zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2014, RV/5101121/2012

Guthabensverwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des FA A vom , zu StNr. XY, betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechung (§ 216 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte der Bf. die Rückzahlung des sich aus der Veranlagung ergebenden Guthabens. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde in der weiteren Folge am der Einkommensteuerbescheid 2011 mit einer Gutschrift in Höhe von € 2.942 auf dem Abgabenkonto des Bf. zu StNr. XY gebucht. Auf Grund des zu diesem Zeitpunkt aktuell bestehenden Rückstandes auf diesem Abgabenkonto in Höhe von € 1.512,53 wurde per zunächst ein Guthaben in Höhe von 1.429,47 am Abgabenkonto ausgewiesen. Ein Teilbetrag in Höhe von € 1.053,50 wurde gem. § 215 BAO per auf das Steuerkonto beim FA B, lautend auf den Bf. überrechnet (StNr. 2). Der Restbetrag von € 375,97 wurde auf die Haftungsschuld des Bf. betreffend die Fa. I GmbH (StNr. 3- ebenfalls FA B) überrechnet.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. neuerlich einen Rückzahlungsantrag.

Das Finanzamt wies den im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung gestellten Antrag (bezeichnet als Antrag vom ) mit Bescheid vom ab. So sei das Guthaben gem. § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen.

In der Berufung vom hielt der Bf. zunächst fest, dass das Finanzamt den Antrag abgewiesen habe, weil die Beträge zur Deckung anderer Ansprüche verwendet worden seien. Zudem vertrat der Bf. den Standpunkt, dass es sich bei dem aus der Arbeitnehmerveranlagung entstehenden Guthaben um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit handle, welche während der laufenden Jahresabrechnung durch den Dienstgeber nicht berücksichtigt hätten werden können, weil kein entsprechender Freibetragsbescheid vorgelegen sei. Fest stehe, dass die Einkünfte den Bestimmungen der EO unterliegen und jedenfalls das pfändungsfreie Existenzminimum aller dieser Beträge verbleiben müsse. Wenn das Finanzamt die Auffassung vertrete, dass ein solches Guthaben ohne Beschränkung für ausstehende Verbindlichkeiten Verwendung finden dürfe, so stelle es damit denjenigen Arbeitnehmer schlechter, der keinen Freibetragsbescheid in seinem Unternehmen abgebe, als jenen, der dies tue, zumal bei diesem sich ja schon monatlich höhere Nettobeträge für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung ergeben und ihm davon jedenfalls das pfändungsfreie Existenzminimum verbleibe. Darin sei eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung gelegen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 215 BAO als unbegründet ab. So sei das Guthaben von € 2.942 zur Tilgung von Finanzamtsschulden zu verwenden gewesen.

Im Vorlageantrag vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, neue Gründe in der Sache selbst, wurden keine vorgebracht.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat, dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.

Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob die aus den Veranlagung der Einkommensteuer resultierende Gutschrift in Höhe von € 2.942 gemäß § 215 Abs. 1 BAO und Abs. 2 zur Gänze zu Tilgung der bei den Finanzämtern bestehenden Abgabenverbindlichkeiten verwendet werden durfte, oder das pfändungsfreie Existenzminimum zu berücksichtigen und im entsprechenden Umfang zurück zu zahlen war.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Bevor ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist.

Bezüglich der Gutschriftsverwendung ist festzuhalten: Da beim Finanzamt A ein Abgabenrückstand in Höhe von € 1.512,53 bestand, kam für diesen Betrag die Verrechnungsvorschrift des § 215 Abs. 1 zur Anwendung. Da beim Finanzamt B ein Rückstand in Höhe von € 1.053,50 bestand kam § 215 Abs. 2 zur Anwendung. Auch für die Haftungsschuld betreffend die Fa. I GmbH gelangte § 215 Abs. 2 zur Anwendung und war das verbleibende Guthaben auf das Abgabenkonto der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Bw. war, umzubuchen.

Bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist ().

Nach Ansicht des BfG stellt die Guthabensverwendung keine der Abgabenexekutionsordnung unterliegende Einbringungsmaßnahme dar, weshalb die Berücksichtigung eines unpfändbaren Betrages bzw. eine Erhöhung desselben iSd § 59 Abs 1 AbgEO nicht erfolgen kann. Damit findet eine klare Abgrenzung zwischen dem zwangsweisen Einbringungsverfahren und dem im sechsten Abschnitt der BAO geregelten Einhebungsverfahren statt. Da die Pfändungsschutzbestimmungen bei der Verrechnung von Abgabenguthaben somit grundsätzlich nicht anwendbar sind, gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. ins Leere (, und Fischerlehner in ecolex 2012, 354).

Diese Rechtsansicht findet Deckung im Erkenntnis des VwGH vom , 2006/15/0155: " Der Abgabenanspruch auf Einkommensteuer des Bundes setzt zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit voraus, seine Rechtsgrundlage findet sich aber im öffentlichen Recht. Bei der im Beschwerdefall entstandenen Einkommensteuergutschrift handelt es sich rechtlich - wie oben ausgeführt - nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (Bund). Solche Ansprüche unterliegen keinem Pfändungsschutz (vgl. Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III/2005)."

Was die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung betrifft, so hat der Bf. in seiner Berufung selbst auf die Gestaltungsmöglichkeit beim Freibetragsbescheid (§ 63 EStG 1988) hingewiesen. Bereits im Hinblick auf diese Gestaltungsmöglichkeit (§ 63 Abs. 2 EStG) vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu erkennen. Zudem hat der Bf. nach Lage der Akten einen Freibetragsbescheid für 2011 erhalten, diesen aber nicht beim Dienstgeber zur Berücksichtigung abgegeben. Letztendlich wurde konkret nicht einmal ausgeführt, welche der angezogenen Normen (§ 215, 239 BAO) verfassungswidrig sei. Auch vermögen rein hypothetisch angestellte Überlegungen noch keine Verfassungswidrigkeit zu begründen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Frage des der Anwendbarkeit von Pfändungsschutzbestimmungen im Bereich des § 215 BAO durch die Rechtsprechung und das Schrifttum geklärt ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101121.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at