Erinnerung, an wen das Fahrzeug überlassen wurde. Bei Auslandsbezug ist Tatort der Nichterteilung der Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde in Österreich. Im Ausland aufhältiger ausländischer Staatbürger unterliegt dem österreichischen Recht.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7501310/2014-RS1 | Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder wie im vorliegenden Fall Begehen einer (Verwaltungs-)Straftat. Diesbezüglich kann daher nach der gesicherten Lebenserfahrung von einem entsprechenden Erinnerungsvermögen des Zulassungsbesitzers ausgegangen werden, im vorliegenden Fall umso mehr, da der Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung erst fünf Monate zurücklag. Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, dass notfalls Aufzeichnungen über die Fahrzeugüberlassung zu führen sind. |
RV/7501310/2014-RS2 | Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft besteht auch für einen deutschen Staatsbürger in Deutschland. Tatort ist der Sitz der anfragenden Behörde, also Österreich. Damit ist österreichisches Recht anzuwenden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Bescheidbeschwerde vom des Bf. Deutschland, vertreten durch Rae Deutschland, gegen das Straferkenntnis vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Dresdnerstraße 81-85, 1200 Wien, GZ: MA 67-PA-919482/3/0, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, entschieden:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht in Höhe von 24 Euro an die Magistratsabteilung 6 zu bezahlen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.
Laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vom ist der Beschwerdeführer (Bf.) zum Zeitpunkt der Tat datum 2013 Halter des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem (deutschen) Kennzeichen BS-DJ1 (VoraktS 3).
In der an den Bf. gerichteten Strafverfügung vom der belangten Behörde (bel. Beh.) (VoraktS 6) wurde diesem folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Sie haben am Datum2013 um 21:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1 Kgasse gegenüber 3 mit dem mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen [deutschen] Kennzeichen BS-DJ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der / die Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwies /en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer / n wurde / n in der Anzeige festgehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden."
Im "Widerspruch" genannten Schreiben vom (VoraktS 8) gab der Bf. an: " … ihr Schreiben habe ich heute erhalten. Gegen Ihre Strafverfügung erhebe ich hiermit rechtzeitig einen Einspruch. Begründung: Ich habe die mir angelastete Verwaltungsübertretung überhaupt nicht begangen. Da ich meinen Einspruch rechtzeitig erheben möchte, warte ich nicht auf die Rückkehr meines Anwaltes [Name] aus dem Urlaub. Er ist wahrscheinlich nächste Woche wieder da und wird sich mit der Sache befassen."
Der Rechtsanwalt gab in der Mail vom , 15:03 Uhr (VoraktS 10) an die bel. Beh. an, er lege gegen die Strafverfügung vom "fristgemäß" Einspruch ein. Der Rechtsanwalt halte die Strafverfügung auch für eine große Unverschämtheit, weil die bel. Beh. wegen des Umstandes, dass lediglich ein Parkschein nicht gezogen worden sei [Anmerkung: Tatsächlich lautet der Vorwurf in der Strafverfügung auf Manipulierung eines Parkscheines] 240 Euro "erhebe". Der Rechtsanwalt habe sich die Mühe gemacht und "mit die" Anonymverfügung[,] das heiße die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien[,] einmal angesehen. Danach wäre die bel. Beh. bei einem derartigen Verstoß allenfalls berechtigt, eine Geldbuße von 48 Euro zu verlangen. Offenbar habe die bel. Beh. gedacht, dass der Umstand, dass es sich um ein deutsches Fahrzeug[,] zum Nachteil des Bf. zu "berücksichtigen" sei. Der Bf. sei an dem maßgeblichen Tag überhaupt nicht in Wien gewesen, sondern habe sein Fahrzeug einer engen Verwandten überlassen. In Bezug auf die Personalien mache der Bf. von seinem Aussagerecht Gebrauch, das auch in Österreich bestehen "dürfte". Das Verfahren gegen den Bf. sei daher einzustellen. Sollte dies jetzt nicht unverzüglich geschehen, werde sich der Rechtsanwalt an die Europäische Kommission wenden und um Prüfung bitten, ob das Verhalten der bel. Beh., deutsche Halter härter zu bestrafen als österreichische, nicht gegen europäisches Recht verstoße. Gleichzeitig werde sich der Rechtsanwalt an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Unterstützung wenden. Ausdrücklich "beantrage" der Bf. hiermit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die bel. Bel. [ohne namentliche Nennung eines Organwalters, also eine Dienstaufsichtesbeschwerde gegen die Behörde selbst].
