Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Parkometer-Straferkenntnis wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des Bf. , A. , B. , vom , eingebracht am , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zl. MA67-PA-738435/4/4, zugestellt am wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien 51/2005 idgF i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien 9/2006
den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision der Amtspartei an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG ist kraft Gesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt:
Von einem Organ der Straßenaufsicht (PU A661) wurde mit Organstrafverfügung beanstandet, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, C. am , um 13:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, 12. Schönbrunner Straße gegenüber 280 ohne einen gültigen Parkschein abgestellt worden war. Vom Überwachungsorgan wurde zwei Fotos mit Blick auf die Windschutzscheibe des Kfz angefertigt, aus dem zu erkennen ist, dass sich kein Parkscheinzettel am Armaturenbrett befindet.
Die am Fahrzeug angebrachte Organstrafverfügung und eine zugesandte Anonymverfügung wurden nicht bezahlt. Gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien (in der Folge kurz MA67) vom , zugestellt am wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometergebühr durch Abstellen des Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein erhob der Beschwerdeführer (idF. Bf.) mit Schriftsatz vom fristgerecht Einspruch und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides. Zur Begründung brachte er Folgendes vor:
„Diese von der Behörde getroffene Feststellung ist falsch. Richtig ist vielmehr dass ich um 13:30 Uhr mittels meines Mobilfunktelefons einen Parkschein mittels Handyparken gelöst habe. Zum Beweis dafür lege ich den Ausdruck meines Parkkontos für den in der Beilage 1 zu diesem Schreiben bei. Wie der Beilage zu entnehmen ist. wurde um 13:31 Uhr ein Parkschein für die Dauer von 30 Minuten gültig bis 14:15 Uhr in das elektronische System der Plattform (www.handyparken.at) eingebucht. Die in der Strafverfügung angeführte Tatzeit wird mit 13:30 Uhr angegeben, also 1 Minute vor der Buchung des Parkscheines um 13:31 Uhr.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies gilt unbeschadet der in§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG getroffenen Regelung über den Beweis (nunmehr: Glaubhaftmachung), auch für Ungehorsamsdelikte.
Bei Prüfung der Fahrlässigkeit ist auch auf das Maß objektiver Sorgfaltspflichten zu achten. Der für diese Sorgfaltspflicht geltende Maßstab ist ein objektiv-normativer. Die Maßstabsfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Andererseits muss man sich hüten, die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht zu überspannen. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltspflichten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus ( 80, 1244/80).
Im vorliegenden Fall ist nicht geklärt, wie lange die Überschreitung zwischen 13:30 Uhr und 13:31 Uhr tatsächlich gedauert hat. Im Extremfall betrug die Überschreitung 1 Minute, es könnte jedoch auch bloß 1 Sekunde gewesen sein, nämlich dann wenn der Parkschein mittels Handyparken um 13:30: 59 Sekunden abgeschickt wurde und erst um 13:31 Uhr im System von Handyparken erfasst war. Im vorliegenden Fall besteht also die Möglichkeit dass die Zeit, in welcher das Fahrzeug ohne gültig entwerteten Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt war, weniger als 1 Minute - ja möglicherweise vielleicht sogar nur ein bis 2 Sekunden - gedauert hat.
Es kann daher auch einem sorgfältigen Fahrzeuglenker einmal unterlaufen, das noch dazu wenn erlaubte technische Hilfsmittel eingesetzt werden, eine Verzögerung von wenigen Sekunden entsteht bis der Parkschein tatsächlich im System „gelöst" wird. Die von der MA 67 erteilte telefonische Auskunft man müsse bis zum Einlangen des Parkscheines beim Fahrzeug verbleiben kann schon deswegen nicht stimmen, da unter dem von der Stadt Wien angebotenen System www.handyparlken.at eine Verlängerungsmöglichkeit des halbstündigen Parkscheines angeboten wird und dies mit einer Erinnerungsfunktion 10 Minuten vor Ablauf des Parkscheines verbunden ist. Wäre es tatsächlich so, dass man das Fahrzeug erst verlassen dürfte, wenn der Parkschein im Handysystem tatsächlich zeitlich gebucht ist (unter Außerachtlassung einer technischen Verzögerung von wenigen Sekunden), dann müsste man mit der gegenständlichen Erinnerungsfunktion 10 Minuten vor Ablauf immer zum Auto zurückkehren und dürfte erst dann den Parkschein dort lösen. Eine solche ausdrückliche Anordnung ist in den Parkometer-Bestimmungen jedoch nicht enthalten. Im Übrigen ändert dieser Umstand nichts an der gültigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die ich bereits zitiert habe.
