Bei den Kosten für Familienheimfahrten ist die jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Salzburg-Stadt vom , StNr., betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid vom , StNr., geändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit Euro 9.474,00.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird auf die BVE vom , StNr., verwiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.
Verfahrensablauf
Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom , StNr., wurde ausgesprochen, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 eine Gutschrift von Euro 9.192,00 ergibt. Dabei wurden Werbungskosten aufgrund der Übersiedlung nach Salzburg in Höhe von Euro 12.815,61 anerkannt.
In der Beschwerde vom machte der Bf noch folgende Werbungskosten geltend:
Familienheimfahrten zwischen 1.8. und :
Der Bf führt aus, dass er in dieser Zeit jedes Wochenende von Salzburg nach Berlin gefahren sei und macht aus diesem Grunde Euro 5.496,12 geltend. Die Ehefrau sei bis in Berlin gewesen und habe am ein Anstellungsverhältnis in Salzburg angetreten.
Hotelkosten:
Im Zuge der Wohnungssuche in Salzburg sind im Juli 2012 noch Hotelkosten in Höhe von Euro 160,00 entstanden.
Kinderbetreuungskosten:
470,40 (Kosten von der Stadt Salzburg vorgeschrieben für die Betreuung in der VS Aigen).
Mit BVE vom , StNr., gab die Abgabenbehörde der Beschwerde teilweise statt und anerkannte die Kosten für Familienheimfahrten für zwei Monate in Höhe von Euro 612,00, sowie die Hotelkosten in Höhe von Euro 160,00, somit insgesamt zusätzlich Euro 772,00.
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf, den gesamten Betrag der jährlichen Pendlerpauschale als Kosten für Familienheimfahrten anzuerkennen, da seine in zwei Monaten angefallenen Kosten diese Höchstgrenze (€ 3.672,00) übersteigen.
Sachverhalt
Aufgrund der Ausführungen des Vorlageantrages ist ausschließlich die Frage der Berechnung der Obergrenze der dem Grunde nach anzuerkennenden Kosten für Familienheimfahrten in den Monaten August und September strittig.
Der Bf wendet sich gegen die Aliquotierung des gesetzlichen Jahreshöchstbetrages.
Beweiswürdigung
Familienheimfahrten sind nur in den Monaten August und September angefallen, da die Ehegattin bereits am ihr Dienstverhältnis in Salzburg angetreten hat.
Rechtslage
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 in der für 2012 geltenden Fassung lautet:
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für 2012 geltenden Fassung lautet:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
...
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
...
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich.
Erwägungen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG in der für 2012 geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG in der für 2012 geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Bestimmung lässt die Abzugsfähigkeit von "Familienheimfahrten" dem Grunde nach bestehen, begrenzt den Aufwand bei betrieblichen wie auch außerbetrieblichen Einkünften allerdings der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (2012: Euro 3.672 jährlich, Euro 607,00 monatlich; ).
Der Höchstbetrag ist gegebenenfalls auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht (; Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz. 59; Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz. 56; Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz. 104/12).
Die Abgabenbehörde hat daher in der BVE vom , StNr., richtigerweise den Jahreshöchstbetrag in Monatsbeträge umgerechnet und für zwei Monate diesen Betrag gewährt.
Diese Vorgangsweise deckt sich mit der vorstehend zitierten Lehre und mit der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
RV/1876-W/07:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen.
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Dabei ist die jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder Krankenstände nicht vermindert (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 27 "Familienheimfahrten").
RV/0376-I/10:
Allerdings begrenzt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG die Höhe der bei den einzelnen Einkünften absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG.
Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht ().
Da im Vorlageantrag nur die Frage der Aliquotierung des höchsten Pendlerpauschales angesprochen worden ist, darf hinsichtlich der anderen Punkte der Beschwerde auf die zutreffende Begründung der BVE vom , StNr., verwiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die strittige Frage durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie vorstehend dargelegt wurde, hinreichend geklärt. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, deren Lösung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100463.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at