Hier verfahrensgegenständlich ist jedoch nicht die Strafverfügung wegen Hinterziehung der Parkometergebühr sondern eine Bescheidbescherde des Bf. gegen ein späteres Straferkenntnis wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft:
2.
Der an den Bf in Deutschland gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom der bel. Beh. (AS 4) ist zu entnehmen: "Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite !) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BS-DJ1 am Datum 2013 um 21:21 Uhr überlassen haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 01, Kgasse gegenüber 3 gestanden ist. (Delikt: Übertreten des Parkometergesetzes – gebührenpflichtige Kurzparkzone) Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."
Das rote "Advice of receipt/of delivery/of entry" (AS 5) trägt das Datum "160913" sowie Name und Unterschrift des Bf.
Das Schreiben des Bf. datiert "", übersendet mit Mail vom , 18:47 Uhr (AS 7) lautet: "Zu [sic] Last gelegt wird mir eine Übertretung des Parkometergesetzes – gebührenpflichtige Kurzparkzone am datum 2013. Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben [unter Angabe der Geschäftszahl] habe ich am Montag [,] den erhalten. Ich kann Ihnen mitteilen, dass ich keine Person nennen kann, da ich mich an die Verwaltungsübertretung nicht erinnern kann, die sie mir anlasten, keine Erinnerung habe. Ich weiß nur dass ich es jedenfalls nicht gewesen bin. Ich teile Ihnen mit, dass ich trotzdem jedoch bereit bin, um die Angelegenheit zu erledigen, eine Summe von 48 Euro zu überweisen, wenn Sie die Strafe entsprechend herabsetzen."
Dieses am bei der bel. Beh. eingelangte Schreiben (Mail) erfolgte zumindest rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung am beginnenden Frist von zwei Wochen.
Das gleichlautende Schreiben des Bf. mit Datumsangabe "" existiert auch als Brief (AS 8), der bei der bel. Beh. mit der Post am einlangte.
Die im Spruch wie das spätere, hier angefochtene Straferkenntnis gleichlautende jedoch keine Begründung enthaltende Strafverfügung vom (AS 10) wurde nach Zustellung in Deutschland am (AS 23 Rückseite) von dem durch Rechtsanwälte vertretenen Bf. mit Einspruch vom (AS 24f) mit der Begründung angefochten, der Bf. habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in Österreich befunden habe. Daneben sei der Bf. der Ansicht, dass die Höhe der Strafe völlig überzogen sei für einen "offenbar erfolgten Parkverstoß". Der Bf. habe das Gefühl, dass die Strafe nur deshalb so hoch sei, weil es sich um ein deutsches Fahrzeug handle. Der Bf. erwäge derzeit[,] sich an das deutsche Außenministerium zu wenden, mit der Bitte um Überprüfung, ob dies so korrekt sei oder ob eine Überprüfung erfolgen sollte, dass ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Gleichbehandlung aller EU-Bürger) vorliege. Derzeit gehe der Bf. allerdings davon aus, dass die Strafverfügung komplett aufgehoben werde, weil nicht der Bf. den Parkverstoß begangen habe. Seit dem Verstoß sei im Übrigen fast ein Jahr vergangen, so dass "unser Mandant natürlich auch nicht mehr bekannt ist", an wen er das Fahrzeug überlassen habe.
Es wurde verlangt, dass jeder Schriftverkehr mit der Kanzlei der Anwälte geführt wird.
3.
