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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2014, RV/7502042/2014

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung - Einwendungen gegen Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf. , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67 – PA 739916/4/8, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am wirksam zugestellt und blieb unangefochten.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 60 Euro gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bf. am 7. Februar (rechtzeitig) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es sein Fehler gewesen sei, nicht rechtzeitig gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben zu haben. Er sei im Besitz eines gültigen § 29 b-Ausweises und habe diesen ständig im Fahrzeug an der Sonnenblende heften. Es sei den Kollegen der Parkraumbewirtschaftung anscheinend nicht aufgefallen, weswegen sie ihm einen Strafzettel an die Windschutzscheibe unter den Scheibenwischer gesteckt hätten.

B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.

Im gegenständlichen Fall verfügte die Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, mit Vollstreckungsverfügung vom über den Bf. gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetzt 1991, die Zwangsvollstreckung über den Gesamtbetrag von 60 Euro, da die rechtskräftige Strafe zu der GZ MA 67 – PA 739916/4/8 vom wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz nicht bezahlt wurde.

Der Bf. wendet in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ein, dass er im Besitz eines gültigen § 29 b-Ausweises sei, den er ständig im Fahrzeug an der Sonnenblende heften habe, was den Organen der Parkraumbewirtschaftung offensichtlich entgangen sei.

Mit diesem Vorbringen ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen, da der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom der rechtskräftige Bescheid der Magistratsabteilung 67 vom zur oben genannten Geschäftszahl zugrunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Mangels Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Titelbescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen und bildet somit die Grundlage für die angefochtene Vollstreckungsverfügung. Da darüber hinaus weder ein Zustellmangel geltend gemacht wurde, noch ein solcher aus der Aktenlage ersichtlich ist, steht somit fest, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gegenüber dem Bf. rechtswirksam geworden ist und der Bf. innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe als zulässig erweist.

Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl der Strafverfügung (MA 67-PA-739916/4/8).

C) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7502042.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at