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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/3100995/2014

Bescheidadressat nach einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache BA BB, C , D, gegen den Bescheid des Finanzamts E mit Ausfertigungsdatum , betreffend Einkommensteuer 2011,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der am zu St.-Nr. yyy/yyyy ausgefertigte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 weist die folgende Adressierung auf: "Dr. F G als Masseverwalter im Insolvenzverfahren BB BA, H, xxxxx I, Deutschland".

In der von RA Dr. G F "als Insolvenzverwalter" eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenüber der Insolvenzmasse Einkommensteuer 2011 festgesetzt, mit einem Leistungsgebot versehen und als Masseverbindlichkeit beansprucht worden sei. Dabei wurde auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EG-VO 1346/2000) verwiesen, der vorsehe, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werde, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam sei. Art. 17 Abs. 1 EuInsVO wiederum sehe zwingend vor, dass die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimme und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet sei. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürften in den anderen Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO nicht in Frage gestellt werden.

Nach § 87 InsO, der auch im Steuerrecht zu beachten sei, könnten die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Daraus habe der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürften, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der am erlassene Einkommensteuerbescheid 2011 sei entsprechend der österreichischen Gesetzgebung erstellt worden. Es könne daher aus der Begründung der Berufung keine Veranlassung zu einer Änderung des Bescheids erkannt werden.

Im Vorlageantrag vom wurde auf den Inhalt der Berufungsschrift verwiesen. In der Berufungsvorentscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege, in jedem anderen Mitgliedstaat entfaltet würden, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte. Nach dem deutschen Insolvenzrecht dürften Steuerbescheide, die - wie hier - mit einem Leistungsgebot versehen seien, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Zulässig sei nur eine Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ohne Leistungsgebot.

II. Sachverhalt

Mit Beschluss des Amtsgerichts I vom wurde am um 9.15 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Dr. G F bestellt. Mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben (Schr. RA Dr. G F vom ).

III. Rechtslage

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist somit im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ausreichend ist.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO).

Nach der - zu den vergleichbaren Bestimmungen der KO ergangenen - ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (; ). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ; ; uva).

IV. Würdigung

Der angefochtene Bescheid wurde an "RA Dr. G F als Masseverwalter im Insolvenzverfahren BB BA" gerichtet. Er entspricht der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH. Soweit der Insolvenzverwalter als "Masseverwalter" bezeichnet wird, handelt es sich um ein Versehen, das die Qualität der angefochtenen Erledigung nicht in Frage stellt (vgl. mwN), zumal der Adressat zweifelsfrei feststeht und auch nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Zutreffend ist, dass der angefochtene Bescheid mit einem Leistungsgebot versehen ist. Es trifft aber nicht zu, dass damit zB "Masseverbindlichkeiten beansprucht worden" sind. Um welche Art von Forderung es sich bei der festgesetzten Abgabenschuld - insolvenzrechtlich betrachtet - handelt, ist für die Bezeichnung des Empfängers des Bescheides (nach der zitierten Rechtsprechung) nicht von Bedeutung. Eine Unterscheidung (nach Art der Forderungen) ist auch bei Insolvenzverfahren, die in Österreich eröffnet werden, erst bei deren Anmeldung zu treffen.

Auf die deutsche InsO (und deren § 87) war bei der Festsetzung der strittigen Abgabe nicht Bedacht zu nehmen. Soweit in der Beschwerde auf die EuInsVO Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass es das Ziel dieser Verordnung war, grundsätzlich - dh. mit gewissen, der gemeinschaftsweiten Konsensfindung geschuldeten Einschränkungen - ein mit universaler Wirkung ausgestattetes Hauptverfahren zu schaffen, wobei als zentrale Bestimmungen der EuInsVO (zur Erreichung dieses Ziels) ua. die Art. 16 und 17 fungieren, die die Anerkennung und die Wirkungen der Anerkennung von Eröffnungsentscheidungen eines Gerichts betreffen. Unter die genannten Einschränkungen fallen die Kollisionsregeln der Art. 5 bis 15 EuInsVO (Klauser/Pogacar in Konecny, EuInsVO Art 17 Rz 1 ff [Stand Nov. 2013, rdb.at]). Nach Art. 15 EuInsVO gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Nach § 6 Abs. 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. Die zitierte Bestimmung findet auf Verwaltungsverfahren keine Anwendung, da unter "Rechtsstreitigkeiten" nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind. Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45 [Stand Dezember 1999, rdb.at]).

V. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Zu der für die Beurteilung des Beschwerdefalls bedeutsamen Rechtsfrage besteht eine ständige und umfangreiche neuere Judikatur des VwGH (siehe Punkt III). Die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision liegen daher nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100995.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at