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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2014, RV/2100420/2014

Bescheidspruch eines Zahlungserleichterungsbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch V und die weiteren Senatsmitglieder S1, S2 und S3, in der Beschwerdesache der X , vertreten durch Y , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom nach der am  durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erstattete am vor Beginn einer Außenprüfung Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, dass für die Zeiträume 2008 bis 2013 Abzugssteuern im Sinne des § 99 EStG in der Höhe von 338.925,70 Euro nicht einbehalten wurden.

Am stellte die Bf. hinsichtlich des Rückstandes am Abgabenkonto ein Ratenzahlungsansuchen.

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit dem angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung ab, der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender Abgaben zurück zu führen, in deren sofortiger Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde die Bf. ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 310.067,21 Euro unverzüglich und im Ausmaß von 6.778,50 Euro bis zu entrichten.

Die aushaftenden Abgaben wurden am (230.000 Euro) und am (80.067,21 Euro) entrichtet.

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt zweite Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 3.062,26 Euro fest, weil die Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer 2009 bis 2013) nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurden.

Am wurden bei der Bf. Einbringungsmaßnahmen durchgeführt. Die Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens wurden mit dem Bescheid vom mit 3.025,10 Euro festgesetzt.

Die Bf. brachte mit dem Schreiben vom gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens das vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigende Rechtsmittel der Berufung ein.

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG stehe dem Abgabepflichtigen zur Entrichtung der Abgaben eine Frist von einem Monat ab Einbringung der Selbstanzeige zu. Innerhalb dieser Monatsfrist habe die Bf. zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht. Im Falle der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens stehe gemäß § 212 Abs. 3 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Abweisungsbescheides zu. Die Zahlungsfrist für die Entrichtung des offenen Rückstandes sei daher richtigerweise der .

Im Abweisungsbescheid vom werde hingegen rechtswidrig auf eine "unverzügliche" Entrichtung hingewiesen. Es werde beantragt, den Abweisungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass die gesetzlich zustehende Nachfrist bis eingeräumt wird.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO werde nur dann zuerkannt, wenn ein Zahlungserleichterungsansuchen spätestens am Fälligkeitstag der betreffenden Abgabe beim Finanzamt einlange. Sämtliche Fälligkeitstage der betreffenden Abgaben lägen jedoch vor dem , weshalb das Ansuchen verspätet eingebracht worden sei.

Durch die Nutzung der Nachfrist gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG sei lediglich eine schuldbefreiende Wirkung hinsichtlich einer Finanzstrafe erwirkt worden; der Säumniszuschlag und die mit der Einhebungsmaßnahme verbundene Vorschreibung der Gebühren und Auslagenersätze bleibe davon unberührt.

Im Bescheid vom sei daher zu Recht die unverzügliche Entrichtung der im Zuge der Selbstanzeige gemeldeten Abzugssteuern ausgesprochen worden.

Daraufhin beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch einen Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die Abgabenbehörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung von der Rechtslage vor der FinStrG-Novelle 2010 aus. Würde die Rechtsansicht des Finanzamtes zutreffen, wären Zahlungserleichterungsansuchen, die in Verbindung mit Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG gestellt werden, nie rechtzeitig gestellt, weil die Fälligkeit der Abgaben bei einer Selbstanzeige naturgemäß in der Vergangenheit liege.

Es werde die Abänderung des Abweisungsbescheides über das Zahlungserleichterungsansuchen beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

§ 93 Abs. 2 und 3 BAO lauten:

Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Das Finanzamt war verpflichtet, über den Antrag der Bf. vom , die Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten in monatlichen Raten zu gewähren, bescheidmäßig abzusprechen.

Der Spruch eines Bescheides ist die Willenserklärung der Behörde.

Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens, da die Abgabenbehörde die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Ratenansuchens als nicht gegeben erachtet hat.

Das "Ersuchen" des Finanzamtes, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten unverzüglich zu entrichten, um Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden, bringt bereits dem Wortlaut nach keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck und ist daher nicht Teil des Bescheidspruches, sondern eine auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Finanzamtes erteilte Information bzw. Rechtsbelehrung, wonach § 29 Abs. 2 FinStrG keine gesetzliche Zahlungsfrist für die Entrichtung der Abgaben im Sinne der BAO normiert (siehe dazu , wonach es sich bei einem in einem Bescheid über die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages vorgedruckten Text über die Zuerkennung einer Zahlungsfrist nicht um einen normativen Abspruch im Sinne der Einräumung einer Zahlungsfrist handelt) .

Eine "Berichtigung" des Spruches hat daher nicht zu erfolgen.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach dieser Bestimmung kann das Bundesfinanzgericht den Bescheid der Abgabenbehörde abändern. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die "Sache", den Gegenstand des Verfahrens, beschränkt.

"Sache " des Verfahrens ist die Angelegenheit, die dem Inhalt des Spruches des von der Abgabenbehörde erlassenen Bescheides zu Grunde liegt.

Im vorliegenden Fall ist "Sache" die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung. Da in der Sache selbst von der Bf. nichts vorgebracht wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ob, wie die Bf. vorbringt, eine die Einbringung hemmende Nachfrist vom Finanzamt zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, ist nicht im Verfahren über die Nicht-/Gewährung der Zahlungserleichterung, sondern in jenem Beschwerdeverfahren zu klären, in dem die - nach Ansicht der Bf. zu Unrecht erfolgte - Nichtberücksichtigung der Nachfrist rechtliche Folgen zu ihren Lasten nach sich gezogen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Graz , am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100420.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at