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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/4100047/2014

Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Kinderabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ri in der Beschwerdesache BF , vertreten durch RÄ), Rechtsanwälte, K gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) des FA K. vom , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.
 

1. Akteninhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 den Kinderfreibetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag für ihre zwei Kinder A. und D .

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom wurde weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Kinderfreibetrag für die Kinder zuerkannt. Der Kinderfreibetrag wurde nicht gewährt, weil für die Kinder im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zugestanden sei.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da keine Kinder vorhanden gewesen seien, für die die Bf. oder ihr Ehegatte mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bf. aus, dass die Kinder ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag zustünden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe sei beantragt worden, darüber sei noch nicht entschieden worden. Sie beantrage sowohl den Kinderabsetzbetrag und den Alleinverdienerabsetzbetrag für beide Kinder zu berücksichtigen.

2. Gesetzliche Grundlagen:

§ 33 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind.

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.  Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro und bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach " 33 Abs. 3" zusteht.

Nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • Die Bf. ist die Mutter der minderjährigen Kinder A. (geb. 1 ) und D (geb. 2 ).

  • Die Bf., ihr Ehegatte und die Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

  • Der Hauptwohnsitz der Familie befindet sich in P..

  • Die Kinder besuchten ab dem Schuljahr 2008/2009 als ordentliche Schüler die Grundschule KM in Ku. . D besuchte ab dem Schuljahr 2008/2009 die dritte, und A. die erste Klasse.

  • Die Kinder werden in M. von den dort lebenden Großeltern betreut und versorgt.

  • Die Kinder hielten sich im Streitzeitraum in Österreich lediglich während der Ferien – rund 3 ½ Monate auf.

  • Das Bundesfinanzgericht wies eine Beschwerde der Bf. betreffend Rückzahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die beiden Kinder für den Zeitraum September 2008 bis März 2012 als unbegründet ab (vgl. Erkenntnis vom , RV/4100246/2013), weil sich die Kinder im weitaus überwiegendem Maße in M. aufhielten und von den dort lebenden Großeltern  betreut und versorgt werden.

  • Die Kinder besuchten auch im Jahr 2012 die Schule in M. .

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf dem vorliegenden Einkommensteuerakt, den Vorbringen der Bf. sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung.

4. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesfinanzgericht sieht es - aufgrund des angeführten Sachverhaltes - als erwiesen an, dass sich die Kinder zu Schulzwecken rund 8 ½ Monate in M. und nur während der Ferien in Österreich aufhielten.

§ 106 EStG 1988 umschreibt die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partner" als Legaldefinitionen. Die zentrale Bedeutung dieser Begriffe ist u.a. im Hinblick auf die Anknüpfungen im Tarif (§ 33) zweckmäßig. Soweit die Begriffe "Kinder" und "(Ehe)Partner" im Tatbestand einer Bestimmung des EStG vorkommen, sind sie daher im Sinne der vorangeführten Legaldefinitonen zu verstehen. Die Kindereigenschaft im Sinne des Abs. 1 stellt auf das im Kalenderjahr überwiegende Zustehen eines Kinderabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit.) ab. Da § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 als Voraussetzung für den Kinderabsetzbetrag die Gewährung der Familienbeihilfe vorsieht, ist Kind im Sinne des Abs. 1 ein solches, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 2. Band, Kommentar, Anm. 1 und 3 zu § 106). Laut Sachverhaltsfeststellung wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/4100246/2013 vom rückgefordert.

Für A. und D trifft somit die Legaldefinition für Kinder gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu. Daraus ist weiters zu folgern, dass das im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierte Tatbestandsmerkmal, wonach ein Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit "mindestens einem Kind" sein müsse, nicht erfüllt ist, sodass der Bf. bereits aus diesem Grund kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

Und auch § 106a Abs. 1 EStG 1988 knüpft an das Tatbestandsmerkmal "Kind" iS des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Nur dann steht ein Kinderfreibetrag zu, wenn dieses Merkmal vorliegt.

Im Beschwerdefall ist die "Kindereigenschaft" nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 aber nicht gegeben. Damit war auch ein Anspruch auf Gewährung der Kinderfreibeträge für D und A. nicht gegeben.

Das Vorbringen der Bf., dass die Kinder den Hauptwohnsitz in Österreich hätten, und dass deshalb sowohl die Familienbeihilfe wie auch der Kinderabsetzbetrag zustünde, trifft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4100246/2013 verwiesen.

5. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht uneinheitlich zu beurteilen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Kinderfreibetrag
"Kindeigenschaft " § 106 Abs. 1 EStG 1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100047.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at