Schädlicher Studienwechsel bei Unterrichtsfächern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch C gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind BH, geb. 1, für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Dies trifft auf die gegenständliche Berufung zu.
1. Akteninhalt:
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im August 2012, teilte die Tochter namens der Beschwerdeführerin (Bf.) mit, dass die Familienbeihilfe ihres Bachelorstudiums Biologie auslaufe. Es werde daher die Familienbeihilfe für das aktuelle Lehramtsstudium Biologie und Umweltkunde/Psychologie und Philosophie beantragt. Beigelegt wurde die Studienbestätigung, das Studienblatt, Bestätigungen über absolvierte Prüfungen und ein Prüfungspass Biologie und Umweltkunde.
Dem Studienblatt vom ist zu entnehmen, dass die Tochter am mit dem Bachelorstudium Biologie (A033 630) begonnen hat. Sie war bis gemeldet. Mit begann sie mit dem Lehramtsstudium UF Biologie und Umweltkunde sowie UF Französisch (A190 445 347). Sie war bis gemeldet. Mit studierte die Tochter weiterhin das Lehramtsstudium UF Biologie und Umweltkunde, wechselte aber vom UF Französisch zum UF Psychologie und Philosophie (299).
Nach einem weiteren Ergänzungsersuchen legte die Bf. vier Bescheide über die Anerkennung von Prüfungen vom , , , vor.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Tochter für die Zeiträume von Oktober 2011 – September 2012 (€ 2.546,00) zurück. Begründend wurde auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG , 26 Abs. 1 FLAG 1967, 17 Abs. 4 StudFG und 33 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen. Außerdem wurde ausgeführt, dass Studienbeginn im Wintersemester 2008/09 Bachelor Biologie gewesen sei. Der 1. Studienwechsel sei im Wintersemester 2009/10 auf d. Lehramt Biologie/Französisch erfolgt. Der Wechsel sei rechtzeitig nach dem 2.inskribierten Semester erfolgt. Der 2. Wechsel sei im WS 2011/12 auf das Lehramt Biologie, Psychologie u. Philosophie vorgenommen worden. Somit bestehe ab Oktober 2011 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da das Studium nach dem 4. weiteren inskribierten Semester gewechselt worden sei. Ein weiterer Anspruch sei nach einer Stehzeit von 4 Semestern wieder gegeben. Auf Grund der anerkannten Prüfungen der Vorstudienzeit verkürze sich diese Stehzeit um 2 Semester. Ein neuerlicher Anspruch sei ab Oktober 2012 wieder gegeben. Der Überbezug werde auf fällige bzw. fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet.
Am erhob die Bf. Berufung. Begründend wurde auf § 21.12 der Durchführungsrichtlinien des Familienlastenausgleichsgsetzes 1967 (Stand September 2012) verwiesen. Darin heißt es: "Lehramts-Diplomstudien sind jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben. Ein Wechsel der Unterrichtsfächer stellt keinen Studienwechsel dar, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolgt."
Die Bf. gab bekannt, dass sie sich diesbezüglich bei den Experten des Sozialreferates der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität Wien erkundigt und diese bestätigt hätten, dass sogar der Wechsel beider Unterrichtsfächer laut § 21.12 des FLAG ebenfalls keinen Studienwechsel darstellen würde, wobei jedoch im gegenständlichen Fall das Lehramtsstudium für Biologie beibehalten worden sei.
Beigelegt wurde der entsprechende Auszug der Durchführungsrichtlinien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach Zitierung der §§ 2 Abs 1 FLAG 1967, 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) sowie der Rechtsprechung des , gelangte das Finanzamt zu den Ergebnis, dass ein schädlicher Studienwechsel vorliege. Prüfungen iA von 28 Semesterstunden aus dem Vorstudium seien anerkannt worden. Dieser Wert entspreche 1,44 Semester, aufgerundet seien das zwei Semester. Daraus sei abzuleiten, dass die Stehzeit (Rückforderungszeitraum), welche eigentlich vier Semester betragen hätte, um zwei Semester gekürzt und somit nur mehr zwei Semester betrage. Aus diesem Grunde sei die Rückforderung für den Zeitraum bis zurecht erfolgt.
Am langte der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Die Bf. moniert ein Eingehen auf Punkt 21.12 der Durchführungsrichtlinien und die Auskünfte der Experten der Hochschülerschaft. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass das Lehramtsstudium der fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich künstlerischen Berufsvorbildung diene und dass das Studium Biologie und Umweltkunde Lehramt beibehalten worden sei. Somit ergebe sich – auch wenn man der Begründung der Berufungsvorentscheidung folge – durch den Wechsel von Französisch auf Psychologie maximal eine 25 % ige Änderung des Gesamtstudiums und würden 75 % beibehalten, sodass sich schon daraus eine Fortführung des Lehramtsstudiums ableiten ließe.
Unter Bezugnahme auf Punkt 21.12 DR-FLAG seien Lehramts-Diplomstudien jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben. Ein Wechsel der Unterrichtsfächer stelle keinen Studienwechsel dar, weil keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolge. Auf dieses Vorbringen sei nicht eingegangen worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ausbezahlt werde und damit bei Überschreitung der Altersgrenze sowieso wegfalle und somit dem Staat auch kein Mehraufwand entstehe.
