zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/7501857/2014

Parkstrafe wegen Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung eines Gratisparkscheines nach dem Muster der Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen H wegen Verwaltungsübertretung gemäߧ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde vom , MA 67-PA-, in der Sitzung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Vertreters sowie der Schriftführerin Frau X zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.

Die Geldstrafe wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des behördlichen Strafverfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen nicht zulässig.

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Strafverfügung vom , zugestellt am , wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, angelastet und hierfür gegen ihn eine Geldstrafe iHv EUR 60  bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Mit Mail vom erhob der Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung.

Darin führte er Folgendes aus:

Wie in der Strafverfügung zutreffend ausgeführt, sei das Fahrzeug am exakt um 21:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien GasseNr geparkt gewesen; da der Beschuldigte sein Handy in der Wohnung vergessen gehabt habe, sei die Ankunftszeit 21 :32 Uhr auf der Rückseite einer hinter der Windschutzscheibe angebrachten (in Kopie beigelegten) Visitenkarte vermerkt worden - "als Ersatz für die kostenlosen Parkscheine von 10 bzw. 15 Minuten" Der entsprechende elektronische Parkschein sei sofort in der Wohnung um 21 :37 gebucht worden "und sind wir anschließend sofort wieder zurück zum Fahrzeug gegangen. Um 21:45 sind wir mit diesem Fahrzeug in die Innenstadt gefahren, wo jedoch bereits die Organstrafverfügung für eine mir nicht nachvollziehbare Übertretung am Fahrzeug hinterlegt war."

Zum Beweis führte der Beschuldigte an: Rückseite der Visitenkarte; SMS Parkschein, Organstrafverfügung, "weitere Beweise vorbehalten". Die Ankunftszeit könne insofern bewiesen werden, da er zuvor beim Metro-Markt in Simmering bis 21:11 (Zeitpunkt der Zahlung an der Kassa) einkaufen gewesen sei. Zu Beweiszwecken waren dem Einspruch Kopien der Metro- Rechnung, der auf den Namen des Beschuldigten lautenden Kreditkarte und eine Routenberechnung samt Zeitangaben [vom Metromarkt zum Abstellort] sowie des elektronisch aktivierten Parkscheins , 21 :37 Uhr, beigefügt, woraus das Zutreffen seiner Angaben hervorging.

Dass der Beschuldigte das in der Strafverfügung angeführte Fahrzeug (gemeint: und kein anderes) benutzt habe, könne er durch Zeugen beweisen, die er gerne noch nachbringe. Schon am nächsten Tag habe er perMaileinen Einspruch gesandt, welcher zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet worden sei, wobei das Amtsorgan auf das ordentliche Verfahren hingewiesen habe, in welchem erst aufgrund der Sach- und Rechtslage eine allfällige Kulanz geprüft werde.

Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 sei ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten betrage. Er müsse daher als Staatsbürger davon ausgehen, dass zwischen 21 :32h und 21 :37h keine Bestrafung erfolge. Selbst wenn er nicht das Handy für die Zahlung der Parkgebühr verwendete, müsste ihm der Gesetzgeber Zeit geben, um in einer nahe gelegenen Trafik einen Parkschein zu besorgen. Dass hier kein Unterschie gemacht werden dürfe, leite er aus dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG, Art 66 StV St. Germain, Art 14 EMRK) ab. Nach gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung und Verwaltungspraxis leite sich aus dem Gleichheitssatz wiederum der Anspruch auf Vertrauensschutz ab. Zudem habe er seine Ankunftszeit auch mit einem Behelf (Visitenkarte) deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht.

