Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2014, RV/7103447/2014

Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels im Wege der Veranlagung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103447/2014-RS1
Bei Auszahlung sonstiger Bezüge aus zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen findet eine Anpassung des Jahressechstels (auf Basis eines Dienstverhältnisses) nur dann statt, wenn dem (zweiten) Dienstgeber die Bezüge aus dem ersten Dienstverhältnis bekannt gegeben werden, widrigenfalls im Veranlagungsverfahren ex lege keine Neuberechnung des Jahressechstels, sondern lediglich eine Anpassung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer zu erfolgen hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. vertreten durch Vertreter gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird auf Basis der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , sohin mit dem Betrag von 10.556 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde der als Expatriates im Inland tätige, die x Staatsbürgerschaft besitzende Bf. aufgrund eines für den Zeitraum vom bis zum ausgestellten Lohnzettels zur Einkommensteuer 2011 veranlagt, wobei der Bezug habende Bescheid vom auf eine Gutschrift von 4.687 Euro lautete.

Gegen vorgenannten Bescheid wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und hierbei die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2011 in Anlehnung an nachstehend beschriebenen Kriterien beantragt.

Zunächst führte die steuerliche Vertretung des Bf. aus, dass dieser im Zeitraum vom bis zum von seinem in den X2 domizilierten Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden sei. Durch den am erfolgten Zuzug seiner Familie  habe sich gemäß Art. 4 DBA Österreich - X1 der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert. Ab dem habe der Bf. eine neue Tätigkeit in Y aufgenommen, wobei seine Familie am in vorgenanntes Land übersiedelt sei. Zusammenfassend betrachtet habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen entsprechend der Bestimmung des Art. 4 DBA Österreich-Y mit nach Y verlagert. Ungeachtet vorstehender Ausführungen habe der angefochtene Bescheid nur die im Zeitraum bis zum bezogenen nichtselbständigen Einkünfte umfasst, wobei in Anbetracht der Bestimmung des Art. 15 DBA Österreich - Y für die im Zeitraum vom bis zum 16. August bezogenen Einkünfte aus nichtselbständer Arbeit Steuerpflicht in Österreich bestehe. Aus vorgenannten Gründen werde die Berücksichtigung nämlicher Einkünfte laut der im Anhang befindlichen Lohnsteuerbescheinigung L 17 beantragt.

Des Weiteren relevierte der Bf. - unter Bezugnahme auf seine rechtliche Stellung als im Inland beschäftigter EU- Bürger - die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Kinderfreibetrages für zwei Kinder.

In dem, dem Rechtsmittel beigelegten, von der steuerlichen Vertretung des Bf. erstellten Berechnungsblatt wird eine Steuerlast von 92.333,21 Euro, respektive eine, nach Anrechung der Lohnsteuer verbleibende Nachzahlung von 4.068,59 Euro ausgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde - unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie der Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder - die Einkommensteuer für das Jahr 2011 im Ausmaß von 10.556 Euro festgesetzt, wobei die Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug auf den Betrag von 31.755,21 Euro lauteten.

In dem gegen vorgenannte BVE erhobenen Vorlageantrag vom rügte die steuerliche Vertretung des Bf. die Nichtermittlung des Einkommens für den Zeitraum vom bis zum auf Basis der gelegten Berechnung. In Concreto habe es die Abgabenbehörde betreffend die sonstigen Bezüge verabsäumt eine Neuberechnung des Jahressechstels vorzunehmen. Nach den Berechnungen des Bf. beliefe sich das Jahressechstel - ausgehend von den laufenden Bezügen des Zeitraumes vom bis zum , sprich sohin einer Basis von 206.694,94 Euro - auf 51.673,74 Euro. Demzufolge sei ob vorgenannten Ausmaßes des Jahressechstels auf die gesamten sonstigen Bezüge des Bf. von 38.558,43 Euro der begünstigte Steuersatz von 6% anzuwenden und summa Summarum die Einkommensteuer des Jahres 2011 mit 92.333,21 Euro festzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

In Ansehung der Bestimmung des § 264 Abs. 3 BAO, der gemäß bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt, hatte das BFG über nachstehende Streitpunkte zu befinden:

1. Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderfreibeträge für zwei Kinder 

2. Neuberechnung des Jahressechstels im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2011

Ad. 1. Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibeträge

In Ansehung der Aktenlage sowie des Vorbringens des Bf. im (Berufungs)Beschwerdeschriftsatz vom gelangte das BFG zur Überzeugung, dass betreffend die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages soie die Berücksichtgung der Kinderfreibeträge für zwei haushaltszugehörige Kinder keine Bedenken obwalten und war daher dem diesbezüglichen Begehren des Bf. Folge zu geben.

