Zahlungserleichterung: mit dem bloßen Hinweis auf ein Zivilgerichtsverfahren wird das Vorliegen einer erheblichen Härte noch nicht dargetan.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Abweisung des Ansuchens vom (= Postaufgabetag) um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erging gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf. genannt) der Umsatzsteuerbescheid 2011, der zu einer Nachforderung in Höhe von € 6.161,18 führte.
Mit Eingabe vom (Postaufgabetag ) ersuchte der Bf. um Stundung der Umsatzsteuer 2011.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Sehr geehrte Finanz-Amtschaft,
möchte hiermit aufgrund meines extremen zivilrechtlichen Härte- als Klagsfall, ein ehemaliger Arbeitgeber – G. – ist nicht bereit trotz eines eindeutigen Fehlers seines Steuer-Beraters – S. – die ausständige o.a. Umsatzsteuer zu bezahlen, um angemessene und größtmögliche Stundung sowie Zahlungserleichterung ansuchen, bis sich der diesbezügliche Fall rechtlich eindeutig geklärt hat.
Eine Klage gegen meinen früheren Arbeitgeber wurde diese Kalender-Woche beim Handelsgericht Wien eingereicht „
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der aushaftende Rückstand auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bf. habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger vollen Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Das Finanzamt könne im Hinblick auf die bisherigen vom Bf. unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprechen.
Dieser Bescheid enthält weiters die Aufforderung, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.349,46 unverzüglich zu entrichten.
Mit Eingabe vom brachte der Bf. sowohl gegen den genannten Bescheid vom als auch gegen einen weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom , mit dem ein Zahlungserleichterungsansuchen vom abgewiesen wurde, das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde) ein.
Der erste Absatz der Begründung bezieht sich auf die im hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltene Zahlungsaufforderung und wird daher nicht wiedergegeben.
Weiters wurde wörtlich ausgeführt:
„Weiters habe ich die UST/2011 von meinem damaligen Arbeitgeber - G- , der die komplette Abrechung (Anm. sic) ausgeführt hatte über seinen Steuerberater, selber hatte ich nur die geleisteten Arbeitsstunden über ein digitales Zeiterfassungsprogramm angegeben, nie erhalten aufgrund der Nichtkenntnis oder verdunkelden Vorsatzes über den umsatzsteuerfreien Maximalbetrag pro Jahr des Steuerberaters S- verweigert zudem jeden weiteren Kontakt.
Seh daher nicht ein, warum ich die USt/2011 selber zahlen muß, aufgrund eines offensichtlichen Steuerbetrugs seitens des G “
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und führte aus, dass in einem Zahlungserleichterungsansuchen weder über die Höhe, noch über die Zusammensetzung des Abgabenrückstandes abgesprochen werde, sondern lediglich über die Modalität zur Entrichtung. Allfällige Unrichtigkeiten bei den Buchungen könnten nicht auf diesem Wege berichtigt werden. Weiters sei ein ungewisser Ausgang eines Zivilgerichtsverfahrens, in unbestimmter Zeit, kein Grund für eine Stundung. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Weiters enthielt diese Beschwerdevorentscheidung die Aufforderung, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.349,46 unverzüglich und in Höhe von € 200,47 bis zu entrichten.
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit nachstehendem Inhalt ein:
„In Ihrem Schreiben vom stellen Sie mir eine nicht genau nachzuvollziehende Abgabenschuldigkeit von 9.349,46 + 200,-- = 9.549,93 Euro, 6.181,18 Euro wird vom damaligen Arbeitgeber, G, trotz falscher Buchung nicht nachträglich bezahlt – lediglich den Betrag abzüglich a.o. UST 2011 von 3.168,28 Euro (9.349,46 – 6.181,18 = 3.168,28) bereit bin ehrlich und staatsverpflichtend bis einzubezahlen. Wofür die 200,-- Euro Abgabenschuldigkeit stehen sollen, ist ebenso nicht eindeutig nachzuvollziehen. In der Privatwirtschaft würde eine solche ungenaue Rechnungslegung nicht angenommen und an den Adressaten zurückgeschickt werden dürfen!