Er finde es erstaunlich, dass das betreffende Organ zum Zeitpunkt des Parkens und ca. 10 Minuten danach nicht zu sehen gewesen sei, da er dies gerne mit dem Organ persönlich besprochen hätte. Der Magistrat möge die Strafverfügung einstellen, da für die Zeitdauer von ca. 5 Minuten zwar kein ordnungsgemäßer Parkschein, jedoch ein entsprechender Ersatzparkschein hinterlegt gewesen sei. Alternativ beantragte der Beschuldigte, die Strafverfügung aufgrund des dargelegten Sachverhaltes im Sinne der Andeutung des Organs der LPD auf Kulanz einzustellen.

Die belangte Behörde leitete daraufhin Ermittlungen im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein. Sie verständigte den Beschuldigten mit Schreiben vom und über Ergänzungsersuchen des Beschuldigten vom nochmals mit Schreiben vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Wiedergabe der im Wahrnehmungsbericht des Parkraumüberwachungsorgans festgestellten Verwaltungsübertretung und Übermittlung eines (im Schreiben vom fehlenden) Fotos, auf welchem allerdings der Innenraum des beanstandeten Fahrzeuges völlig unkenntlich blieb, weil dieser Ausdruck der elektronisch gespeicherten Aufnahme gänzlich schwarz und somit blind war.

Die Verwaltungsstrafbehörde lud den Beschuldigten überdies ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme entweder schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Erörterung bei der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, und auf die Rechtsfolgen einer Unterlassung entsprechender Vorbringen hingewiesen.

ln seiner darauf erstatteten Replik vom bemängelte der Beschuldigte die schlechte Qualität der Aufnahme-Kopie und dementsprechende Unverwertbarkeit derselben als Beweisstück. Er beantragte die Übermittlung des Beweisfotos auf elektronischem Weg oder in einer besseren Qualität, sodass auch der Innenraum und die Position des Fahrzeuges entsprechend erkennbar werde. Eine Übermittlung des Beweisstückes an ihn -wie beantragt auf elektronischem Weg - erfolgte nach der Aktenlage offenkundig nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Bf die in der o.a. Strafverfügung umschriebene Tat (Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein) zur Last gelegt und gegen ihn dafür eine Geldstrafe iHv EUR 60 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Außerdem wurde ihm ein Betrag von EUR 10 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auferlegt.

ln ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua Folgendes aus:

Der Bf habe das verfahrensgegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen S- am um 21:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Er habe daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Foto, welche von einem Organ der LPD Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Die Übertretung sei dem Bf angelastet worden. Im Einspruch gegen die an ihn ergangene Strafverfügung habe der Bf eingewendet, dass er das Fahrzeug an der Örtlichkeit um 21 :32 Uhr geparkt und eine Visitenkarte mit der Aufschrift "Ankunft 21 :32" anstatt eines Gratisparkscheines ausgefüllt und im Fahrzeug hinterlegt habe und anschließend, in der Wohnung angekommen, mit dem Handy um 21:37 Uhr einen Parkschein gebucht habe. Dem Einspruchsschreiben habe der Bf unter anderem ein Foto von der Rückseite der hinterlegten Visitenkarte beigefügt und die Einstellung des Verfahrens verlangt. Mit Schreiben vom und vom seien dem Bf eine Kopie der Anzeige und das vom meldungsiegenden Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien angefertigte Foto des Fahrzeuges zur Kenntnis gebracht worden. Mit e-Mail vom habe der Bf die erneute Übermittlung des Fotos verlangt bzw. um Einstellung des Verfahrens ersucht.

Zum Vorbringen des Bf werde festgestellt:

Wenn der Beschuldigte behaupte, dass zum Tatzeitpunkt eine Visitenkarte mit der Aufschrift "Ankunft 21 :32" anstatt eines Gratisparkscheines ausgefüllt und im Fahrzeug hinterlegt gewesen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass allein aus den Anzeigenangaben des Organs eindeutig hervorgehe, dass der Meldungsleger den Fahrzeug-Innenraum und die Armatur überprüft habe und keine Parknachweise - keine Visitenkarte - im Fahrzeug habe wahrnehmen können. Zur Frage, ob das Fahrzeug ohne gültigen Kurzparknachweis in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht und der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, werde Beweis würdigend Folgendes erwogen: Es stünden einander divergierende Darstellungen gegenüber, sodass die Behörde einer Version den Vorzug zu geben gehabt habe. Sie schenke der Anzeige, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sei (), Glauben, "denn es bestand kein Anlass, an den gemachten Angaben zu zweifeln, waren diese doch klar, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem wurde im Feld 'Externe Notiz' vor Ort vom Meldungsleger extra festgehalten, dass der Fahrzeuginnenraum und die Armatur überprüft worden sind."