Es dürfen daher nach den genannten Umständen des Falles die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht eines Fahrzeuglenkers, der sein Auto in einer Kurzparkzone abstellt, nicht überspannt werden. Es kann somit nicht vernünftigerweise festgestellt werden, dass ich mich im gegenständlichen Fall fahrlässig verhalten hätte.“
Aus der Beilage zum Nachweis der mittels Handyparken entrichteten Parkgebühren ist ersichtlich, das der Bf. am zu folgenden Uhrzeiten einen elektronischen Parkschein aktiviert hat (Eingang der Rückbestätigungs-SMS): 09:14, 11:20, 13:31, 15:19, 17:59 und 20:57.
Ohne weitere Veranlassungen hielt die MA67 mit dem Straferkenntnis vom , zugestellt am , den in der Strafverfügung vorgenommenen Schuld- und Strafausspruch (Geldstrafe von € 60 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe) unverändert aufrecht. In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus:
„Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde. Es wird der Sachverhalt als erwiesen angenommen, so wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich ist.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet.
ln ihrem Einspruch brachten Sie vor, Sie hätten am um 13:31 Uhr- somit eine Minute nach der Beanstandung - über Ihr Handy eine Parkzeit für 30 Minuten, somit von 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr - gebucht und deshalb keine Parkometerabgabe verkürzt.
Daraus ergibt sich, dass Sie den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung erfüllt haben, indem Sie das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben und jedenfalls um 13:30 Uhr weder einen Parkschein hinterlegt haben und zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatten. Der oben zitierten Verpflichtung sind Sie somit nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Die verhängte Strafe berücksichtigt, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.“
Gegen dieses Straferkenntnis vom , zugestellt am Mittwoch den erhob der Bf. mit Schriftsatz vom , eingebracht mittels Telfax am Donnerstag, den , Bescheidbeschwerde, in der mit nachfolgender Begründung die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wurde:
„Zur Begründung wird zunächst auf die umfangreiche Begründung im Einspruch vom 29.September Z014 verwiesen.
Zusätzlich wird Folgendes vorgebracht:
Die Begründung zum Straferkenntnis vom zitiert die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabe, wonach die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet ist.
Dazu führt die Behörde in Anwendung auf meinen Fall weiters aus, dass ich in dem Einspruch vorgebracht hätte, am und 13:31 Uhr- somit eine Minute nach der Beanstandung - über mein Handy die Parkzeit für 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr gebucht und somit die Parkometerabgabe verkürzt zu haben.
Diese Feststellung ist schlichtweg falsch und entspricht nicht dem was ich im Einspruch tatsächlich eingewendet habe. Darin heißt es wörtlich: ‚Wie der Beilage zu entnehmen ist wurde um 13:31 Uhr ein Parkschein für die Dauer von 30 Minuten - gültig bis 14:15 Uhr in das elektronische System eingebucht ‘.
Dies bedeutet in laienhaften Worten formuliert, dass der Parkschein erst um 13:31 Uhr eingebucht worden ist. Mit Einbuchung war der Vorgang des Bestätigens durch den Server es elektronischen Systems gemeint. Ich habe definitiv nicht erst eine Minute nach der Beanstandung gebucht, sondern bereits davor. Die Behörde versucht hier tendenziell den Sachverhalt zu verdrehen. Die Behörde unterscheidet nämlich zwischen der Abstellanmeldung und der Bestätigung. Erst mit der Bestätigung gilt die Parkscheingebühr als entrichtet.