Ad. 2. Neuberechnung des Jahressechstels im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2011

Vor näherem Eingehen  auf diesen Beschwerdepunkt ist festzuhalten, dass - sowohl nach der Aktenlage, als auch nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - der Bf. im Zeitraum vom bis zum bei einem inländischen Arbeitgeber und sodann anschließend daran ab dem für einen in Y domizilierten Arbeitgeber im nichtselbständigen Verhältnis beschäftigt war, wobei ob des ebenfalls unstrittigen Faktums der mit erfolgten Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Y in Entsprechung des Art. 15 DBA Österreich - Y die im Zeitraum vom bis zum bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung zu unterziehen sind. Des Weiteren steht fest, dass der für den Zeitraum vom bis  ausgestellte Lohnzettel in der KZ 351 die Gewährung sonstiger Bezüge im Ausmaß von 18.997,71 Euro widerspiegelt.

Ausgehend von nämlicher "Gestaltung" des Lohnzettels sowie der Höhe der in der BVE zum Ansatz gelangten Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug von 31.755,21 Euro, welcher schlussendlich auf einer exklusiv auf die Tätigkeit vom bis zum  abgestellten Berechnung des Jahressechstels im Betrag von 4.252,50 Euro [(17.010 Euro laufende Bezüge/240 abgelaufene Tage seit dem  x 60)], respektive der "Zurechnung" des Sechstelüberhanges von 14.275,21 Euro (18.997,71 - 4.252,50) zu den laufenden Bezügen von 17.010 Euro zurückzuführen sind, ist es als erwiesen anzusehen, dass dem zweiten Dienstgeber die Vorbezüge des Bf. offenbar nicht bekannt gegeben worden sind.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen greift auch der in der Verwaltungspraxis für den Fall, dass laufende Bezüge von mehreren Arbeitgebern hintereinander ausbezahlt werden, entwickelte Grundsatz, dem gemäß bei der Sechstelberechnung so vorzugehen ist, als ob alle Bezüge in einem Kalenderjahr nur von einem einzigen Arbeitgeber ausbezahlt worden wären, im zu beurteilenden Fall gerade nicht Platz. Korrespondierend damit hat die Sechstelberechnung wie bei einer erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit zu erfolgen, ein Umstand, der wiederum bedeutet, dass das Jahressechstel -  ebenso wie im Falle des zeitgleichen Bestehens mehrerer Dienstverhältnisse - von jedem Arbeitgeber für sich zu berechnen ist.

Aus der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des § 41 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988, wonach die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich entfällt, neu zu berechnen ist, wenn das Jahresschstel 2.100 Euro übersteigt, ist zu folgern, dass der (Einkommensteuer)Gesetzgeber lediglich eine im Wege der Veranlagung vorzunehmende Korrektur der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer intendiert, wobei diese Korrektur - im Vergleich zwischen dem Erstbescheid und der BVE- durch Einbeziehung der im Zeitraum vom bis zum bezogenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels via Erhöhung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer um den Betrag von 255,15 Euro (= 6% von 4.252,50 Euro) auch tatsächlich erfolgt ist.  Ungeachtet vorstehend beschriebener Steuerkorrektur ist jedoch die vom Bf. angestrebte Neuberechnung des Jahressechstels im Wege der (Arbeitnehmer)Veranlagung ex lege nicht vorgesehen. In nämliche Richtung weist auch die Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichthofes, vermittels derer vorgenannte Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unisono die Auffassung vertreten, dass bei einer Veranlagung keine Änderung der von den einzelnen Arbeitgebern während des Kalenderjahre durchgeführten Sechstelberechnungen erfolgt ().

In Ansehung vorstehender Ausführungen vermochte daher das BFG dem Antrag des Bf. auf Neuberechnung des Jahressechstels nicht näher zu treten und war daher die Einkommensteuer 2011 auf Basis der BVE vom festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, da einerseits der vom Bf. gestellte Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels ex lege nicht vorgesehen ist, andererseits das Erkenntnis des BFG - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt -, nicht von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103447.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at