Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen ?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache W, Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2014 bis September 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih1 beantragte W (= Beschwerdeführer, Bf) am für den Sohn A, geb. , "wegen Beendigung des Präsenzdienstes, ab " die Familienbeihilfe, da der Sohn (lt. Begleitschreiben) "nun auf den Beginn des Studiums im Wintersemester warten muss". Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Militärkommandos, wonach der Sohn vom bis den ordentlichen Präsenzdienst geleistet hat; dies unmittelbar im Anschluss an die im Juni 2013 abgelegte Reifeprüfung an der HTL.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes teilte der Bf ua. mit, dass der Sohn im Wintersemester 2014/15 das Bachelorstudium der Elektrotechnik (Kz E033 235) an der TU X beginnen werde. Die dortigen Studienpläne seien auf den Beginn im Wintersemester abgestimmt; ein schiefsemestriger Beginn sei zwar möglich, jedoch - mit Verweis auf die Homepage - nicht sinnvoll.
Das Finanzamt hat Einsicht genommen in die angesprochene Homepage der TU X, woraus ua. hervorgeht:
"Quereinstieg, ja oder nein ?
Es ist möglich, das Studium im Sommersemester zu beginnen. Denn es gibt zwar eine empfohlene Semestereinteilung, bei der das Studium im Wintersemester beginnt, aber es gibt an der TU keinen Semester- oder Jahresabschluss. Man hat einfach eine Reihe von Prüfungen zu machen, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Reihenfolge man diese macht, ist im Prinzip frei.
Es ist beim Quereinstieg jedoch nicht möglich, im Sommersemester und den darauf folgenden Ferien quasi das Wintersemester nachzuholen und damit nach den Ferien im 2. Jahr weiter zu studieren. Trotzdem kann der Quereinstieg Sinn machen: im Regelfall wird ja die Gesamtstudiendauer von 5 Jahren für Bachelor und Masterstudium überschritten. Wenn Sie nun im erster Sommersemester vorarbeiten, haben Sie eher die Chance, vom Wintersemester an im Plan zu bleiben. Mit dem Quereinstieg können Sie also keinesfalls eine kürzere Studiendauer erreichen, evtl. aber einen etwas früheren Abschlusszeitpunkt, weil Sie eben ein halbes Jahr früher anfangen.
Der Quereinstieg macht nur dann Sinn, wenn Sie im Sommersemester auch eine nennenswerte Prüfungsleistung erbringen. Andernfalls lohnt es sich nicht und Sie haben ohne Prüfungsleistung zusätzlich den Nachteil, dass das Studium auf dem Papier schon länger dauert, was für bestimmte Fristen zB bei der Familienbeihilfe unangenehm sein kann. Für den Quereinstieg empfehlen wir bestimmte Lehrveranstaltungen, siehe Studienstart im Sommersemester. Dabei ziehen Sie unter anderem einige spätere Lehrveranstaltungen, die keine Vorkenntnisse erfordern, vor. Mit dem "Hauptprogramm" beginnen Sie aber erst im folgenden Wintersemester, in dem Sie dann die Lehrveranstaltungen des 1. Semesters besuchen müssen.
Eine Überlegung ist auch, ob Sie ihre grauen Zellen, die vom Bundesheer bzw. Zivildienst oft nicht sehr gefordert werden, noch ein Semester Urlaub geben oder sie lieber gleich wieder beschäftigen wollen. Der "Quereinstieg" hat also verschiedene Vor- und Nachteile. Letztendlich müssen Sie selbst enscheiden, ob Sie das Sommersemester anderweitig nützen wollen oder "quer" in das Studium einsteigen. Der Quereinstieg wird jährlich von ca. 10 % unserer neuen Studierenden genutzt.
….
Lehrveranstaltungen für QuereinsteigerInnen, Allgemeines
Als QuereinsteigerIn können sie das Programm des zweiten Semesters nicht vollständig absolvieren: Mathematik 2 und Elektrotechnik 2 bauen direkt auf Vorgängerlehrveranstaltungen auf und sind für Einsteiger damit schwierig. An allen anderen Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters können Sie jedoch problemlos teilnehmen.
Darüber hinaus können Sie Lehrveranstaltungen aus höheren Semestern – die keine Vorkenntnisse erfordern – vorziehen. Damit vereinfachen Sie sich später das Studium und es wird Ihnen leichter fallen, ab dem kommenden Wintersemester im Plan zu bleiben. Wir empfehlen für QuereinsteigerInnen die folgenden Lehrveranstaltungen … SS 2014
Aus dem 2. Semester:
360 016 Programmieren 1 VU 2,5h
366 011 Kommunikation und Präsentation UE 2,0h
330 001 Grdlg. der Betriebs- und Unternehmensführung VO 2,0h
380 153 Datenkommunikation VO 2,0
….
Aus höheren Semestern:
362 132 Technische Elektronik UE 2,0h …
351 018 Technik und Gesellschaft VO 2,0h …
354 040 Projektmanagement VO 2,0h …".