Dem Straferkenntnis vom (AS 28ff) ist den für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Teilen zu entnehmen:
"Sie [= Bf.] haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BS-DJ1 am Datum2013 um 21:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Kgasse gegenüber 3 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Mit Fax vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00.
Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle einer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."
"Bitte beachten: Die Überweisungsgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen und ist daher die Überweisung "spesenfrei für den Empfänger" durchzuführen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen gegenseitige Vollstreckungshilfe geleistet wird, das heißt, dass der Strafbetrag samt allfälliger vorgeschriebener Kosten im Falle der Nichtzahlung zwangsweise eingetrieben wird.
Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die persönliche Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde am per Fax gesendet, wobei keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben wurde. Sie teilten lediglich mit, dass Sie keine Person nennen können, da Sie sich an die Verwaltungsübertretung, die Ihnen angelastet wird, keine Erinnerung haben. Sie wissen nur, dass Sie es jedenfalls nicht gewesen sind. Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen haben, weil Sie sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in Österreich befunden haben. Daneben sind Sie der Ansicht, dass die Höhe der Strafe völlig überzogen ist für einen offenbar erfolgten Parkverstoß. Sie haben vorliegend das Gefühl, dass die Strafe nur deshalb so hoch ist, weil es sich um ein deutsches Fahrzeug handelte. Sie erwägen derzeit sich an das deutsche Außenministerium zu wenden, mit der Bitte um Überprüfung, ob dies so korrekt ist oder ob eine Überprüfung erfolgen sollte, dass ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Gleichbehandlung aller EU-Bürger) vorliegt. Derzeit gehen Sie allerdings davon aus, dass die Strafverfügung komplett aufgehoben wird, weil Sie nicht den Parkverstoß begangen haben. Seit dem Verstoß ist im Übrigen fast ein Jahr vergangen, so dass natürlich auch nicht mehr bekannt ist, [an] wen Sie das Fahrzeug überlassen haben.
Gegenständliches Verfahren ahndet die Übertretung nach § 2 des Parkometergesetzes. In diesem Verfahren wird Ihnen nicht die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an sich vorgeworfen, sondern der Umstand, dass Sie dem Auskunftsbegehren des Magistrates der Stadt Wien (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ) innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht entsprochen haben. Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges belässt, für dessen Abstellung Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in eine gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat (unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 des Parkometergesetzes). Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , ZI. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Unstrittig ist, dass Sie der Halter des gegenständlichen Fahrzeuges sind. Dieser ist dem Zulassungsbesitzer nach österreichischem Kraftfahrzeugrecht gleichzuhalten. Daher wurde die gegenständliche Lenkeranfrage zu Recht an Sie gerichtet. Ebenso unstrittig ist, dass diese Lenkeranfrage am zugestellt wurde. In der von Ihnen am per E-Mail erteilten Lenkerauskunft wurde keine konkrete Person bekannt gegeben. In dieser "Lenkerauskunft" wurde lediglich angegeben, dass Sie keine Person nennen können, da Sie sich an die Verwaltungsübertretung, die Ihnen angelastet wird, keine Erinnerung haben. Sie wissen nur, dass Sie es jedenfalls nicht gewesen sind. Damit wurde aber eindeutig keine konkrete Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, genannt. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Sig Nr 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (unter Hinweis auf die "hg" [Anmerkung: Die verwendete Abkürzung "hg" für "hiergerichtlich" ist völlig verfehlt, da es sich bei der bel. Beh. keinesfalls um ein Gericht handelt.] Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom 19."1.1990, Zahl 87/17/0387). Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (unter Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). Das die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist (unter Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , Zahl 97/02/0220). Die Aufforderung zur Lenkerauskunft hat eine verständliche Erklärung darüber enthalten, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist; der Unrechtsgehalt war Ihnen somit bekannt. Die Frist zur Erteilung einen Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Da anlässlich Ihrer E-Mail vom kein konkreter Lenker genannt wurde, haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz nicht entsprochen. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt – bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung \ stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe [240 EUR] als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.""
