Sind Aufwendungen für eine Mediatoren-Ausbildung sowie für einen Lehrgang zum NLP-Practitioner eines BHS-Lehrers Werbungskosten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Dr. Johann Rebernig, Radetzkystraße 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des FA Spittal Villach vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird teilweise Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Erkenntnisses bildet.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein BHS-Lehrer, machte in der Einkommensteuererklärung für 2008 Werbungskosten in Höhe von € 268,00 für Arbeitsmittel, € 310,09 für Fachliteratur, € 2.722,00 für Reisekosten und € 5.120,00 für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten - Umschulung geltend
Das Finanzamt erließ einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2008.
Im Vorhalt vom forderte es den Bf. auf, die begehrten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Weiters sollte der Bf. seine berufliche Tätigkeit bekanntgeben und eine kurze Stellungnahme bezüglich des Zusammenhangs der Tätigkeit mit den Aus- und Fortbildungskosten abgeben.
In dem im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen berichtigten Einkommensteuerbescheid 2008 vom brachte das Finanzamt die belegmäßig nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von € 186,00 in Abzug. Trotz Aufforderung habe der Bf. die benötigten Unterlagen nicht beigebracht. Die beantragten Ausbildungskosten für Mediation und Konfliktregelung sowie die Ausbildung NLP-Practitioner seien aufgrund der allgemeinen Art der Thematik keine berufsspezifische Fortbildung. Das in den Seminaren vermittelte Wissen, die dort erlernten Methoden und Fertigkeiten sowie persönlichkeitsbildende Themen seien von sehr allgemeiner Art und hätten diese Fortbildung nicht nur Pädagogen, sondern Angehörige verschiedenster Berufsgruppen bis hin zu nicht berufstätigen Personen besucht.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eingebrachten Berufung- nunmehr Beschwerde - führte der Bf. aus, dass die Ausbildungskosten in Höhe von € 8.420,09 für Mediation und Konfliktregelung sowie für die Ausbildung als NLP-Practitioner berufsspezifische Fortbildungskosten seien. Mediative Techniken seien für das Berufsbild „Lehrer“ unabdingbar notwendig, sofern vom Pädagogen der Beruf ernst genommen werde. Bisher habe sich die berufliche Ausbildung auf fachliche Inhalte beschränkt. Die Umwelteinflüsse hätten aber wesentlich dazu beigetragen, dass die Aneignung von psychologischem und sozialem Hintergrundwissen mehr denn je notwendig sei. Als Gründe für die veränderten Bedingungen seien die Überfrachtung mit Inhalten einer vielfältigen Lebenswelt, nach außen getragenes hohes Selbstwertgefühl, das keine inhaltlichen Wurzeln aufweise, des Weiteren, dass die Ausbildung nicht als etwas Wichtiges erachtet werde; die aktuelle Bildungspolitik würde dazu ihren wesentlichen Beitrag leisten, dass es heute viele "Prinzen" und "Prinzesschen" und viele Einzelkinder ohne soziale Kompetenz gebe und Kinder durch ihre ehrgeizigen Eltern überfordert würden.
Vom Landesschulrat würden zwei bis drei Mediatoren beschäftigt, eingesetzt jedoch nur für Grenzfälle, die kurz vor der Veröffentlichung durch die Medien stehen. Um Konflikte zwischen Schülern und Lehrern bzw. zwischen Eltern und Lehrern schon im Ansatz zu erkennen und eine Eskalation zu vermeiden, sei es mehr denn je notwendig, strukturierte, mediative Techniken im schulischen Alltag anzuwenden.
Der Bf. unterrichte ausschließlich Jugendliche und junge Erwachsene, diese seien in der persönlichen Umbruchsphase, daher sei eine entsprechend strukturierte Intervention im täglichen Unterricht oftmals notwendig. Er unterrichte an der Schule I in X. und seit eineinhalb Jahren auch im Rahmen von Lehre und Matura an der Schule II in Y. Diese Schülerklientel erforderte psychosoziale Kenntnisse in einem noch höheren Ausmaß. Im Bereich der Berufsschule herrsche weitgehend Unwissen in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Lehrlingsmediation, sodass Wissensvermittlung nur möglich sei, wenn man sich dieses strukturierte Wissen aneigne und auch entsprechend anwenden könne.
