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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2015, RV/1100625/2014

Private Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers - Werbungskosten?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf. , K-Straßexy , Gde X , gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2013 beträgt:
8.138,00 €
66.944,73 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
Pendlerpauschale laut Veranlagung
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
Pauschbetrag für Werbungskosten

79.563,48 €
0,00 €
- 696,00 €

- 11.510,75 €
- 132,00 €






67.224,73 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
67.224,73 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben

- 60,00 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988

- 220,00 €
Einkommen
66.944,73 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(66.944,73 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00

23.707,37 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
23.707,37 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Pendlereuro
- 48,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
23.314,37 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 7.739,94

0,00 €
464,40 €
Einkommensteuer
23.778,77 €
Ausländische Steuer
- 15.640,30 €
- 0,47 €
Festgesetzte Einkommensteuer
8.138,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war dort bei der S , A-Straßeyz , Gd Y , als T beschäftigt.

In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 begehrte der Bf. ua., unter dem Titel “Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge, ausgenommen Betriebsratsumlage" 1.720,80 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom sowie entsprechendes, am elektronisch eingelangtes Beantwortungsschreiben des Bf. samt Beilagen; dabei wurde ua. auch eine Bestätigung der XX Versicherungs AG vom vorgelegt, worin bestätigt wird, dass dem Bf. im Jahr 2013 Krankenversicherungsprämien iHv 1.720,80 € für sich vorgeschrieben wurden) wurde der Bf. mit  Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2013 veranlagt; dabei ließ das Finanzamt die als Werbungskosten geltend gemachten Krankenversicherbeiträge iHv 1.720,80 € unberücksichtigt.

Mit gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2013 erhobener (am elektronisch eingelangter) Beschwerde begehrte der Bf. eine Änderung bzw. Berichtung dieses Bescheides dahingehend, als die unter KZ 717 für 2013 geltend gemachten und durch die beiliegende Beitragsbestätigung belegten Krankenversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung) bei der XX Versicherungs AG iHv 1.720,80 € als Werbungskosten anerkannt werden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei begründend aus, dass die GG-Krankenversicherung der XX AG iHv 1.720,80 € bereits im Erstbescheid vom als Werbungskosten berücksichtigt worden sei und zwar bei der Erstellung des ausländischen Lohnzettels.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag gab der Bf. in Erwiderung auf die Beschwerdevorentscheidung noch an, dass es nicht der Fall sei, dass die Krankenversicherung im Lohnzettel berücksichtigt worden sei; es fehle die Berücksichtigung von 1.720,80 € zur Gänze.

Das Finanzamt Feldkirch legte in der Folge - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im entsprechenden Vorlagebericht vom erklärte die Abgabenbehörde ua., dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge bei der "Eingabe Finanzamt" (Erstellung des Formulars L17) zwar berücksichtigt, von der Computeranlage jedoch nicht übernommen worden seien. Aus der Sicht der Abgabenbehörde stehe somit einer Stattgabe nichts entgegen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 zählen Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den Werbungskosten.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht; diese Beiträge sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Der Bf. ist bei der XX Versicherung AG (privates inländisches Versicherungsunternehmen) krankenversichert. Er leistete im Jahr 2013 - entsprechend der vorgelegten Bestätigung - Krankenversicherungsprämien für sich in Höhe von 1.720,80 €, wobei es sich dabei (unstrittig) um Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht handelt (zur Versicherungspflicht in der Schweiz vgl. zB -F/03; -F/11; ).

Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der in Rede stehenden Krankenversicherungsbeiträge des Bf. in Höhe von 1.720,80 € als Werbungskosten sowohl dem Grund als auch der Höhe nach außer Streit gestellt (vgl. dazu die diesbezügliche Stellungnahme der Abgabenbehörde in ihrem Vorlagebericht vom ).

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind daher die gegenständlichen privaten Krankenversicherungsbeiträge des Bf. als Werbungskosten zu berücksichtigen; dabei sind diese ausschließlich von den laufenden Bezügen als Werbungskosten abzuziehen (vgl. dazu zB -F/04; -F/13 ).

Dem Beschwerdebegehren war daher statt zu geben.

Zulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100625.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at