Ansuchen auf Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Beschwerdesache des A gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom , StNr. X, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 ergab eine Nachforderung von € 1.233,00, die dem Beschwerdeführer mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom , StNr. X , vorgeschrieben wurde.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Arbeitnehmerveranlagung 2013 – Abgabennachforderung VNR Y " aufgrund der Höhe der Abgabennachforderung die Rückzahlung in Raten. Er brachte weiter vor, am Günstigsten wären für ihn zwölf Monatsraten.
Mit Bescheid vom , StNr. X , gab das Finanzamt Kitzbühel Lienz dem Ratenansuchen keine Folge, weil das Ansuchen keine Begründung enthalten habe. Das Finanzamt könne daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche Härte zu erkennen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom hat der Beschwerdeführer begründend wie folgt ausgeführt:
1) Der Kontostand des Beschwerdeführers habe am exakt € -267,20 betragen, weshalb er gezwungen sei, für die Begleichung der Abgabennachforderung einen Kredit aufzunehmen.
2) Am müsse er auch noch eine Vorschreibung der X-Bank in Höhe von € 1.566,83 begleichen.
3) Er würde als Lehrer arbeiten und sei auch im laufenden Schuljahr wieder mit regelmäßigen Überstunden versehen, die er allerdings erst voraussichtlich ab März 2015 ausbezahlt bekomme. Eine Begleichung der Abgabennachforderung zu diesem Zeitpunkt wäre für ihn wesentlich einfacher.
4) Sein Arbeitgeber ( B ) habe ihm noch nicht alle Überstunden aus dem letzten Schuljahr ausbezahlt. Er würde noch ca. € 500,00 für die Durchführung einer schulinternen Lehrerfortbildung von April 2014 erwarten.
5) Zur Zeit habe er noch immer zwei Kinder ( C und D ) zu versorgen, die in seinem Haushalt wohnen und in Ausbildung stehen würden. Beide hätten kein regelmäßiges Einkommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Kitzbühel Lienz die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, die Abgabennachforderung würde aus dem Umstand resultieren, dass beim Arbeitgeber für das Jahr 2013 ein (auf Basis der Veranlagung 2012) zu hoher Freibetragsbescheid vorgelegt und dieser bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei und dadurch weniger Lohnsteuer einbehalten worden sei. Im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte laut Lohnzettel und den Umstand, dass der steuerliche Freibetrag zu hoch berücksichtigt worden sei, könne einer Ratenbewilligung nicht zugestimmt werden. Überdies sei keine detaillierte Aufstellung über die tatsächlichen monatlichen Belastungen vorgelegt worden, eine Prüfung der erheblichen Härte sei deshalb nicht möglich gewesen.
Dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom wurde "ergänzend" zu den Schreiben vom und eine Zusammenstellung der Haushaltsausgaben des Beschwerdeführers beigelegt; die Gesamtausgaben im Monat September 2014 würden € 3.203,21 betragen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Auf dem Abgabenkoonto des Beschwerdeführers, StNr. X , haftet ein fälliger Rückstand in Höhe von € 1.233,00 aus.
Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (, mit Hinweis auf ; Ritz, BAO5, § 212, Tz 3). Auch das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige initiativ darzulegen bzw. konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen ().
Entsprechend dieser qualifizierten Offenlegungspflicht hätte der Beschwerdeführer von sich aus – einer diesbezüglichen Aufforderung bedurfte es nicht – konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machen und solcherart darlegen müssen, dass eine erhebliche Härte vorliege, weil der Beschwerdeführer durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden könne ().
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (). Eine "erhebliche" Härte bedeutet eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Stoll, BAO-Kommentar, 2248).
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über hinreichende flüssige Mittel zur Entrichtung der Abgabenschuld verfügen würde und gezwungen sei, einen Kredit aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Angaben zu ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Vermögenswerten (insbesondere solchen, die kurzfristig verfügbar sind, wie etwa Sparguthaben oder Bargeld) gemacht. Er wäre aber nach seinen eigenen Angaben zwecks Entrichtung der Abgabenschuld nicht gezwungen, sein Vermögen zu veräußern oder gar zu verschleudern; vielmehr ist das Vorbringen, er müsse einen Kredit aufnehmen, so zu verstehen, dass er dazu auch tatsächlich in der Lage ist. Aus dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für 2013 vom ergibt sich ein Einkommen von € 47.951,03. An Schulden wurde in der Beschwerde lediglich ein "Kontostand" von € -267,20 angegeben sowie auf anstehende finanzielle Verpflichtungen hingewiesen, die aber für den Beschwerdeführer nicht überraschend gekommen sein können. Unter diesen Umständen kann in der Notwendigkeit zur Aufnahme eines Kredits in der Höhe der fälligen Abgabenschuld (€ 1.233,00) – gemessen an den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen – keine erhebliche Härte erblickt werden.
Da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer erheblichen Härte (§ 212 Abs. 1 BAO) im Sinn einer schweren Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es auf die Frage einer Einbringungsgefährdung nicht mehr an.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Finanzamt Kitzbühel Lienz zu Recht keine Zahlungserleichterung bewilligt hat, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs. 4 B-VG), weil vom Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | Ritz, BAO, 5. Aufl., § 212 Tz. 3 Stoll, BAO-Kommentar, 2248 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3101116.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at