Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2015, RV/3100047/2014

Zufluss der Ergänzung zum Wochengeld gemäß § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim (Ehe-)Partner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erzielt als Arbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der am (elektronisch) eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag antrags- und erklärungsgemäß im Ausmaß von 494 € berücksichtigt.

Am erließ das Finanzamt - nach Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO von Amts wegen - einen neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag versagt wurde. Dieser habe nicht berücksichtigt werden können, weil die steuerpflichtigen Einkünfte (inkl. Wochengeld) der Lebensgefährtin im Jahr 2012 höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € gewesen seien. Die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages hatte auch die Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auf 2.920 € zur Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht „Berufung“, mit der er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (und damit des höheren Sonderausgabenhöchstbetrages von 5.840 €) beantragte. Die Gesamteinkünfte seiner Lebensgefährtin hätten im Jahr 2012 netto lediglich 5.897,87 € betragen. Vom Finanzamt seien vermutlich Wochengeldbezüge aus dem Jahr 2011 zum Ansatz gebracht worden. Der Abgabepflichtige legte der „Berufung“ eine Bestätigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei, aus der ersichtlich sei, dass seine Lebensgefährtin für den Zeitraum bis Wochengeld von insgesamt 6.915,60 € bezogen habe. Auf das Jahr 2012 entfalle demnach ein Anteil von lediglich 4.091,73 €. Zudem habe seine Lebensgefährtin von der GemeindeX eine Ergänzung zum Wochengeldbezug in Höhe von 1.806,14 € erhalten.

Mit Schreiben vom bestätigte das Finanzamt, dass der auf das Jahr 2012 entfallende Anteil an Wochengeld lt. Aktenlage 4.091,73 € betragen habe. Die Lebensgefährtin habe jedoch im Jahr 2012 von der GemeindeX Aktivbezüge von 2.282,28 € erhalten. Zudem habe die Lebensgefährtin von der Pensionskasse Bezüge von 616,42 € erhalten, die ebenfalls in die Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag einzubeziehen seien.

In seinem Antwortschreiben vom führte der Abgabepflichtige aus, dass es sich bei der Zahlung des Bruttobetrages von 2.282,28 € von der GemeindeX an seine Lebensgefährtin aus dem März 2012 um eine so genannte Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung zwischen dem Wochengeldbezug und dem „normalerweise vollen Bezug“ handle. Dieser Zahlung liege ein gesetzlicher Anspruch laut § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes zugrunde. Diese Differenzzahlung dürfte (analog zum Wochengeldbezug selbst) nur mit dem auf das Jahr 2012 entfallenden Anteil bei der Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag angesetzt werden.

Die Lebensgefährtin habe für den Zeitraum bis Wochengeld bezogen, was einer Ausgleichszahlung für insgesamt 119 Kalendertage entspreche. Davon würden lediglich 70 Kalendertage auf den anrechenbaren Zeitraum des Jahres 2012 entfallen. Unter Annahme eines täglichen Zuzahlungssatzes von 19,17 € ergebe sich sohin ein anzusetzender Betrag von 1.342,50 €. Zuzüglich des Wochengeldbezuges für das Jahr 2012 von 4.091,73 € ergebe sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Lebensgefährtin von 5.434,23 €, der unter der zulässigen Zuverdienstgrenze von 6.000 € liege.

Weiters teilte der Abgabepflichtige mit, dass seine Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt von der Pensionskasse einen Geldbetrag von 616,42 € erhalten habe. Die Lebensgefährtin sei im Zeitraum vom bis bei der A-GmbH in B als Büroangestellte beschäftigt gewesen. Vom damaligen Dienstgeber seien Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse der Pensionskasse zur Einzahlung gebracht worden, die letztendlich zu einem Guthaben von 616,42 € geführt hätten. Nachdem die A-GmbH lange nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Lebensgefährtin die Mitarbeitervorsorgekasse gewechselt habe, sei seitens der Pensionskasse das Guthaben von 616,42 € an die neue Mitarbeitervorsorgekasse der A-GmbH, nämlich die Pensionskasse2 , zur Überweisung bzw. Übertragung gebracht worden. Dieser Geldbetrag liege daher derzeit bei dieser Mitarbeitervorsorgekasse und sei zu keinem Zeitpunkt an die Lebensgefährtin ausbezahlt worden.

Zur Bestätigung seiner Angaben legte der Abgabepflichtige den für die Lebensgefährtin ausgestellten Lohn-/Gehaltszettel der GemeindeX für den Monat März 2012 und den Inhalt einer E-Mail-Anfrage an die Pensionskasse vor.

Mit „Berufungsvorentscheidung“ vom wurde die „Berufung“ vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 erfolge in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhalte. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen seien unter anderem Bezüge aus einem laufenden Dienstverhältnis. Werden laufende oder sonstige Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausbezahlt, würden diese als im Vorjahr zugeflossen gelten.