Das Finanzamt hat daraufhin den Antrag des Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn A für den Zeitraum Jänner 2014 bis September 2014 mit Bescheid vom , SV-Nr, abgewiesen. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), idF ab , müsse die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt werden, das wäre gegenständlich der mögliche Studienbeginn im Sommersemester 2014. Der Einwand, dass "ein schiefsemestriger Beginn nicht sinnvoll" sei, decke sich nicht mit den Angaben auf der Homepage der TU X. Beim tatsächlichen Studienbeginn erst im Wintersemester 2014/15 seien daher die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 im betr. Zeitraum nicht erfüllt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird "zur Sache" im Wesentlichen vorgebracht, der Studienaufbau richte sich, wie aus beigelegten Ausdrucken der Semestereinteilungen ersichtlich, grundsätzlich nach dem Beginn im Wintersemester. Es gebe zwar den Vorschlag für einen schiefsemestrigen Einstieg, der aber von der Studienkommission nicht abgesegnet und wegen der Abhängigkeit der Module als zwar möglich, jedoch nicht empfehlenswert eingestuft worden sei. Von den vorgeschlagenen Gegenständen beim Einstieg im Sommersemester könne sich der Sohn, da er eine EDV-HTL besucht habe, mehrere anrechnen lassen, sodass er wegen Unterschreitung der nötigen ECTS-Punkte vermutlich keine Familienbeihilfe bekäme.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass der Studienbeginn im Sommersemester 2014 (ab März 2014) "grundsätzlich möglich gewesen" wäre. Wenn zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes die mögliche Inskription der gewählten Studienrichtung nicht vorgenommen werde, dann sei der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen. Bei den auf der Website empfohlenen Lehrveranstaltungen bei einem Quereinstieg würden sich neben den für den Sohn anrechenbaren Gegenständen auch noch andere finden. Entgegen der Ansicht des Bf würde bei Überprüfung des Studienerfolges ein "Quereinstieg" für das erste Studienjahr sehr wohl berücksichtigt und wäre ein Nachweis erst nach drei (statt zwei) Semestern zu erbringen (im Einzelnen: siehe die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).
Im Vorlageantrag wird neben der weitgehenden Wiederholung des bisherigen Beschwerdevorbringens noch ausgeführt, laut vieler Kommentare in Studentenforen sei ein schiefsemestriger Einstieg völlig sinnlos und könne nur als langsames Gewöhnen an die Gebräuche an der TU X gesehen bzw. dazu verwendet werden, Mathematik- und Physikkurse zu besuchen, wenn man zB von einer AHS oder HAK komme.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Streitpunkt:
Strittig ist der Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe (FB) betreffend den Sohn A für den Zeitraum Jänner bis September 2014. Das Finanzamt versagte den FB-Anspruch mit der Begründung, dass der Sohn sein Studium an der TU X nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende seines Präsenzdienstes (Entlassung aus dem Präsenzdienst am ) - dies wäre nach Ansicht des Finanzamtes das Sommersemester 2014 (beginnend im März 2014) gewesen - begonnen habe. Der Bf argumentiert, dass die vom Sohn gewählte Studienrichtung, das Bachelorstudium Elektrotechnik, wie aus der Homepage der TU X und der Ansicht der Studienkommission hervorkomme, sinnvollerweise nur im Wintersemester begonnen werden könne. Die Studienpläne seien auf den Beginn im Wintersemester abgestimmt. Ein Quereinstieg im SS sei zwar möglich, aber nicht zu empfehlen, da die vorgesehenen Module in verschiedenen Semestern stark voneinander abhängen würden.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Nach Ablegung der Reifeprüfung an der HTL im Juni 2013 hat der Sohn des Bf im Zeitraum zwischen und den Präsenzdienst absolviert. Ab dem Herbst 2014 (WS 2014/15) beginnt der Sohn A das Bachelorstudium "Elektrotechnik" an der TU X.
Rechtliche Würdigung:
In § 2 Abs. 1 des FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wird u.a. Folgendes bestimmt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. …….
………..
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, ........."
Das Gesetz fordert nach den zitierten Bestimmungen des FLAG 1967 demnach einerseits den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung (hier: Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2013) und andererseits den frühestmöglichen Beginn oder die frühestmögliche Fortsetzung der Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenzdienstes. Der Sohn des Bf hat nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2013 unmittelbar anschließend ab Juli 2013 den Präsenzdienst absolviert. Daher wäre die Voraussetzung des frühestmöglichen Beginnes einer weiteren Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenzdienstes im Jänner 2014 der Zeitpunkt gewesen, zu dem er frühestmöglich das Studium an der TU X beginnen hätte können. Konkret wäre dies der März 2014 (Beginn des SS 2014) gewesen. Wesentlich ist daher, ob der Beginn des Bachelorstudiums Elektrotechnik schon im SS 2014 möglich gewesen wäre (nach Ansicht des Finanzamtes), oder ob dies - wie der Bf argumentiert - erst im WS 2014/15 sinnvollerweise möglich war.
Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS, als Vorgänger des nunmehr seit bestehenden Bundesfinanzgerichtes/BFG) jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenzdienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wenn diese nicht vorgenommen wird, erlischt der Anspruch auf FB (-G/04; -G/05).
Auch ein nach den studienrechtlichen Vorschriften möglicher "Quereinstieg" in ein gewähltes Studium mit der Möglichkeit, bereits in diesem Semester (zB Sommersemester 2003) mit der Berufsausbildung zu beginnen und auch Prüfungen ablegen zu können, ist der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967. Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB Wintersemester 2003/04) mit der Berufsausbildung begonnen, besteht kein Anspruch auf FB (siehe ).
Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes ist dies jener Zeitpunkt, in dem das Kind die Möglichkeit hat, mit der Ausbildung zu beginnen. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB (siehe zu vor: Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Rzn 131 und 132 mit Verweisen auf weitere UFS-Judikatur).
Im Gegenstandsfall wäre ein Studienbeginn bereits im Sommersemester 2014 sowohl nach den Informationen auf der Homepage der TU X (siehe eingangs) samt vorgeschlagener Semestereinteilung bei einem "Quereinstieg" wie auch nach dem eigenen Vorbringen des Bf ohne Zweifel "grundsätzlich möglich gewesen". Dass ein solcher "Quereinstieg" auf Grund des Studienplanes (Beginn der aufeinander aufbauenden fachlichen Lehrveranstaltungen im WS) zu gewissen Erschwernissen und Hindernissen im Studienverlauf führen kann, ist unbestritten (vgl. zB ). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sohn des Bf dennoch die Möglichkeit gehabt hätte, bereits im SS 2014 mit dem beabsichtigten Studium zu beginnen, zumal die Semesterzuordnung der Lehrveranstaltungen nicht zwingend ist, sondern lediglich eine "Empfehlung" darstellt. Laut TU X gibt es nämlich keinen Semester- oder Jahresabschluss, sondern es ist eine Reihe von Prüfungen abzulegen; die diesbezüglichen Zeitpunkte und die Reihenfolge sind freigestellt. Seitens der TU X wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es möglich ist, das Studium im SS zu beginnen und dass in der Praxis ein solcher Quereinstieg jährlich von 10 % der Studienanfänger tatsächlich auch genutzt wird.
Am definitiv möglichen Studienbeginn im SS ändert des Weiteren auch nichts das subjektive Dafürhalten des Bf, dass er einen "schiefsemestrigen Einstieg" nicht für sinnvoll erachte und wozu er auf Kommentare in Studentenforen verweist. Wie oben ausgeführt sind rein persönliche Gründe bzw. diesfalls Ansichten, aufgrund derer die weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird, nicht zu beachten.
Wenn der Bf einwendet, der Sohn als Absolvent einer EDV-HTL könne sich einige der laut Semestereinteilung der TU X bei einem Quereinstieg angebotenen Lehrveranstaltungen im 1. Semester (SS) anrechnen lassen, woraus aber mangels erforderlicher ECTS-Punkte vermutlich der Verlust der FB resultiere, so ist dem entgegenzuhalten:
Zum Einen werden daneben noch 3 weitere Lehrveranstaltungen aufgelistet und handelt es sich bei dem betr. Studienangebot lediglich um eine Empfehlung; zum Anderen wird darüberhinaus ein "Quereinstieg" bei der Überprüfung des Studienerfolges für das erste Studienjahr sehr wohl berücksichtigt. Wenn das Studium in einem SS begonnen wird, ist der Studienerfolgsnachweis nicht für das "Rumpfstudienjahr" (= SS), sondern erstmals nach Ende des dem SS folgenden Studienjahres (demnach erst nach drei Semestern anstatt wie sonst nach zwei Semestern) zu erbringen. Es gelten nach der Verwaltungspraxis die ersten drei Semester als "erstes Studienjahr" (siehe Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, § 2 Rz 74 unter Hinweis auf P 02.01 Rz 22.2 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Hintergrund dieser Erlassregelung ist ausdrücklich, dass "erfahrungsgemäß nicht alle Lehrveranstaltungen in jedem Semester abgehalten werden; in vielen Studienrichtungen werden zB die in der Studieneingangsphase vorgesehenen Vorlesungen nur im WS angeboten".
Der Sohn des Bf hat daher nach Abschluss der Schulausbildung (HTL-Reifeprüfung) die weitere Berufsausbildung (Studium an der TU X) nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung bzw. nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen. Dies wäre auf Grund des unmittelbar an die Schulausbildung anschließenden Präsenzdienstes der Beginn des Sommersemesters 2014 gewesen. Nach § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 besteht somit für den strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Beschwerde konnte daher aus obigen Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Frage, ob von einem frühestmöglichen Beginn der weiteren Berufsausbildung (Studium) auszugehen ist, konkret ob der Studienbeginn im Sommersemester möglich gewesen wäre, ist als Tatfrage allein aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsmomente zu lösen. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor und ist eine Revision daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | frühestmöglicher Zeitpunkt Präsenzdienst Berufsausbildung Studium Quereinstieg |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100522.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at