Das Straferkenntnis wurde am in Wien zur Post gegeben, dem Zustellnachweis AS 31 ist kein Datum der Zustellung zu entnehmen, die Rechtsanwälte geben als Zustelldatum den an, der Rückschein langte am bei der bel. Beh. in Wien ein.
In der Bescheidbeschwerde vom (FAX , 16:45 Uhr; AS 34f) bringt der Bf. durch die REchtsanwälte vor, die von der bel. Beh. verhängte Strafe sei völlig überzogen. Es könne überhaupt keine Rede davon sein, dass für einen einfachen Parkverstoß, den der Bf. noch nicht einmal selbst begangen habe, einen Betrag in Höhe von 240 Euro zuzüglich Kosten [24 Euro] angemessen sein sollen. Eine Strafe von 240 Euro bewege sich oberhalb der Hälfte der Höchststrafe, die verhängt werden könnte. Wie gesagt handle es sich hier um einen einfachen Parkverstoß. Es liege der Verdacht nahe, dass die bel. Beh. diese Höhe nur verhängt habe, weil es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handle und nicht um einen österreichischen Staatsangehörigen. Dazu komme, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe, der dem Bf. zugerechnet werde, obwohl er diesen überhaupt nicht begangen habe. Dieser Punkt sei nicht hinreichend durch die bel. Beh. gewürdigt worden. Der Bf. gehe davon aus, dass die Strafe nunmehr angemessen herabgesetzt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF lautet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Unbestritten ist, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BS-DJ1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 idgF abgestellt war, wofür eine Parkometerabgabe zu entrichten war und der Bf. als Zulassungsbesitzer anzusehen ist.
Der Inhalt der Antwort des Bf. vom FAX auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wird nochmals wörtlich wiedergegeben: "Zu [sic] Last gelegt wird mir eine Übertretung des Parkometergesetzes – gebührenpflichtige Kurzparkzone am datum 2013. Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben [unter Angabe der Geschäftszahl] habe ich am Montag [,] den erhalten. Ich kann Ihnen mitteilen, dass ich keine Person nennen kann, da ich mich an die Verwaltungsübertretung nicht erinnern kann, die sie mir anlasten, keine Erinnerung habe. Ich weiß nur dass ich es jedenfalls nicht gewesen bin. Ich teile Ihnen mit, dass ich trotzdem jedoch bereit bin, um die Angelegenheit zu erledigen, eine Summe von 48 Euro zu überweisen, wenn Sie die Strafe entsprechend herabsetzen."
Das Schreiben des Bf. enthält die Aussage, er könne sich nicht an eine "ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am datum 2013" erinnern, er sei es jedenfalls nicht gewesen, sei jedoch trotzdem bereit zur Erledigung der Angelegenheit eine reduziert Strafe von 48 Euro zu zahlen.
Erstaunlich ist das Verlangen des Bf. eine im Auskunftsersuchen der bel. Beh. nicht einmal genannte oder gar vorgeschriebene Geldstrafe in einem reduzierten Betrag bezahlen zu wollen, obwohl er sich an nichts erinnere und er überdies "es jedenfalls nicht nicht gewesen" sei.
Dem Aufforderungsschreiben der bel. Beh. ist unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung deutlich zu entnehmen, dass der Bf. zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auch verpflichtet ist, wenn er der Meinung sei, das angegebene Delikt (unter detaillierter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort) nicht begangen zu haben, ihn ansonsten einer Verwaltungsstrafe droht. Mit dem oben wiedergegebenen Äußerungen ist der Bf. seiner Verpflichtung zur Nennung des Lenkers nicht nachgekommen.
Die weitere Äußerung des Bf., er könne keine Person als Lenker nennen, da "er sich an die Verwaltungsübertretung nicht erinnern könne", ist ebenfalls nicht als Bekanntgabe jener Person zu werten, der der Bf. das mit Kennzeichen angegebene Fahrzeug am datum 2013, 21:21 Uhr überlassen hat. Dem Bf. ist zuzumuten, dass er angibt, an welche von ihm namentlich und mit Adresse zu bezeichnenden Person (im Schreiben vom gab der Bf. an, er sei nicht in Wien gewesen und habe das Fahrzeug einer "engen Verwandten" überlassen) an dem von der bel. Beh. mit Datum und Uhrzeit exakt und unmissverständlich bezeichneten Zeitpunkt das Fahrzeug überließ. Diese Auskunft ist auch einer 1935 geborenen Person leicht zumutbar. Der Antwort des Bf. ist nicht zu entnehmen, dass er die Anfrage nicht verstanden hätte, auch erstattete der von Rechtsanwälten vertretene Bf. kein diesbezügliches Vorbringen.