Beim Ausbildungslehrgang Mediation und Konfliktregelung seien verschiedene Mediationsverfahren angeboten worden, u.a. auch die Schulmediation. Aufgrund des breiten Berufsspektrums der Teilnehmer und der beschränkten Kursstunden hätten sich die Teilnehmer auf ein Mediationsverfahren einigen müssen. Mit dem Volksbegehren "Bildungsinitiative" im November 2011 sollte Druck für die längst überfällige Bildungsreform ausgeübt werden. Es könne doch nicht sein, dass einem engagierten Pädagogen, der noch mindestens zehn Berufsjahre Jugendliche auf den Berufsalltag vorbereiten soll, der Werbungskostenabzug versagt bliebe. Der Bf. trage mit dieser Weiterbildung auch zu einem up-grading des Images des Lehrerberufes bei.
Beigelegt war folgende Stellungnahme vom der Direktorin der Schule I:
„Revision Werbungskosten Mediation (+NLP) des Bf.
Die Schule I mit 140 Lehrkräften und +/- 1100 SchülerInnen im Alter von 14 bis 20, im Kolleg Medieninformatik mit StudentInnen bis zum Alter von 30 Jahren bietet, wie leicht vorstellbar ist, auch Anlässe für Konflikte jeder Art.
Konflikte unter SchülerInnen, zwischen Lehrkräften und SchülerInnen, manchmal auch mit Eltern bzw. im Rahmen des mehrmonatigen Praktikums, welches alle SchülerInnen lt. Lehrplan zu absolvieren haben, auch mit dessen/deren ArbeitgeberInnen.
Für stark eskalierte Konflikte, die auch schon "nach außen" dringen, stellt der Landesschulrat für das Bundesland 1 Mediatoren zur Verfügung.
Allerdings: für Konflikte auf alltäglicher Ebene, die nicht eskaliert sind, stellt es für unsere Schule ein Positives dar, sofort und unbürokratisch entsprechend strukturiert ausgebildete KollegInnen, die MediatorInnen sind, ohne lange Amtswege effektiv zur Verfügung zu haben.
Dies stellt für das Erlernen auch sozialer Kompetenzen, an welchen es oft durch gesellschaftliche Rahmenbedingungen mangelt, einen großen Vorteil im Rahmen der Aktivitäten der Schule I dar.
Einschlägige "Einsätze" gab es schon an unserer Schule, daher ist es von Seiten der Direktion zu begrüßen, wenn KollegInnen - aus eigener Initiative und auf eigene Rechnung - dazu beitragen, das soziale schulische Klima zu verbessern.
Demnächst wird an der Schule I sog. "Peermediation" installiert. Dies bedeutet, dass SchülerInnen mediatorisch geschult werden. Dazu sind ausgebildete Mediatoren aus dem Lehrkörper zur Aus- und Weiterbildung nötig.
Der Bf. ist neben den Unterrichtsstunden an der Schule I auch an der Schule II tätig. Auch dort schätzt man die Anwesenheit von ausgebildetem Personal.
Weiters, so ist mir bekannt, will der Bf. mit einer Gruppe von Mediatoren die SchülerInnen der Kärntner Fachberufsschulen über die Möglichkeiten sog. Lehrlingsmediation im Rahmen des Unterrichts informieren. Dies ist ohne entsprechende kostenintensive Qualifikation nicht möglich.
Daher ersuche ich Sie, oben Genanntes in Ihre Überlegungen positiv einfließen zu lassen.“
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008. Es sei unbestritten, dass NLP ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstelle, das es ermögliche, dass Kommunikation und die Aufnahme bzw. Lernfähigkeit verbessert werde. Für die Anerkennung als Werbungskosten sei die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes nicht ausreichend. Es müsse vielmehr eine (fast) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass diese Art von Fortbildung nicht nur von Pädagogen, sondern auch von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen bis hin zu nicht berufstätigen Personen besucht werde, zeige, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorgelegen, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Art gewesen sei. Selbst eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber sowie die Tatsache, dass der Besuch eines solchen Seminars für die berufliche Tätigkeit des Bf. förderlich sei, führe zu keinen Werbungskosten.