Aus dem Akt habe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren hätte aussetzen wollen. Derselbe unterliege aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht gemäߧ 289 StGB, und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht würden ihn dienst- und strafrechtliche Sanktionen treffen.

Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, zumal ein solches Organ nur den ruhenden Verkehr, d. h. nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliere. Im gegenständlichen Fall habe das Kontrollorgan daher genügend Zeit gehabt, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befunden hatte oder nicht.

Es werde daher die dem Beschuldigten zur Last gelegte, im Spruch des Straferkenntnisses näher ausgeführte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen. Die im Spruch zitierten Vorschriften der Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm dem Wiener Parkometergesetz 2006 -Abstellen eines zweispurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpfichtigen Kurzparkzone nur mit einem gültig entwerteten Parkschein - seien somit fahrlässig verletzt worden (objektive Tatseite).

Fahrlässigkeit sei dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschuldigten nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei (subjektive Tatseite).

Die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 für Vergehen der gegenständlichen Art vorgesehene Strafdrohung (Strafrahmen bis 365 Euro) verfolge das Ziel, den Parkraum zu rationieren, und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschuldigten könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass dem Bestraften zur Tatzeit der Umstand verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugute komme (sinnwidriger Schreibfehler:" ... als Milderungsgrund  mehr zugute komme"; der Vorstrafenauszug, BI. 3 im Behördenakt, wies keine Vorstrafen aus).

Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bestraften seien der Behörde keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass derselbe durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, ihn wirksam von einer Wiederholung (der Tat) abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

ln der abschließenden Rechtsmittelbelehrung wurde der Bestrafte auf sein Recht, im Rahmen einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu beantragen, hingewiesen.

Mit e-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde und gab hierin Folgendes an:

Er halte sein früheres Vorbringen, anstelle eines Gratisparkscheins eine Visitenkarte mit der Aufschrift "Ankunft 21 :32" hinterlegt zu haben, welche das Überwachungsorgan nicht gesehen habe, aufrecht. Er widerspreche der Beweiswürdigung der Strafbehörde, dass diesem Vorbringen grundsätzlich weniger Glauben zu schenken sei als dem Wahrnehmungsbericht des Überwachungsorgans, wonach sich im Fahrzeuginnenraum weder ein Parkschein noch laut Foto eine Visitenkarte des beschriebenen Inhaltes befunden habe: Andere Vorfälle objektiv unrichtiger Wahrnehmungsberichte, die sich erst kürzlich ereignet hätten, würden zeigten, dass diese Beweisregel nicht gelten könne.

Er könne daher den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses keinen Glauben schenken, weil Kontrollorgane, wie kürzlich bei anderer Gelegenheit festgestellt, nicht grundsätzlich immer korrekt arbeiteten. Außerdem müsse es ja das entsprechende Beweisfoto geben. Zudem habe er ja sofort danach den elektronischen Parkschein gelöst, um eben keine vorsätzliche Verkürzung der "Parkzeit"- gemeint wohl: der Parkgebühr - vorzunehmen.

Er beantrage daher, die Geldstrafe aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, auch im Hinblick auf "in dubio pro reo".

Die Verwaltungsstrafbehörde legte die Beschwerde samt Akten am dem Bundesfinanzgericht vor.