Die in sich widersprüchlichen Aussagen des Bf., er könne keine Person als Lenker nennen, weil er sich an keine "ihm zur Last gelegte" Verwaltungsübertretung betreffend gebührenpflichtige Kurzparkzone erinnern könne und er wisse nur, das er es nicht gewesen sei, bzw. er sei nicht in Wien gewesen und insbesondere im Schreiben vom , er habe das Fahrzeug einer nahen Verwandten (ohne weitere Angaben) überlassen, befreit den Bf. nicht vor der in § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Pflicht zur Angabe von Namen und Anschrift der Person, der der Bf. am datum 2013, 21:21 Uhr das Fahrzeug überlassen hat.
Ein Aussageverweigerungsrecht, über dessen Existenz der Rechtsanwalt selbst nur Vermutungen anstellt, gibt es nicht.
Ein Zwang zur Selbstbezichtigung durch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Bf. vertreten durch einen Rechtsanwalt bereits im Schreiben vom angab, er sei an dem von der bel. Beh. angegeben Tatzeitpunkt der Nichtentrichtung der Parkometerangabe "überhaupt" nicht in Wien gewesen sondern habe sein Fahrzeug einer "engen Verwandten" überlassen (deren Namen und Anschrift er nicht nenne).
Ein "Aussageverweigerungsrecht" auf Nichtbekanntgabe der als "nahe Angehörige" bezeichneten Person, der das Fahrzeug überlassen worden sei, wobei es sich beim verwendeten Begriff der "nahen Angehörigen" um eine nicht überprüfbare Behauptung des Bf. handelt, besteht ebenfalls nicht.
Artikel II "Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird", BGBl. Nr. 384/1986 lautet:
"Artikel II (Verfassungsbestimmung): Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer" [Im vorliegenden Fall den Bf. als Fahrzeughalter.] "und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Beim genannten Art II handelt es sich somit um eine Bestimmung des Bundesverfassungsrechtes, das Finanzausgleichsgesetz (FGA) 1985 ist hingegen einfaches Bundesrecht. Die in der Zwischenzeit ergangenen Außerkrafttretungsbestimmungen der nachfolgenden Finanzausgleichsgesetze betreffend das jeweils unmittelbar vorangegangene Finanzausgleichgesetz, können aber als einfache Bundesgesetze die höherrangige bundesverfassungsrechtliche Bestimmung des oben zitierten Art. II BGBl. Nr. 384/1986 weder außer Kraft setzen noch sonst derogieren. Damit stellt Art. II BGBl. Nr. 384/1986 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eigenständiges Bundesverfassungsrecht dar, auf Grund dessen allfällige einfachgesetzliche Verweigerungsgründe im vorliegenden Fall zurücktreten.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder wie im vorliegenden Fall Begehen einer (Verwaltungs-)Straftat. Diesbezüglich kann daher nach der gesicherten Lebenserfahrung von einem entsprechenden Erinnerungsvermögen des Zulassungsbesitzers ausgegangen werden, im vorliegenden Fall umso mehr, da der Zeitpunkt der Fahrzeufüberlassung erst fünf Monate zurücklag. Daüber hinaus normiert § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, dass notfalls Aufzeichnungen über die Fahrzeugüberlassung zu führen sind.