Im Vorlageantrag führte der Bf. ergänzend aus, dass die Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere der Lehrgang Mediation, allgemein anerkannt als ausgesprochen zielführend und nützlich für den Umgang mit Schülern/Eltern/Lehrern und daher in einem objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf seien. Diese Bildungsmaßnahme könne zwar grundsätzlich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sein, dennoch führe dieser Umstand nicht dazu, dass das vermittelte Wissen von allgemeiner Art gewesen sei. Vielmehr hindere ein anderweitiger beruflicher oder auch privater Zusatznutzen nicht die Absetzbarkeit der Kosten, wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen sei und es an berufsspezifischen Bildungsangeboten fehle. Verwiesen werde auf die Entscheidung des .
Im Vorhalt vom wurde der Bf. gebeten, folgende Fragen zu beantworten und die angesprochenen sowie die seine Angaben dokumentierenden Unterlagen beizubringen:
„Welche Fächer haben Sie im Jahr 2008 unterrichtet?
Wo haben Sie den Lehrgang besucht?
Wie viele Stunden hat der Lehrgang umfasst?
Über welchen Zeitraum (z. B. Semester) ist die Veranstaltung gelaufen?
Zu welchen Zeiten (z. B. Abendstunden, Wochenenden, etc.) hat der Lehrgang stattgefunden?Mi welchem Abschluss hat dieser Lehrgang geendet?
Haben Sie ein entsprechendes Zertifikat bekommen?
Wozu berechtigt Sie ein allfälliger Abschluss?Welche Kenntnisse haben Sie dabei erworben?
Wie konnten Sie diese in Ihrem Beruf konkret umsetzen?Ist an der Schule I - oder auch an der Schule II - zwischenzeitig eine Peergroup eingerichtet worden, wie von Ihrer Direktorin im Schreiben in Aussicht gestellt?
Wenn ja, sind Sie eingebunden bzw. mit entsprechenden Aufgaben beauftragt?
Wenn nein, wann ist die Peergroup zu erwarten?Legen Sie bitte
a. den Zahlungsbeleg für die Aufwendungen,
b. ein allfälliges Abschlusszertifikat vor.Haben Sie einen Kostenersatz vom Dienstgeber oder allfälligen anderen Stellen bekommen?
Wenn ja, wieviel?“
In der Vorhaltsbeantwortung vom schilderte er , von der selbstständigen Tätigkeit seines Vaters in seiner Einstellung zur Arbeit geprägt zu sein. Er sei ein "unruhiger Geist". Er habe nach dem Abschluss der HAK Anglistik und Germanistik studiert. Nach Ende des Studiums habe er hauptsächlich Stenographie und Textverarbeitung unterrichtet, Englisch und Deutsch nur nebenbei. Schon während seines Studiums seien soziale, psychologische Aspekte und Komponenten betreffend Menschenführung kaum Inhalt der Studienpläne gewesen. Sein Hang, selbst initiativ tätig zu werden, habe sich dadurch nur verfestigt.
Zehn Jahre nach seiner Anstellung habe er zwei Jahre nebenberuflich für "Didaktika" gearbeitet, ein Spracheninstitut mit der "Super-Learning"-Methodik. Danach habe er sechs Jahre am WIFI unterrichtet, Englisch für Ärzte und medizinisches Personal, Wirtschaftstreibende, Firmenchefs, Manager und Büropersonal. Weiters habe er vier Durchgänge über vier Jahre Vorbereitung der Berufsreifeprüfung für Erwachsene gemacht.
Ab 2001 habe ihn der Landesschulinspektor beauftragt, mehrere sogenannte Cambridge-Zertifikate an seiner Schule vorzubereiten und sei er bis heute erfolgreich tätig. Für ein paar Jahre sei er auch als Prüfer für mehrere Varianten der Cambridge-Exams österreichweit tätig gewesen.