Auf Anordnung des Richters wurde über die Beschwerde am eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer, die belangte Behörde jedoch wie vorangekündigt nicht. Ferner erschienen sein rechtskundiger berufsmäßiger Parteienvertreter, ein vom Beschwerdeführer stellig gemachter Zeuge und das als Zeuge vorgeladene Parkraumüberwachungsorgan, welches den verfahrensgegenständlichen Wahrnehmungsbericht verfasst hatte.

Der Richter verlas Spruch und Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und fasste die bisherigen Einwendungen des Beschwerdeführers zusammen.

Sodann führte der Beschwerdeführer weiter aus:

"Ich hatte an dem betreffenden Tag einen Einkauf im Supermarkt getätigt, war sodann mit diesem Auto vom Supermarkt unmittelbar zum streitgegenständlichen Abstellort gefahren. Ich hatte keinen Parkschein dabei (das Fahrzeug hat ein Salzburger Kennzeichen, ich war unmittelbar aus Salzburg gekommen) und auch mein Handy in der Wiener Wohnung vergessen. ln der Not legte ich eine handschriftliche Mitteilung hinter die Windschutzscheibe mit dem Ankunftszeitpunkt und verließ das Fahrzeug, um in der Wohnung mit dem Handy einen gebührenfreien Parkschein zu aktivieren. Dies war um 21 :37 Uhr. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug fand ich den Strafzettel vor; das Parkraumüberwachungsorgan, das ich darauf ansprechen wollte, war nicht mehr zu sehen. Als ich überlegte, wie gegen die Organstrafverfügung vorzugehen sei, entschloss ich mich es darauf ankommen zu lassen, weil mir wegen der Kürze der Zeit, in der kein gültig entwerteter Parkschein vorlag, das Delikt, wenn überhaupt, nur von ganz geringfügiger Schwere erschien: War ich doch schon innerhalb der an sich gebührenfreien Zeit wieder von diesem Ort weggefahren. Im Schriftverkehr mit der Strafbehörde störte mich der Umstand, dass - siehe Begründung - dem Überwachungsorgan bei fehlender absoluter Beweislage grundsätzlich höhere Glaubwürdigkeit zukommen solle als mir.

Ich habe daher den Weg des Einspruches gegen die Strafverfügung und der Beschwerde gegen das hier verhandelte Straferkenntnis gewählt. Zum Foto möchte ich bemerken, dass dieses keinen tauglichen Beweis dafür darstellt, dass die erwähnte handschriftliche Mitteilung (Rückseite meiner Visitenkarte) nicht wie von mir angegeben hinter der Windschutzscheibe sichtbar eingelegt war. Das Foto zeigt nämlich ein völlig schwarzes Bild des Innenraums meines Fahrzeuges.

Meinen Zeugen habe ich deshalb nominiert, weil er bestätigen kann, dass ich tatsächlich mit dem beanstandeten Fahrzeug beim Supermarkt einkaufen war und sodann mit diesem Fahrzeug an den Ort des beanstandenen Abstellens gefahren bin."

Das Kontrollorgan Name wurde als Zeuge vernommen und hierüber eine Niederschrift aufgenommen. Der zum Beschwerdeführer fremde Zeuge sagte, nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht, aus:

[Über Aufforderung des Richters, den Hergang der Amtshandlung, soweit erinnerlich, zu schildern:]

Zeuge: "Der Zeitpunkt liegt so weit zurück, dass ich mich beim besten Willen nicht daran erinnern kann."

Richter: Bitte, äußern Sie sich zur Beschaffenheit jenes (aktenkundigen) Fotos, das Sie im Zuge der dienstlichen Wahrnehmung anfertigten.

Zeuge: "Es existieren von mir gemachte Aufnahmen elektronisch (gemeint: gespeichert). Auf diesen ist kein hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Zettel oder Karte erkennbar. Allerdings sieht jeder Ausdruck von Fotos leider genauso aus wie das dem Richter vorgelegte (Foto). Auf diesem Bild ist überhaupt nichts vom Innenraum des Fahrzeuges erkennbar. Der weiße Fleck in der Mitte des oberen Randes kann nicht irgend ein hinterlegtes Schriftstück darstellen. Es muss sich bei diesem weißen Fleck um eine Spiegelung der Straßenbeleuchtung handeln."