Gegen die indifferent aufgeschriebenen Geldbeträge sowie den USt-2011-Betrag von 6.161,28 möchte ich den o.a. Betreff Antrag/zweiter Instanz Abgabenbehörde stellen dürfen. Es kann in einem Rechtsstaat nicht angehen, daß aufgrund eines grauen steuerlichen Rechtsbereiches der Schuldige – Architekt X – nicht zur Verantwortung gezogen wird, der die nachträglich aufgenommene steuerliche Abgabenlast einfach auf den Freien Arbeitnehmer überträgt.
Bin selbstvertändlich nicht bereit, für rechtlich steuerliche Verfahrensungenauigkeiten sowie Widrigkeiten herhalten zu müssen. Sollte die Abgabenbehörde zweiter Instanz ebenfalls zum selben Schluss kommen, möchte ich jetzt schon um entsprechende, angemessene Zahlungserleichterung verständlicherweise ansuchen dürfen. Der Gleichheitsgrundsatz eines Rechtsstaates ist hiermit auf das Höchste nicht gegeben und eingehalten.
Werde diesen steuerlichen Rechtsfall zudem der Volksanwaltschaft zur Bearbeitung vorlegen, damit dieser Präzedenzfall für die Zukunft für einen anderen Arbeitnehmer nicht nochmals vorkommen wird durch eine Änderung der Gesetzeslage diesbezüglich. Architekt X habe die komplette Lohnverrechnung über seinen Steuerberater abgewickelt, selber hatte ich nur die Stundenliste aufzuschreiben und niemals ein Honorar gestellt. Warum holt sich das ehrwürdige Finanzamt nicht einfach beim Schuldigen – Architekt X – die ausstehende Umsatzsteuer? Sehe meine persönlichen steuerlichen Rechte auf das nachhaltigste verletzt!“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom (Postaufgabetag). Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom ist durch das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ( ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, § 212 Tz 3).
Der Berufungswerber hätte hat daher konkretisiert, anhand seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ist im Zahlungserleichterungsverfahren zu klären. Dabei ist zu beurteilen, ob eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners vorliegt und ob die angespannte wirtschaftliche Situation trotz zumutbarer Vorsorge eingetreten ist. Folgende Kriterien sind im Einzelfall maßgeblich:
- Die Belastung ist der Höhe nach bedeutend.
- Die Belastung ist auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Verbindlichkeiten erheblich.
- Die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen sprechen für eine Härte.
- Die Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld ist bedeutend.
- Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben muss in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten. "Erhebliche" Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (vgl. Fischerlehner in Feldbauer-Durstmüller/Mayr, Unternehmenssanierung in der Praxis, 346ff mit entsprechenden Judikaturhinweisen).
Bereits aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es zum Nachweis der erheblichen Härte nicht ausreicht, auf ein offenes Zivilprozessverfahren zu verweisen, da vom Bf. auch keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände dargetan wurden, die einen positiven Ausgang des Rechtsstreites gesichert erscheinen lassen würden.
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf ).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf weder behauptet, geschweige denn auch nur ansatzweise dargestellt, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabe besteht. Dazu hätte der Bf. seine aktuelle wirtschaftliche Situation konkret und nachvollziehbar darlegen müssen. Es ist daher auch aus diesem Grund keine Zahlungserleichterung möglich.
Soweit der Bf. in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag um Klarstellung beantragt, aus welchen Beträgen sich die in den Bescheiden vom und genannten Beträge (€ 9.349,46 und € 200,47) zusammensetzen bzw. ableiten, ist darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Die Zahlungsaufforderung ist jedoch nicht Bestandteil des Spruches des Bescheides und kann somit nicht angefochten werden. Im Übrigen kann die Frage der Rechtmäßigkeit der einer Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Abgabenbescheide regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO darstellen (vgl. ; ).
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104763.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at