Die Schule I biete den Zweig "Sozialverwaltung" an. Da er als einer der ersten 1997 bis 2001 Englisch für Berufstätige vermittelt habe, sei es für ihn leicht gewesen, vor einigen Jahren an der Schule II "Lehre mit Matura" in Englisch zu beginnen bzw. als Prüfer für Deutsch und Englisch an einer Partnerschule in X. tätig zu sein. Andere Kollegen und Kolleginnen seien an dieser Arbeit nicht interessiert.
2001 bis 2009 sei er im Rahmen des damaligen Pädagogischen Institutes im Bundesland 1 für die Fortbildung der Lehrkräfte im Fach Englisch für HTLs, HAKs und die humanberuflichen Schulen zuständig gewesen. Er habe Rückmeldungen wegen der hohen Qualität der Palette der Inhalte seiner Seminare bekommen.
Derzeit sei er Klassenvorstand eines ersten Jahrgangs von 14-,15-jähirgen Schülern und Schülerinnen an der Schule I. Wir würden im Zeitalter eines gnadenlosen Individualismus leben, was er durch Beobachten des Sozialverhaltens der SchülerInnen und deren Eltern nur bestätigen könne. Phasenweise - Tendenz steigend - sei das Vermitteln, Organisieren von Wissen im Unterricht nebensächlich, grundlegende Fertigkeiten auf sozialem Gebiet seien vielfach etwas Unbekanntes, Fremdes. Und das Beschäftigen mit Sozialem und Kommunikativem sei ein Bemühen, das oft auf erheblichen Widerstand stoße. Neue Lebensformen würden gerade diese Kompetenzen von den SchülerInnen und LehrerInnen erfordern. Die fast ausschließliche Konzentration auf sich selbst, die eigenen Bedürfnisse, die eigene Sicht der Dinge durch gegenläufige Aktivitäten zum Wohl der Gruppe, der Klassengemeinschaft, dem Erwerb von Horizont, auch im Hinblick auf die spätere Karriere der SchülerInnen, generiere zwangsläufig zu schwer überwindenden Ängsten und Einschränkungen.
Methoden des NLP hätten sich bei der Bewältigung dieser Aufgaben als sehr hilfreich erwiesen. NLP sei eine anerkannte psychotherapeutische Richtung, die sich durch leichte Anwendbarkeit, Kürze der Verfahren, also ideal für das System Schule, auszeichne. KollegInnen, die die Weiterbildung auf diesen Gebieten verweigern, würden leider oft in Krankenstände, vorzeitige Pensionierung, etc., flüchten.
Zu den Fragen teilte er mit, dass er schon seit Ende der 90-iger Jahre Englisch im Ausmaß einer Vollbeschäftigung mit von äußeren Umständen abhängigen Überstunden unterrichte. Darüber hinaus vermittle er das nötige Wissen zum Bestehen des Cambridge-Certificate. Weiters sei er für die Organisation, Abwicklung von Fortbildungsseminaren im Rahmen des damaligen Pädagogischen Institutes in W. tätig gewesen. Seit 2004 bis 2009 sei er an der Schule I unbezahlt damit beschäftigt, den SchülerInnen der Schule zu ermöglichen, während ihres Pflichtpraktikums nach dem dritten Jahrgang im Rahmen des EU-Programmes "Leonardo da Vinci" eben dieses Praktikum im EU-Ausland zu absolvieren. Dabei seien einer Kollegin und ihm sämtliche Aktivitäten (Verwaltung, Organisation, Kontakte, Betreuung, Abwicklung, Einsatz weit außerhalb der Dienstzeiten, Abend-Info-Veranstaltungen, Unterrichtsentfall, Auslandaufenthalte) in zeitaufwendigster Weise - oft anstatt des Unterrichts und der gesamten Ferien - überantwortet. Einwände, Widerstände, etc., seitens der ausländischen Partner, der Eltern, der SchülerInnen, der Verwaltungsapparate der EU und des österreichischen Schulsystem würden oft zeitaufwendig und letztendlich zur vollen Zufriedenheit aller Teilnehmer überwunden.