Der Richter sah daraufhin von der Einvernahme des zweiten Zeugen "wegen geklärten Sachverhaltes" ab. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einvernahme des von ihm stellig gemachten Zeugen.

Schlusswort des Beschwerdeführers: "Hinsichtlich meines Bestrebens, die Parkvorschriften einzuhalten, lege ich zum Beweis dessen die Bescheinigung der MA 6 Dezernat 2 vom vor, mit der ich nach Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe für den Zeitraum bis einschließlich jeweils 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr von der weiteren Entrichtung von Kurzparkgebühren (Anm. BFG: im Wohnbezirk) entlastet bin." (Die Bescheinigung wurde vom Richter eingesehen).

Beweiswürdigung

Die dem Bf vorgeworfene Tat: Abstellen des beanstandeten Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne es im Zeitpunkt des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein (Handyparken) aktiviert zu haben, wird von ihm nicht bestritten und erscheint im Lichte des insoweit widerspruchsfreien Wahrnehmungsberichtes des Meldungsiegers objektiv erwiesen. Dem Vorbringen des Bf, anstelle dessen einen "Ersatzparkschein" in Form der mit Aufschrift "Ankunft 21 :32" versehenen Visitenkarte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt zu haben, wird im Zweifel Glauben geschenkt: Die belangte Behörde hat seinem Ersuchen, ihm das Beweisstück Foto des Meldungsiegers elektronisch zu übermitteln, damit die Annahme der Behörde, es sei kein Ersatzparkschein angebracht gewesen, überprüft werden kann, im behördlichen Verfahren begründungslos nicht entsprochen. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist die Behörde ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht erschienen. Der als Zeuge vernommene Meldungsieger konnte weder - wie in der Vorladung verlangt - einen überprüfbaren Ausdruck des Fotos vorlegen, noch hat die Behörde für die elektronische Einsehbarkeit des Fotos durch den Richter gesorgt, obwohl -wie ihr bekannt gewesen sein muss- nur dadurch die Feststellung, dass keinerlei Schriftstück hinter der Windschutzscheibe angebracht war, hätte überprüft werden können. Somit steht das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Behauptung der Behörde gegenüber. Im Zweifel war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Eine starre Beweisregel derart, dass den Feststellungen eines Parkraumüberwachungsorganes wegen der ihm obliegenden Dienstpflichten und seiner routinebedingten Erfahrung stets mehr Glauben zu schenken wäre als dem Vorbringen einer beschuldigten Partei, ist dem anzuwendenden Verfahrensrecht (AVG iVm Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) fremd.
Zur Spruchrelevanz des Beweisthemas "Ersatzparkschein" siehe weiter unten.

Der Beschwerdeführer war, wie aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln Supermarktrechnung, Kreditkarte, Berechnung der Mindestwegzeit vom Supermarkt zum vetrfahrensgegenständlichen Abstellort laut Routenplaner einwandfrei hervorgeht, tatsächlich frühestens um 21:32 Uhr am Ort der Beanstandung seines Fahrzeuges angekommen. Dass er gerade mit diesem Fahrzeug - und nicht etwa mit einem anderen -beim Supermarkt geparkt hatte und sich sodann mit gerade diesem Fahrzeug zum Abstellort bewegt hatte, ist ein Vorbringen, das weder von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde noch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in erkennbarem Widerspruch steht. Das BFG schenkt diesem Vorbringen daher im Zweifel Glauben (andernfalls hätte der Bf das beanstandete Fahrzeug schon weit früher am Ort der Beanstandung stehen gelassen, es mit keinem gültig entwerteten Parkschein versehen gehabt und sich so einer beträchtlich schwerer wiegenden Verwaltungsübertretung schuldig gemacht als mit der beschwerdegegenständlichen, die vom angenommenen Abstellzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Handyparkens genau fünf Minuten andauerte).