Die über einen größeren Zeitraum verteilten Aussagen, er könne keinen Lenker nennen, weil der Bf. sich nicht an eine angeblich ihn angelastete Verwaltungsübertretung erinnern könne und er diese Übertretung auch nicht begangen habe, bzw. die frühere schriftliche Aussage, er sei nicht in Wien gewesen sondern habe das Fahrzeug einer nahen Verwandten überlassen, deren Namen und Anschrift er aber nicht nenne, zeigt ein hohes Maß an Zynismus und Verwirrtaktik gegenüber der bel. Beh., die bei der Strafbemessung zu beachten sein wird.
Bei der Beurteilung der (mangelhaften) Lenkerauskunft vom sind selbstverständlich die vorherigen Angaben des Bf im Schreiben vom mitzudenken, wonach der Bf. selbst nicht in Wien gewesen sei sondern das Fahrzeug einer anderen namentlich nicht genannten Person überlassen habe. Die Auskunft im Schreiben vom führte nämlich erst zum Ersuchen der Lenkerauskunft vom (wenn der Bf. nicht in Wien geswesen sei und das Fahzeug jemand anderen überlassen habe, soll der Bf. Namen und Anschrift dieser Person nennen).
Der Bf. ist somit in seinem Schreiben datiert "" seiner Verpflichtung zur Lenkerbenennung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht nachgekommen.
Der Tatort der Nichterfüllung der Lenkerauskunft liegt am Sitz der bel. Beh. als anfragende Behörde, somit in Österreich [VwGH (verstärkter Senat) , 93/03/0156, betreffend einen deutschen Zulassungsbesitzer] und ist daher österreichisches Recht anzuwenden (wiederum: ).
Strafe:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Der Bf. gab auch im Rechtsmittelverfahren nicht Namen und Anschrift der Person an, der er das Fahrzeug überließ.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, welches jedenfalls im vorliegenden Fall gegeben ist. Dass der Bf. zur Befolgung des Ersuchens um Lenkerauskunft rechtlich verpflichtet ist und im Nichterfüllungsfall eine Verwaltungsstrafe droht, konnte dieser dem Ersuchen selbst unmissverständlich entnehmen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Das durch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an einer raschen und möglichst wenig kostenintensiven Ausforschung des Täters in Bezug auf die Nichtentrichtung der geschuldeten Parkometerabgabe. Durch widersprüchliche Angaben in mehreren Schriftsätzen (siehe oben) hat der Bf. dieses geschützte Rechtsgut gröblichst verletzt, was als wesentlicher Erschwerungsgrund zu beurteilen ist und zunächst ein Ausgehen vom oberen Strafrahmen rechtfertigt.
Die Berufung auf ein nicht existentes Recht auf Aussageverweigerung wird bei der Strafbemessung als neutral (weder Erschwernis- noch Milderungsgrund) behandelt.
Der Milderungsgrund der Erstbegehung der Tat wurde bereits von der bel. Beh. zu Gunsten des Bf. im angefochtenen Bescheid angewendet.
Aus den genannten Gründen, insbesondere dem schwerwiegenden oben aufgezeigten Rechtsgutverletzung ist unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Erstbegehung die von der bel. Beh. verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2/3tel (240 Euro) der möglichen Höchststrafe von 365 Euro jedenfalls als angemessen zu beurteilen.
Der Bf. machte keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, jedoch ist die Strafe von 240 Euro auch bei bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Grund der aufgezeigten schwerwiegenden Rechtsgutverletzung angemessen.
Die Verfahrenskosten laut Straferkenntnis von 24 Euro entsprechen richtigerweise 10% der verhängten Strafe (§ 64 Abs. 2 VStG).
Eine Ungleichbehandlung eines deutschen Staatsbürgers, über dessen Vorliegen die Rechtsanwälte des Bf. ohne Vorlage konkreter Beweise selbst nur Vermutungen anstellen, ist nicht zu erkennen. Ein österreichischer Staatsbürger hätte beim aufgezeigten Verschuldensgrad des Bf. exakt dieselbe Strafe erhalten.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Die Kosten waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG mit 48 Euro (20% der verhängten Strafe) zu bemessen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ausschließlich eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden durfte und im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eine Geldstrafe von 240 Euro verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Lenkerauskunft |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501310.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at