Haftung gem. § 27 Abs. 4 UStG 1994
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin
in der Beschwerdesache Beschwerdeführer,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Haftung für die Umsatzsteuer gem. § 27 Abs 4 UStG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Firma, ein deutscher Bauunternehmer, hat für den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf), einen österreichischen Unternehmer, ein Reihenhaus errichtet. In den im September 2002 ausgestellten Rechnungen hat das deutsche Unternehmen dafür österreichische Umsatzsteuer verrechnet.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Leistung für das Unternehmen des Bf ausgeführt wurde und der Bf sich die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat. Die Entrichtung der Umsatzsteuer ist unterblieben (weder der ausländische Unternehmer noch der Bf hat für das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer überwiesen). Aufgrund dieser Feststellungen erließ das Finanzamt Graz-Stadt gem. § 27 Abs 4 UStG 1994 den strittigen Haftungsbescheid.
Die als Berufung eingebrachte Beschwerde begründete der Bf einerseits damit, dass er aufgrund der in der Rechnung angeführten Bankverbindung und dem österreichischen Mitarbeiter des deutschen Bauunternehmens davon ausgehen konnte, dass das leistende Unternehmen über eine Betriebsstätte in Österreich verfüge und daher eine Haftung ins Leere gehe. Außerdem setze die Haftung voraus, dass der leistende Unternehmer die vorgefasste Absicht hatte, die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten. Diesbezüglich wird auf eine Entscheidung des UFS (RV/0432-S/06) verwiesen. Überdies sei eine Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG für eine Umsatzsteuer ausgeschlossen, die lediglich auf Grund der Rechnung (gem. § 11 Abs 12 oder 14 UStG) geschuldet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er … ein Unternehmer (ist), für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hierdurch entstandenen Steuerausfall (§ 27 Abs 4 UStG 1994 idF BGBl 144/2001).
Im Berufungsfall wurde eine Leistung (Lieferung eines Reihenhauses) an einen Unternehmer in Österreich ausgeführt (Lieferungen unbeweglicher Gegenstände werden gem. § 3 Abs 7 UStG dort ausgeführt, wo dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft wird). Leistender war ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der Umstand, dass er Arbeitnehmer beschäftigt, die österreichische Staatsbürger sind, ist dabei ebenso wenig relevant, wie der Umstand, dass er über ein österreichisches Bankkonto verfügt. Aus dem Abgabenkonto des leistenden Unternehmers ergibt sich weiters, dass er die Umsatzsteuer nicht entrichtet hat.
Damit sind alle in § 27 Abs 4 UStG 1994 vorgesehenen Tatbestandselemente gegeben.
Die in der Berufung vertretene Ansicht, der Bf müsse von einer vorgefassten Absicht des leistenden Unternehmers, die USt nicht zu entrichten Kenntnis haben, ist im Streitfall nicht beachtlich, weil sich dieser Umstand aus § 27 Abs 9 UStG 1994 ergibt, der im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.
Dem Vorbringen, eine Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG sei für eine Umsatzsteuer ausgeschlossen, die lediglich auf Grund der Rechnung (gem. § 11 Abs 12 oder 14 UStG) geschuldet wird, kann nur zugestimmt werden.
Im Beschwerdefall wurde die Umsatzsteuer jedoch aufgrund der Leistung geschuldet (Lieferungen unbeweglicher Gegenstände werden gem. § 3 Abs 7 UStG dort ausgeführt, wo dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft wird).Selbst ein Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG) ist nicht denkbar, weil die Rechnungen von September 2002 (und damit vor Inkrafttreten des § 19 Abs 1a UStG) datieren. Im Übrigen war der Bf seinerseits auch nicht mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt.
Nachdem alle Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs 4 UStG 1994 erfüllt sind und in der Beschwerde keine abweichenden Tatsachen vorgebracht wurden, hat das Finanzamt Graz-Stadt die Umsatzsteuer im Haftungsweg zu Recht vorgeschrieben. Die als Berufung eingebrachte Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich – abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Strittig war nur, ob der verwiklichte Sachverhalt unter die gesetzliche Bestimmung zu subsumieren ist.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100393.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAB-52486