Rechtslage

Die im Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften der Parkometerabgabeverordnung und des Wiener Parkometergesetzes 2006, deren Wortlaut an dieser Stelle zu wiederholen sich erübrigt, sind auf den Beschwerdefall anzuwenden.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) vom , ABl. 2008/33, idF ABl. , ABl. 2013/29, enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind  Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (Hervorhebung durch das BFG).

§ 2 Abs. 1. Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, ... aufzulegen (Hervorhebung durch das BFG).

§ 3 Abs. 1. Abgabenpflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

...

§ 3 Abs. 3 Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen ....

§ 5 Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar ... anzubringen.

Aus § 2 Abs. 2, in dem die Gebührenpflicht für Parkscheine nach Anlage II (1/2 Stunde) und Anlage III (1 Stunde) normiert ist, ergibt sich mangels gesonderter Anführung die Gebührenfreiheit für Parkscheine nach dem Muster der Anlage I.

Diese gebührenfreien 15 Minuten- Parkscheine sind gemäß dem Wortlaut der Kontrolleinrichtungenverordnung "nach dem Muster der Anlage I", d. h. unter Gebrauch eben dieses amtlichen Formulars, zu verwenden. Eine eigenhändige Anfertigung von "Ersatzparkscheinen" gleichen Aussageinhaltes sieht die Verordnung nicht vor; solche von Hand angefertigte "Privatformulare" erscheinen daher unzulässig und ungültig. Das in Anlage I der Verordnung abgebildete Muster enthält allerdings keine Eintragungsfelder für Tag, Monat und Jahr des Abstellvorgangs, sondern lediglich die jeweils zweistelligen Felder für "Stunde" und ''Minute". Die Verwendung solcher jeweils eine fortlaufende Nummer tragender Parkscheine in Kombination mit anderen gleichartigen oder mit gebührenpflichtigen Parkscheinen ist gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung unzulässig.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist ... bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß Abs. 2 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 6 VStG ist die Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- Z. 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 17 AVG, der gemäߧ 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, lautet:

Abs. 1 "Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden."

Abs. 4 "Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung."

Bei ausschließlich elektronischen Aktenteilen kann und muss die Behörde dem Recht auf Akteneinsicht schon nach dieser Vorschrift dadurch Genüge tun, dass sie den Parteien über entsprechende Geräte (Bildschirme) bei der Behörde Einsicht in den Akt gewährt und diesen die Möglichkeit gibt, sich davon Abschriften anzufertigen. Seit dem VerwaltungsreformG BGBI I 2002/65 (und BGBI I 2004/1 0) wird im zweiten Satz des § 17 Abs. 1 AVG besonders auf den elektronischen Akt Bezug genommen. Danach soll die Behörde der Partei die Einsichtnahme in elektronisch geführte Akten(teile) - z. B. in ein vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigtes, nur am Bildschirm einwandfrei lesbares Foto vom beanstandeten Fahrzeug - prinzipiell in jeder technisch möglichen Form gewähren können, z. B. durch elektronische Ferneinsicht insbes über das Internet oder durch Übermittlung von Datenträgern, vorausgesetzt, die Partei verlangt dies. Sind die technischen Voraussetzungen vorhanden, so haben die Parteien nach übereinstimmender Schrifttumsmeinung ein subjektives Recht auf Einsichtnahme in der verlangten technischen Form (Hengstschläger!Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Rz 7 zu§ 17, und Thienel/Schulev-Steindl, 5. Auflage, 127 sowie Schulev-Steindl in: FS Kerschner 527).

