Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2014, RV/7502093/2014

Verkürzung der Parkometerabgabe, wenn ein elektronischer Parkschein erst zum Zeitpunkt der Beanstandung aktiviert wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf, X-Gasse 13/2/6, 1120 Wien, vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67-PA-744536/4/6 vom  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag in Höhe von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck: MA 67-PA-744536/4/6

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, X-Gasse 13 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ******* abgestellt. Sie hat um 13:41 Uhr einen elektronischen Parkschein mit einer Parkdauer von 15 Minuten aktiviert.
 

Mit Strafverfügung vom wurde über die Bf eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
Sie haben am um 13:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, X-Gasse 13 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichnen ******* folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben daddurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung.

Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
 

Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben und darin ausgeführt:

Ich habe die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Zur Tatzeit am 03.072014 um 13:41 Uhr war für den PKW mit dem Kennzeichen ******* das Handyparken aktiviert und somit ein gültiger Parkschein vorhanden.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt:

Sie haben am um 13:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, X-Gasse 13 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Begründung

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Überwachungsorganes ausgestellte Organstrafverfügung.

ln Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie an, dass am um 13.41 Uhr für den PKW mit dem Kennzeichen ******* das "Handyparken" aktiviert und somit ein gültiger Parkschein vorhanden gewesen wäre. Zur Untermauerung Ihrer Behauptung legten Sie eine Bestätigung der Transaktion bei.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerat ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 13:41 Uhr des genannten Tages durchgeführt.

Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.

Wann Sie am Ihr Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt haben, steht nicht fest. Fest steht lediglich der Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan. Der tatsächliche Abstellzeitpunkt kann jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt gelegen sein. Da Sie auch nicht einmal behauptet haben, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben, ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt haben und kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde. Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig war, wurde die Parkometerabgabe verkürzt.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwuli zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war nach der zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hevorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige Milderungsgründe nicht hevorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
 

In der frist- und formgerechten Beschwerde wird ausgeführt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist eschwerde gegen das Straferkenntnis der MA 67 vom zur Zahl MA 67 PA·744536/4/6 und beantrage die Aufhebung dieses Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Ich verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wie der Beilage zu meinem Einspruch gegen die Strafverfügung zu entnehmen ist, ist von mir die für das Parken angefallene Gebühr mittels Handy Parken App entrichtet worden und zwar mit Bestätigung um 13:41 Uhr.

Zum Kontrollzeitpunkt um 13:41 Uhr war die Gebühr demnach rechtmäßig entrichtet.

Ich weise darauf hln, dass der Tatort mit meiner aktuellen Wohnadresse ident ist.

Ich habe im Fahrzeug das Einlangen der Bestätigung abgewartet, bin ausgestiegen und in das vom Abstellort nur wenige Meter entfernte Wohnhaus gegangen.

Auf dem Strafbescheid ist die Tatzeit nicht auch nach Sekunden präzisiert. Innerhalb eines Zeitraumes von 60 Sekunden kann den Erfahrungen des täglichen Lebens nach Vieles geschehen.

Sollte meinen obigen Ausführungen dennoch nicht gefolgt werden können, schlage Ich vor, das Verwaltungsstrafverfahren mit Erteilung einer Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 VStG abzuschließen.

Beweiswürdigung:
Es liegen unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Aktivierung des elektronischen Parkscheines vor.

Während das Kontrollorgan ausführt, zum Beanstandungszeitpunkt sei kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen gibt die Bf an, sie sei zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug gesessen, habe den elektronsichen Parkschein aktiviert und die Bestätigung abgewartet. Erst dann habe sie das Fahrzeug verlassen und sei in das nahegelegene Wohnhaus gegangen.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Kontrollorgans anlässlich der Beanstandung am nicht zu folgen, zumal erstens kein Grund einsichtig ist, weshalb das Kontrollorgan wahreheitswidrige Angaben hätte mach sollen und zweitens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, das die Bf durch wahrheitswidrige Angaben des Kontrollorgans hätte belastet werden sollen (vgl. , 93/03/0276). Im übrigen unterliegt das Kontrollorgan auf Grund des abgelegten Diensteides und seiner besonderen verfahrensrechtlichen Stellung als Zeuge der Wahrheitspflicht, sodass im Fall der Verletzung dieser Pflicht das Kontrollorgan straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ).

Die Zeitangaben des Kontrollorgans sind deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Hingegen stellen die Angaben der Bf reine Schutzbehauptungen dar und sind in sich widersprüchlich.

Wäre die Bf tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug gesessen, hätte einerseits die Bf dass Kontrollorgan sehen müssen und andererseits hätte das Kontrollorgan die Bf bemerken müssen. Dass die Bf das Kontrollorgan bemerkt hätte, hat sie nicht einmal behauptet.
 

Rechtslage:
§ 5 Parkomterverordnung lautet:

(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebeit abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz lautet:
Handlungen oder Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Erwägungen zur Beschwerde:
Zunächst ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die oben wiedergegebene, sehr ausführliche und in allen Punkten zutreffende Begründung der belangten Behörde im Straferkenntnis hinzuweisen.

Ergänzend ist auszuführen:
Es kann der belangten Behörde nicht entgegegetreten werden, wenn sie ausführt, der tatsächliche Abstellzeitpunkt sei nicht feststellbar. Dieser kann aber keinesfalls nach dem Beanstandungszeitpunkt gelegen sein. Dies bedeutet, dass die Bf sich bereits vom Fahrzeug entfernt haben muss, als der elektronische Parkschein aktiviert wurde.

Auch die Beschwerdeausführungen, die Tatzeit sei nicht nach Sekunden präzisiert und könne innerhalb von 60 Sekunden Vieles passieren, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie bereits oben ausgeführt, hätten bei Zutreffen der Angaben der Bf das Kontrollorgan und die Bf sich gegenseitig wahrnehmen müssen. Auch kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle des Fahrzeuges und das Ausstellen einer Organstrafverfügung länger als 60 Sekunden dauern.

Es kann somit auch der Feststellung der belangten Behörde, die Bf habe zum Zeitpunkt der Aktivierung des Parkscheines bereits  vom Fahrzeug entfernt gehabt und sich nicht mehr beim Fahrzeug befunden, nicht entgegengetreten werden.

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sieht vor, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellvorganges zu entrichten ist. Aufgrund der obigen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Bf bei Beginn des Abstellvorganges keinen elektronischen Parkschein aktiviert hat. Damit ist sie aber der Verpflichtung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht nachgekommen und wurde damit der Tatbestand verwirklicht. Da der Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe bereits mit dem Verlassen des Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe erfüllt ist, ist das Delikt mit dem Verlassen des Fahrzeuges vollendet. Das nachträgliche Aktivieren eines elektronischen Parkscheines vermag die begangene Verwaltungsübertretung nicht mehr rückgängig zu machen bzw. die Bf zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

In § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ist nur die Verhängung einer Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. Für eine Ermahnung der Bf bleibt somit kein Raum.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR.
 

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7502093.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at