Im Einspruch von meinem habe ich eindeutig ausgeführt, dass der Parkschein vom System erst um 13:31 Uhr in das System eingebucht worden ist. Die Abstellanmeldung habe ich natürlich davor per SMS abgeschickt. Ich habe weiters vorgebracht das zwischen 13:30 Uhr und 13:31 Uhr ohne genaue Bekanntgabe weiterer Sekunden ein "theoretisches Zeitfenster" von genau einer einzelnen Sekunde liegen kann, nämlich zwischen 13 h 30 min 59 sec und 13 h 31 min 00 sec (= 1 Sekunde). Innerhalb dieses Zeitraumes weniger Sekunden erfolgt daher der von mir genannte Vorgang, den ich als Buchung bezeichnet habe. Konkret geht es aber um die Bestätigung der Abstellanmeldung. Tatsächlich wurde von mir im Zeitpunkt der Abstellung um 13:30 Uhr eine SMS verschickt, welche um 13:31 Uhr erst bestätigt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Gerät des Aufsichtsorganes die Uhrzeit um wenige Sekunden, ja sogar um eine einzige Sekunde, falsch gemessen hat, bzw. die vom Server bestätigte Buchung 1 Sekunde zu spät erfolgt ist.
Es stellt sich auch die Frage wodurch die maximale Verarbeitungszeit, der beim Server des elektronischen Systems einlangenden SMS bis zum Eintrag in die (vom Parksheriff abgefragte) Datenbank garantiert wird und wie derartige kurze Verzögerungen im Bereich von Sekunden (kleiner als 1 Minute) verhindert werden können.
Im konkreten Fall kann ich auch aus der Erinnerung nicht mehr sagen, ob ich nicht - nachdem nach Abschicken der Abstellanmeldung nicht sofort eine Rückbestätigung erfolgte - nicht noch ein weiteres SMS von mir verschickt worden ist. Wenn die Bestätigung der Abstellanmeldung aber nicht sogleich funktioniert, kann ich nur noch einmal buchen, dann ist aber definitiv 1 Minute bereits vergangen. Jedenfalls kann aus heutiger Sicht der Sachverhalt nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden, es kann jedoch auch so gewesen sein, dass ich das Fahrzeug eilig verlassen und im Gehen den Parkschein gebucht habe, also konkret die Abstellanmeldung aktiviert habe.
Es stellt sich die Frage aus welcher Uhrzeit sich eigentlich der Zeitpunkt der behaupteten Übertretung/Beanstandung überhaupt ergibt und welche Beweiskraft diesem Zeitpunkt zukommt, zumal die Differenz von ein bis 2 Sekunden über Bestrafung oder Straffreiheit offenbar entscheiden kann.
Genau aus diesem Grunde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von mir im Einspruch zitierte Erkenntnis entschieden, dass nach den genannten Umstanden des Falles die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Es sollen sich derartige Grenzsituationen nicht zulasten des Autofahrers auswirken und kein Beweisverfahren darüber aufgenommen werden müssen, ob um einige Sekunden eine vorwerfbare Eingabeverzögerung des Lenkers in sein Mobilfunktelefon vorliegt oder nicht und auch ein Messfehler des Überwachungsorganes ausgeschlossen werden kann.
Im Bereich elektronischer Medien kann 1 Sekunde sehr kurz oder sehr lange interpretiert werden. Für die Behörde sind offensichtlich schon ein paar Sekunden ein sehr langer Zeitraum, der für eine Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometergebühr ausreicht.
Diese Ansicht ist jedoch lebensfremd und entspricht nicht den logischen Denkgesetzen und schon gar nicht der Intention der Rechtsprechung zur objektiven Sorgfaltsverletzung.
Aus dem Straferkenntnis ergibt sich aber, dass ganz offenbar bereits das Überschreiten von 1 Sekunde zu einer Strafe führt und daher die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht nicht nur überspannt sondern auf das Extremste ausgelegt werden.
Dies ist jedenfalls rechtswidrig. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden unter Verwendung von Textbausteinen Abhandlungen über die Verletzung der Sorgfaltspflichten ausgeführt, jedoch mit keinem Wort auf meinen konkreten Einwand und die dazu angeführte Rechtsprechung des VwGH (zitiertes Erkenntnis vom 80, 1244/80) eingegangen.
