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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2014, RV/7104492/2014

Rechtmäßige Rücknahme eines Veranlagungsantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer, dem Finanzamt am elektronisch übermittelten Abgabenerklärung wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 veranlagt.

In der Folge wurde gegen vorgenannten Bescheid mit Schriftsatz vom - eine gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung erhoben, wobei der Bf. einerseits seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurücknahm, andererseits auf den Umstand verwies, dass der Festsetzung der Abgabe für das Jahr 2007 das Institut der Verjährung entgegengestanden sei. Aus oben genannten Gründen wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Rechtmittel als unbegründet abgewiesen

Hierbei vertrat des Finanzamt, die Auffassung dass angesichts eines am übermittelten Lohnzettels der Bf. einerseits vom Insolvenzentgeltsicherungsfonds (IAF) - den Zeitraum vom bis zum betreffende - Bezüge erhalten habe, andererseits dieser auch für den Zeitraum vom bis zum Arbeitslosengeld erhalten habe. Insoweit sei der Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 verwirkt bzw. korrespondierend damit Steuererklärungspflicht bestanden, weswegen die vom Bf. intendierte Rücknahme des Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 gerade nicht zum Tragen komme. Dem weiteren Einwand des Bf., dass der Abgabenfestsetzung wegen Ablauf der Frist des § 207 Abs. BAO das Institut der Verjährung entgegengestanden sei, sei zu entgegen, dass im zu beurteilenden Fall aus noch näher auszuführenden Gründen nicht die fünfjährige Frist, sondern jene, auf sieben Jahre lautende Frist für hinterzogene Abgaben zum Tragen komme. Diese Schlussfolgerung liege im Faktum begründet, dass der Bf. sich zunächst am  in FinanzOnline angemeldet habe und insoweit Kenntnis von der  für das Jahr 2007 bestehenden Steuererklärungspflicht gehabt habe. In weiterer Folge sei zwecks Verhinderung der abgabenbehördlichen Festsetzung der Einkommensteuer 2007 innerhalb der am endenden fünfjährigen Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bewusst mit gewählt worden.

In dem gegen vorgenannte BVE eingebrachten Vorlageantrag vom stellte der Bf. im Wesentlichen die ihn treffende, auf § 42 EStG 1988 basierende Steuererklärungspflicht in Abrede.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

In der Folge legt das BFG seinem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zugrunde:

Nach dem, der Abgabenbehörde am  übermittelten Lohnzettel hat der Bf. seitens des IAF Bezüge erhalten, wobei der Bezugszeitraum ausdrücklich auf den  lautet. Einer weiteren, dem Finanzamt am übermittelten Mitteilung des AMS ist zu entnehmen, dass der Bf. im Zeitraum vom bis zum Arbeitslosengeld bezogen hat.

2. Rechtliche Würdigung

Ausgehend von den unter Punkt 1 dargestellten, respektive sich aus der Aktenlage ergebenden Fakten besteht nun Streit darüber, ob der im Rechtsmittel erfolgten Rücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 Rechnung zu tragen ist, bzw. ob im Fall der Verwirkung eines Pflichtveranlagungstatbestandes dem "Verjährungseinwand" des Bf. näher zu treten ist.

2.1. Allgemeine Ausführungen zur Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte

Grundsätzlich erfolgt nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 EStG 1988, außer bei Vorliegen eines in Abs. 1 leg. cit. Pflichtveranlagungstatbestandes eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte nur auf Antrag des Steuerpflichtigen

Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen,- ebenso wie andere Parteianträge - auch bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (sprich sohin vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) zurückgezogen werden (vgl. etwa , oder ;  Wiesner/Grabner/Wanke: EStG, Kommentar, 3. Band, Anm. 30 zu § 41; Jakom: EStG (2013), Kommentar, 6. Aufl., Tz 30 zu § 41; Doralt: Einkommensteuer, Kommentar, Band III, Tz 11 zu § 41).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in seinen Erkenntnissen vom , 94/13/0273, und vom , 2006/15/0320, die Voraussetzungen für die Zurücknahme von Anträgen gemäß § 41 Abs. 2 als gegeben an. Dies vor allem deshalb, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass ein Widerruf in einem offenen Verfahren nicht zulässig wäre.

Zu beachten ist, dass in den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Rücknahme des Antrages allerdings nicht möglich ist ( RV/0216-G/06).

2.2. Vorliegen des Pflichtveranlagungstatbestandes nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG

Die auf den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendende Norm des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG (idF BGBl 1996/201 ab 1996) 1988 lautet wie folgt:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind."

Ausgehend von nämlicher Gesetzesdiktion und der Tatsache, dass in Anbetracht des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt der Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus zwei zumindest zeitweise einander überschneidenden Dienstverhältnissen nicht erkennbar ist, ist nach dem Dafürhalten des BFG oben angeführter Pflichtveranlagungstatbestand nicht verwirkt, mit der Folge, dass dem im (Beschwerde)Berufungsschriftsatz gestellten Antrag des Bf. auf Rücknahme des Veranlagungsantrages vom  Berechtigung zukommt.

Damit darf aber eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 2 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14) erfolgen, denn in dieser Sache kommt keine weitere Entscheidung in Betracht (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Wien 2013, Anm. 3 zu § 279 BAO; Ritz, BAO, 5. Aufl., Kommentar, Tz 5 zu § 279; ).

Korrespondierend mit der auf der rechtmäßigen Rücknahme des Veranlagunsgantrages basierenden ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte das BFG einer Prüfung des weiteren Einwandes des Bf., dem gemäß der Festesetzung der Einkommsteuer 2007 das Rechtsinstitut der Verjährung entgegengestanden sei, nicht näher treten. 

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sich im gegenständlichen Fall das Erkenntnis einerseits direkt aus dem Gesetz ergibt und andererseits auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104492.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at