Die Auszahlung der Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung zwischen dem Wochengeldbezug und dem Normalbezug der Lebensgefährtin gemäß § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes für das Jahr 2011 sei im März 2012 erfolgt. Diese Bezüge würden daher als im Jahr 2012 zugeflossen gelten. Da die Einkünfte der Lebensgefährtin im Jahr 2012 über dem Grenzbetrag von 6.000 € gelegen seien, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Am stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die „Berufung“ durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er sein Vorbringen lt. Schreiben vom wiederholte.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt als Arbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat seinen Wohnsitz in C, wo er mit seiner Lebensgefährtin GH und dem haushaltszugehörigen Kind IH lebt. Die Tochter IH wurde am TagY geboren. Die Lebensgefährtin GH bezog für den Zeitraum bis Wochengeld von insgesamt 6.915,60 € (120 Tage x 57,63 €/Tag). Dem Finanzamt wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnzettel übermittelt, der für GH für das Jahr 2012 steuerfreie Bezüge (KZ 243) von 4.091,73 € ausweist. Dabei handelt es sich um den auf das Jahr 2012 entfallenden Anteil (71 Tage unter Berücksichtigung des Schaltjahres 2012 x 57,63 €/Tag = 4.091,73 €). Das Wochengeld von insgesamt 6.915,60 € wurde dem Konto der Lebensgefährtin GH wie folgt gutgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wochengeld für den Zeitraum
Betrag
Kontogutschrift
von
bis
am
1.613,64
1.210,23
403,41
2.074,68
1.613,64
Summe
6.915,60
 

Die Lebensgefährtin GH erhielt von ihrem Arbeitgeber GemeindeX auch eine Ergänzung zum Wochengeld ausbezahlt, die sich auf § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 stützte. Dabei handelte es sich um eine Differenzzahlung zwischen dem Wochengeldbezug und den vollen Bezügen der Lebensgefährtin GH als Vertragsbedienstete der GemeindeX. Die Ergänzungszahlung, die für den Zeitraum des Wochengeldbezuges erfolgte ( bis ), belief sich auf insgesamt 2.282,28 € brutto, wovon nach Abzug der Lohnsteuer von 476,14 € an GH ein Betrag von 1.806,14 € netto ausbezahlt wurde. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte am . Von der GemeindeX wurde dem Finanzamt gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnzettel übermittelt, der für GH für das Jahr 2012 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) von 2.282,28 € ausweist.

Schließlich wurde dem Finanzamt gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 auch ein Lohnzettel der Pensionskasse übermittelt, der für die Lebensgefährtin GH für das Jahr 2012 steuerfreie Bezüge (KZ 243) von 616,42 € ausweist.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über Mutterschutz und Wochengeld; Lohn-/Gehaltszettel der GemeindeX für den Monat März 2012; Kontoauszüge betreffend das Bankkonto der Lebensgefährtin GH). Streit besteht nun darüber, ob dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ob insbesondere die Einkünfte der Lebensgefährtin im Jahr 2012 den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschritten haben.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten (§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011).

§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 soll verhindern (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 19 Tz 40, mwN; vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 41 ff, mwN), dass die zeitliche Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, deren Vereinnahmung im engsten zeitlichen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Bezugsjahr steht, dem Zufall überlassen bleibt. Wiederkehrende Einnahmen sind dabei solche, die nicht nur einmal, sondern immer wieder oder doch mehrmals hintereinander (mindestens dreimal) anfallen (vgl. BFH, , IV R 309/84, BStBl II 1987, 16). Die „Wiederkehr“ muss im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis in Form einer Mehrheit von Zahlungsterminen vorgesehen sein. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den Einnahmen gleiche oder zumindest annähernd gleiche Zeiträume verstreichen müssen. Die Zeiträume können ein Jahr, ein Vierteljahr, ein Halbjahr bzw. ein Monat betragen. Regelmäßig wiederkehrende Bezüge müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen lediglich Gleichartigkeit aufweisen. Die Judikatur versteht unter dem Begriff „kurze Zeit“ einen Zeitraum bis zu zehn Tagen (; ).

Anlässlich der Geburt der Tochter IH (am TagY) hatte die Lebensgefährtin des Bf. Anspruch auf Wochengeld, der den Zeitraum bis umfasste. Das Wochengeld wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in vier Teilbeträgen ausbezahlt und auf dem Konto der Lebensgefährtin am (1.613,64 € für den Zeitraum 13. November bis ), am (1.613,64 € für den Zeitraum bis ), am (2.074,68 € für den Zeitraum 8. Jänner bis ) und am (1.613,64 € für den Zeitraum 13. Februar bis ) gutgeschrieben.