Erwägungen zur Beschwerde

Der Beschwerde ist es gelungen, an der Richtigkeit der behördlichen Annahme, dass kein wie immer gearteter in Schriftform abgefasster Hinweis auf Stunde und Minute des Abstellens seines Kraftfahrzeuges am Ort der Beanstandung hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, begründete Zweifel zu wecken. Auch der Zeitpunkt des Abstellens (um 21 :32 Uhr) wurde vom Beschwerdeführer plausibel dargetan, sodass sein Vorbringen, eine Visitenkarte "ersatzweise" angefertigt und zeitgleich in das Fahrzeug eingelegt zu haben, schlüssig erscheint; es wäre nämlich wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass diese "Privatbestätigung" mit einer Zeitangabe, die dem behaupteten Abstellzeitpunkt genau entspricht, vorausschauend, quasi "auf Vorrat" angefertigt wurde, ohne dass der Beschwerdeführerangesichts des dichten Straßenverkehrs in den Abendstunden vorab genau hätte wissen können, wie lange die Fahrt vom Supermarkt zum gegenständlichen Abstellort tatsächlich dauern würde. Seine Zeitangaben stützen sich auf den der Behörde vorgelegten Routenplaner, welcher die Vermutung der objektiven Richtigkeit für sich hat.

Die Beschwerde wendet sich daher angesichts der Geringfügigkeit des vorschriftswidrigen Abstellens für die Dauer von fünf Minuten (danach war der elektronische Parkschein bereits aktiviert) mit Recht gegen die verhängte Geldstrafe.

Das Bundesfinanzgericht teilt allerdings nicht die vom Beschwerdeführer beharrlich vertretene Auffassung, dass er zum Einlegen eines handschriftlich angefertigten Ersatzparkscheins "in der Not" berechtigt gewesen sei: Jeder Lenker eines zweispurigen Kraftfahrzeuges, der in das Wiener Stadtgebiet einfährt und hier weder über einen gebührenfreien (Dauer-) Parkplatz verfügt noch von der Entrichtung der Parkgebühr in Kurzparkzonen umfassend befreit ist, hat- will er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen -für die Bereithaltung von dazu geeigneten Parkscheinen (ob sie nun zum gebührenfreien oder gebührenpflichtigen Parken verwendbar sind) entsprechend vorzusorgen. Der Beschwerdeführer macht nicht verständlich, warum dies für ihn, der offensichtlich auch in Wien über eine Wohnung und dementsprechende Ortskenntnisse verfügt, folglich über die Kurzparkzone in Nähe dieses Wohnsitzes Bescheid weiß, gerade nicht gelten sollte. Seine Beschwerdeausführungen lassen - jedenfalls im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat und auch zuletzt noch - eine gewisse Uneinsichtigkeit erkennen, die einschlägigen Parkvorschriften mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Vorausschau befolgen zu müssen. Es erscheint daher geboten, ihn in qualifizierter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines beanstandeten Verhaltens hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat allerdings nunmehr insofern Schuldeinsicht und Wohlverhaltensabsicht gezeigt, als er im zeitlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall für einige Folgemonate Parkgebühr pauschal im Vorhinein entrichtete und andererseits dem Bundesfinanzgericht seine Bereitschaft bekundete, die verhängte Strafe zu bezahlen, wenn sie denn rechtmäßig verhängt worden sein sollte (er beantragte ua die Einstellung des Verfahrens "auf Kulanz"). Der Unrechtsgehalt des ihm zur Last gelegten Deliktes - das sich in erkennbar mangelnder Obsorge für vorschriftsmäßiges Parken in einer Kurzparkzone des Wohnbezirkes manifestierte - und der Grad der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes ist somit von geringer, aber eben nicht gänzlich vernachlässigbarer Schwere, sodass das BFG die Geldstrafe aufzuheben und dem Beschwerdeführer statt dessen gemäߧ 45 Abs 1 Z. 4 letzter Satz VStG im Interesse künftiger Rechtsbefolgung eine Ermahnung zu erteilen hatte.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501857.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at