch das "Fremdenrechtspaket 2005", BGBl. I 2005/100, hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG neu gefasst.
Art. 12 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I 2005/100, lautet auszugsweise:

"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, ..., wird wie folgt geändert: ...

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100), gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

3. Nach § 54 wird folgender § 55 angefügt:

§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."

Die §§ 73 und 75 Asylgesetz 2005 lauten wie folgt:

"Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."

"Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

§ 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem Asylgesetz 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem Asylgesetz 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder zu keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."

Mit dem Bundesgesetz, BGBl. I 2006/168, wurden dem § 3 FLAG folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

"(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden."

Nach dem mit diesem Bundesgesetz dem § 55 FLAG angefügten Abs. 3 trat § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 168/2006, am in Kraft.

III. Erwägungen

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es um die Beurteilung der Frage, ob für die im Jahr 2007 und 2009 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin (Bf) rückwirkend mit Mai 2010 Familienbeihilfe gewährt werden kann. Die Bf hielt sich ab Mai 2010 seit (mindestens) sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich auf und ihr Asylverfahren war am noch anhängig. Nach Ansicht der Bf ist deshalb § 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, sowohl in Bezug auf die Bf als auch in Bezug auf die Kinder, anzuwenden. Das Finanzamt hingegen vertritt die Auffassung, dass für die beiden Kinder § 3 FLAG in der ab geltenden Fassung anzuwenden und der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2010 daher abzuweisen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Allerdings bestimmt § 55 Abs. 1 FLAG 1967, dass § 3 des Gesetzes in dieser Fassung nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des NAG sowie des Asylgesetzes 2005 in Kraft tritt. In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005) wird angeordnet, dass Asylverfahren, die am bereits anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. § 55 FLAG 1967 ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass § 3 FLAG 1967 in der zitierten Fassung des Fremdenrechtspakets 2005 für Personen, deren Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abzuführen ist, auch für Zeiträume nach dem nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG 1967, unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006 mit Wirkung ab vorgenommenen Änderung, zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung (vgl. z. B. ).

Es steht fest und nicht in Streit, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Asylverfahren am anhängig war, sodass für die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Grunde nach beihilfenberechtigt ist, § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden ist.

Allerdings ist zu klären, ob die im Spruch genannten Kinder für den maßgeblichen Zeitraum vom bis einen Beihilfenanspruch vermitteln.

Das Asylverfahren für diese in den Jahren 2007 und 2009 geborenen Kinder waren naturgemäß am nicht anhängig und wurden daher auch nicht nach dem Asylgesetz 1997, sondern nach dem Asylgesetz 2005 abgewickelt. Es kann daher auch die Bestimmung des § 55 Abs.1 FLAG nicht zum Tragen kommen, sodass für die hier maßgebliche Frage nicht § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes sondern § 3 in der ab geltenden Fassung anzuwenden ist.

Nun bestimmt § 3 Abs. 2 FLAG, in der hier maßgeblichen Fassung, ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur besteht, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Da dies bei den im Spruch genannten Kinder im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall war, konnten diese Kinder der der Grunde nach anspruchsberechtigten Beschwerdeführerin keinen Beihilfenanspruch vermitteln. Die Bf als auch ihr Ehegatte würden dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein, die nach dem geborenen Kinder der Bf können aber erst an dem Zeitpunkt einen Ansprcuh vermitteln, ab dem sie sich rechtmäßig gem. § 8 NAG in Österreich aufgehalten haben (somit mit August 2013).

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, die sich auf den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich Juli 2013 bezieht, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Die Lösung der Frage, inwieweit die in den Jahren 2007 und 2009 geborenen Kinder der Bf aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation im Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, ergibt sich anhand der bezughabenden, jeweils in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen(FLAG und AsylG) in Zusammenhalt mit der angeführten VwGH-Judikatur (; ). Nachdem sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
§ 75 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
, , 2008715/0199, , 2007/15/0170
, , 2008715/0199, , 2007/15/0170
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100301.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at