Die Behörde hätte im Rahmen eines Abwägens ihrer Entscheidung sich mit diesen Argumenten auch auseinandersetzen müssen, hat dies aber bemerkenswerterweise überhaupt nicht getan. Dem Straferkenntnis haftet schon alleine aus diesem Grund Rechtswidrigkeit an.“
Mit Vorlagebericht vom legte die MA67 die Bescheidbeschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Vom BFG wurde der Bf. am zum Sachhergang des Abstellens des Kfz sowie zur Zustellung des Straferkenntnisses telefonisch befragt. Der Bf. bestätigte – wie auch schon in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht – dass der angefochtene Bescheid ihm am an seiner Abgabestelle in der B. rechtswirksam zugestellt worden sei.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Nach § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der § 24 VStG normiert die Geltung des AVG im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus dem Verwaltungsstrafgesetz nicht anderes ergibt und mit Ausnahme ausdrücklich von der Anwendung ausgeschlossener Bestimmungen.
Für die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist gelten die §§ 32f AVG. Die rechtzeitige Einbringung der Bescheidbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist Prozessvoraussetzung.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen.
Fristen, die nach Wochen bestimmt sind (wie die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG) beginnen am Tag des fristenauslösenden Ereignisses zu laufen. Derartige Fristen, enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG, vgl. hierzu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Seite 152).
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen.
Das an den Bf. gerichtete Straferkenntnis vom wurde am an der Adresse, A., B. durch Ausfolgung der Sendung an die an der Abgabestelle anwesende Ersatzempfängerin (Frau D.) dem Beschwerdeführer zugestellt.
An dieser Adresse befinden sich die Wohnung sowie auch Kanzlei- und Geschäftsräume des die Sendung empfangenen Beschwerdeführers. Bei der genannten Ersatzempfängerin handelte es sich um die Sekretariatskraft der Steuerberatungskanzlei E., für welche der Bf. in den dortigen Räumlichkeiten geschäftlich tätig ist.
Das Straferkenntnis wurde somit rechtswirksam dem Bf. zugestellt und die vierwöchige Beschwerdefrist begann am Mittwoch, den zu laufen. Demzufolge endete dieser Fristenlauf am Mittwoch, den , um 24:00 Uhr.
Die mittels Telefax am Donnerstag, den bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, wurde daher - um einen Tag – verspätet eingebracht.
Von der MA67 wurde die Beschwerde, ohne hinreichende Befassung mit der Rechtsmittelsache und ohne Hinweis auf die vorliegende Verspätung dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Im Falle der Vorlage einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde muss diese vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 28 und 50 VwGVG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
2. Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld und Abgabenfälligkeit der Parkometerabgabe
Auf Grund des vorhandenen Prozesshindernisses, hatte eine inhaltliche Absprache über die Beschwerde zu unterbleiben.
Als obiter dictum wird jedoch angemerkt, dass das BFG in dem Erkenntnis vom , RV/7500586/2014 (veröffentlicht unter https://findok.bmf.gv.at ) in einem völlig identischen Fall, im Ergebnis der Auffassung des Bf. gefolgt ist.
Die Steuerschuld und Fälligkeit der Parkometerabgabe tritt nämlich nicht bereits mit Verwirklichung des Einparkens in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein, sondern erst in dem Zeitpunkt, indem es einem einsichtigen und besonnenen Fahrzeuglenker bei unverzüglicher Vornahme der gebotenen Handlungen (zum Ausfüllen des Papierparkscheines oder Aktivieren des elektronischen Parkscheines) möglich ist, diese Abgabe zu entrichten. Die nach der Rechtsprechung des VwGH (E. , 96/17/0354) bestehende Pflicht zur unverzüglichen Entrichtung der Abgabe bei Beginn des Abstellens, bedeutet, dass nach dem Einparken, jene nach dem Urteil eines maßstabgerechten Fahrzeuglenkers dringend gebotenen unaufschiebbaren Handlungen vor der Abgabenentrichtung noch ausgeführt werden dürfen (z.B. Holen, Suchen, Einschalten des Mobiltelefons, allenfalls auch Entgegennahme eines wichtigen Telefonats zum Zwecke eines späteren Rückrufes, usw). Ebenso wie das Anhalten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ist auch diese idR sehr kurze Anfangsphase am Beginn des Abstellens in der Kurzparkzone nicht steuerbar.
3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb eine Revision für den Bf. absolut unzulässig ist. Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zahlungshinweise
Die Geldstrafe von € 60 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens € 10 – Gesamtsummer € 70 – sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger MA6-BA32-Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA67PA738435/4/4) ist anzuführen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7502003.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at