Im Hinblick auf das ausbezahlte Wochengeld ist die vom Gesetz geforderte regelmäßige Wiederkehr der Einnahmen entsprechend der zitierten Literatur und Judikatur gegeben, da die Einnahmen für die Dauer des Wochengeldbezuges nicht nur einmal, sondern immer wieder bzw. mehrmals hintereinander, konkret an vier Zahlungsterminen, angefallen sind. Zwischen den Einnahmen sind gleiche oder zumindest annähernd gleiche Zeiträume verstrichen (monatliche Auszahlungen zu Beginn eines Monats). Zudem sind die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen - auch wenn sie nicht immer gleich hoch waren - auf ihre Gleichartigkeit, nämlich den Wochengeldbezug, zurückzuführen. Bezüglich der Höhe der Anweisungsbeträge ist anzumerken, dass das pro Tag ausbezahlte Wochengeld über den gesamten Zeitraum gleich geblieben ist (57,63 €/Tag); die (teilweise) unterschiedlichen Anweisungsbeträge sind vielmehr auf unterschiedliche Anweisungszeiträume zurückzuführen. Zu dem im Gesetz verwendeten Begriff „kurze Zeit“ wurde bereits ausgeführt, dass die Judikatur darunter einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen versteht. Nachdem der für den Zeitraum bis angewiesene Betrag auf dem Konto der Lebensgefährtin des Bf. bereits am gutgeschrieben wurde, ist auch diese Bedingung erfüllt.

Beim gegenständlichen Wochengeldbezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 handelt es sich somit um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 (vgl. auch -G/03; -K/07; ). Das für den Zeitraum 11. Dezember bis ausbezahlte Wochengeld von 1.210,23 € ist daher - ungeachtet des Zuflusses erst im Jahr 2012 - dem Kalenderjahr 2011, zu dem es wirtschaftlich gehört, zuzuordnen. Bei der Ermittlung der Einkünfte der Lebensgefährtin des Bf. für Zwecke der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist das Wochengeld im Streitjahr - dem Finanzamt und dem Bf. folgend - mit 4.091,73 € anzusetzen (das entspricht dem auf den Zeitraum 1. Jänner bis entfallenden Anteil; vgl. auch den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 für das Jahr 2012 übermittelten Lohnzettel).

Streit besteht nun insbesondere darüber, ob die Differenzzahlung der GemeindeX von 2.282,28 € - analog zum Wochengeldbezug - ebenfalls nur mit dem auf das Jahr 2012 entfallenden Anteil bei der Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag angesetzt werden darf. Demnach würde auf das Jahr 2012 lediglich ein Anteil von 1.350,35 € entfallen (2.282,28 € : 120 Tage x 71 Tage für den Zeitraum 1. Jänner bis ).

Gemäß § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, gebühren weiblichen Vertragsbediensteten für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 70 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011.

Aufgrund der Bestimmung des § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 gebührte der Lebensgefährtin des Bf. eine Ergänzung zum Wochengeld, die sich auf insgesamt 2.282,28 € brutto belief. Diese Ergänzungszahlung wurde vom Dienstgeber der Lebensgefährtin des Bf. (GemeindeX) am ausbezahlt, wobei der Gesamtbetrag - nach Abzug der Lohnsteuer von 476,14 € - in einem überwiesen wurde. Diesbezüglich liegt kein Anwendungsfall des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, vor, weil die Ergänzungszahlung, soweit sie für den Zeitraum des Wochengeldbezuges vom bis erfolgte, nicht kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2011 zugeflossen ist, sondern - unbestritten - erst am . Auch handelt es sich bei dieser Ergänzung auf die vollen Bezüge um eine am erfolgte Einmalzahlung und nicht um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011.

Somit kommt es hinsichtlich dieser steuerpflichtigen Ergänzungszahlung der GemeindeX gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 einzig auf den Zeitpunkt des Zuflusses an (vgl. auch ). Dieser war hinsichtlich des Gesamtbetrages von 2.282,28 € brutto der . Maßgebend für die Ermittlung des in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 genannten Grenzbetrages von 6.000 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte (Wochengeld) sowie sonderbesteuerter Einkünfte (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2014, § 33 Rz 27). Die Ergänzungszahlung der GemeindeX ist daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages von 6.000 € mit dem Bruttobetrag von 2.282,28 € zu erfassen, die darauf entfallende Lohnsteuer von 476,14 € kann - entgegen der ursprünglich in der Beschwerde vom vertretenen Auffassung - nicht abgezogen werden.

Die Einkünfte der Lebensgefährtin des Bf. im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 haben daher im Streitjahr 2012 den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschritten (Wochengeld von 4.091,73 €; Ergänzungszahlung von 2.282,28 €), weshalb dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Jahr zu Recht aberkannt wurde. Die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages hat auch die Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auf 2.920 € zur Folge.

In diesem Zusammenhang kann es auf sich beruhen, ob die Lebensgefährtin des Bf. im Streitjahr 2012 von der Pensionskasse weitere Bezüge von 616,42 € erhalten hat, die - so die Ansicht des Finanzamtes - ebenfalls in die Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag einzubeziehen seien. Zu bemerken bleibt jedoch, dass es sich bei diesen Bezügen (dem von der Pensionskasse gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 übermittelten Lohnzettel zufolge) um steuerfreie Bezüge (KZ 243) gehandelt habe, die gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ohnehin nicht in die Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag einzubeziehen wären.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zur Frage, wann die auf der Grundlage des § 71 des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 ausbezahlte Ergänzung zum Wochengeld bei der Lebensgefährtin des Bf. steuerlich zu erfassen ist, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen im Sinne des § 19 EStG 1988 stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


-G/03
-K/07

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100047.2014

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