Der Vorlageantrag wurde vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Sachverhalt:
Das Kind BH , geb. 1 , studierte:
von (Studienbeginn bis ) Biologie (A033 630 - Bachelorstudium);
von (bis ): Lehramtsstudium UF Biologie und Umweltkunde und
Lehramtsstudium UF Französisch (A 190 445 347);ab : Lehramtsstudium UF Biologie und Umweltkunde und
UF Psychologie und Philosophie (A190 445 299).
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem Familienbeihilfenakt, insbesondere aus dem darin enthaltenen Studienblatt, Prüfungszeugnisse, Prüfungspässen, Bescheide über Anerkennung von Prüfungen.
3. Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
4. Rechtliche Erwägungen:
Das FLAG 1967 verweist, wie dargestellt, für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ().
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor.
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (). Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht somit Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 95).
Ein Studienwechsel ist
•jede Änderung einer Studienrichtung,
•bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),
•bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),
•die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als „Hauptstudium“) betrieben wurde
(vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 95).
Strittig ist, ob die Tochter der Bf. einen Studienwechsel im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat.
Da das Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes anknüpft, sind diese auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:
Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginne. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stelle einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist.“ Daraus ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden könne.
Im Sinn dieser zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in ständiger Spruchpraxis entschieden, dass der Wechsel eines Unterrichtsfaches bei einem Lehramtsstudium einen Studienwechsel darstellt (vgl. ; RV/0113-K/10; ; ; ; RV/0427-G/08; ; ; ; ; ; ; ; ; RV/0967-G/11; ).
Diese Entscheidungspraxis des UFS hat das Bundesfinanzgericht fortgesetzt (; ). siehe RV/0620-L/08, RV/0427-G/08, RV/0947-L/11 und RV/1569-W/12).
Im vorliegenden Fall trifft Punkt 2 des § 17 Abs. 1 StudFG zu, da die Tochter der Bf. seit dem Wintersemester 2008 das Bachelorstudium Biologie (A 033 630) betrieben hat. Der erste Studienwechsel erfolgte im Wintersemester 2009/2010. Ab diesem Zeitpunkt betrieb die Tochter das Lehramtsstudium "Biologie und Umweltkunde" und "Französisch" (A190 445 347). Der zweite Studienwechsel erfolgte im Wintersemester 2011/12, also nach dem inskribierten dritten Semester, da die Tochter vom Unterrichtsfach "Französisch" auf das Unterrichtsfach "Psychologie und Philosophie" (A190 445 299) wechselte.
Damit liegt im Sinn der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Judikatur ein Studienwechsel vor.
Die Bf. argumentiert damit, dass das Lehramtsstudium der fachlichen, fachdidaktischen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich künstlerischen Berufsvorbildung diene und das Studium der Biologie und Umweltkunde Lehramt beibehalten wurde, und durch den Wechsel von Französisch auf Psychologie es max. zu einer Gesamtänderung von 25 % gekommen sei, 75 % aber beibehalten worden seien. Dieses Vorbringen geht angesichts der o. angeführten Rechtsprechung ins Leere. Denn der VwGH hat dezidiert festgehalten, dass die Unterrichtsfächer, im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG wäre gemäß § 17 Abs. 4 StudFG dann nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc. (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Es genügt allerdings nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, es müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen ().
Nur wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor, jedoch wird in diesem Fall die Studienzeit (die Anspruchsdauer des neuen Studiums bzw Studienabschnittes) um die angerechneten Semester verkürzt (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Im Beschwerdefall wurden Prüfungen im Ausmaß von 28 Semesterstunden aus dem Vorstudium anerkannt. Dies entspricht 1,44 Semester – aufgerundet zwei Semester. Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, verringerte sich dadurch der Rückforderungszeitraum von vier auf zwei Semester.
Wenn die Bf. auf Punkt 21.12 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 und die Auskünfte der Experten des Sozialreferates der österreichischen Hochschülerschaft verweist, so ist dazu folgendes auszuführen: Richtlinien stellen keine allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften dar. Der rechtliche Charakter der Richtlinien ist nach Ansicht des Verfassungsdienstes des BKA in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren (9/SN-217/ME XXIV.GP) fraglich. Für das Bundesfinanzgericht sind diese Richtlinien unverbindlich.
Gleiches gilt für die Rechtsauskünfte der Experten der österreichischen Hochschülerschaft. Bei solchen Auskünften handelt es sich um Wissenserklärungen, die keineswegs maßgebend für die belangte Behörde oder das Bundesfinanzgericht sind.
Wenn die Bf. meint, dass die Familienbeihilfe ohnehin nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ausbezahlt werde und somit bei Überschreitung der Grenzen sowieso wegfalle und dem Staat auch kein Mehraufwand entstehe, so mag dies zwar praktisch gedacht sein, entspricht aber weder der geltenden Gesetzeslage sowie der geltenden Judikatur.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei der Frage eines für den Familienbeihilfenbezug zulässigen Studienwechsel nicht um eine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studienwechsel Unterrichtsfach Französisch Psychologie Philosophie |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100129.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at