Seine ursprüngliche Ambition sei gewesen, durch die Ausbildung zum Mediator ein selbstständiges Standbein unabhängig von der Schule und auch nach seiner Pensionierung zu schaffen, sicherlich ein für den "typischen Österreicher" unübliches Verhalten. Nach Abschluss der Mediationsausbildung habe er aus privaten Gründen die Kenntnisse nicht umsetzen können. Seine Eltern seien nacheinander Pflegefälle geworden.
Die Ausbildung zum Mediator habe vom bis gedauert. Er sei beim Bundesministerium für Justiz gelistet, und habe die Listung vor kurzem verlängern lassen, ohne jedoch die Tätigkeit bis dato freiberuflich ausgeübt zu haben. Jetzt sei er gerade damit beschäftigt, die möglichen Kontakte zur privatwirtschaftlichen Anwendung zu knüpfen. Geleitet und organisiert habe die Lehrgangsreihe die ARGE Bildungsmanagement, Wien, gemäß den Ausbildungsrichtlinien des Zivilmediatorengesetzes/Jänner 2004 im Umfang von 376 Stunden, verteilt auf drei Semester. Die Veranstaltungen hätten in den BFI-Räumlichkeiten in Z. stattgefunden. Er sei auf eigene Kosten jeweils an Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagnachmittag angereist, die Verpflegung jeweils Samstag Mittag habe er ebenfalls selbst getragen.
Da er seinem Naturell nach sich entsprechend mit der Materie habe vertraut machen wollen, habe er in den Sommerferien 2008 an einem 18-tägigen Practitioner-Lehrgang im Bereich NLP im Bundesland 2 teilgenommen. Diese Zusatzausbildung sei ein ideales Supplement zur Mediationsausbildung. NLP habe auch als Veranstaltung das Pädagogische Institut in W. angeboten, allerdings während des Schuljahres. Dies wäre mit der von der Direktion nicht erwünschten Abwesenheit vom Unterricht bzw. den Kosten für Vertretungen bzw. Mitveranstaltungen während der Wochenstunden, zusätzlich zur Mediationsausbildung, verbunden gewesen. Die Ausbildung sei nach den Richtlinien des ÖDV-NLP vom 5. bis bzw. 27./ über einen Zeitraum von 145 Stunden in V. erfolgt. Die Kosten dafür sowie für Unterkunft und Verpflegung habe er selbst getragen.
Da er nicht habe freiberuflich tätig werden können, konzentriere er sich auf die Anwendung der Erkenntnisse in seinem Unterricht. Erkenntnisse aus NLP hätten sich im Unterrichtsgeschehen als sehr sinnvoll und wirksam erwiesen. Die innerschulischen Abläufe hätten sich aus vielerlei Ursachen stark verändert. Vor kurzem habe er ein Buch zum Thema NLP für Schüler erworben. Der Unterricht entwickle sich immer mehr hin zum Coaching, die Lehrkraft sei nicht mehr "Dominator" des Geschehens, sondern Betreuer. Durch die Palette an schulischen Bildungsmöglichkeiten an den Schulen I und an den Berufsschulen sehe er sich einem breiten Spektrum an Verhaltensmustern ausgesetzt. Die Kenntnisse aus Mediation und NLP würden außerordentlich helfen, zum Vorteil aller entsprechend reagieren zu können bzw. selbst "unbeschadet" diese Systeme zu verlassen. Wie die Direktorin der Schule I bemerkt habe, könne man den Bf. für enorm viele Bereiche im Schulsystem unvorbereitet, doch erfolgreich einsetzen, was aus den geschilderten Gründen erklärbar sei.
Bezüglich der erworbenen Kenntnisse und Anwendungen verwies der Bf. auf die beigelegten Inhalte und Schwerpunkte der Ausbildung. Nach Abschluss der Mediations- und NLP-Ausbildung 2009 habe er sich in der Liste des Bundesministeriums für Justiz für die auf der Internetseite genannten fünf Bereichen eintragen lassen. Er konzentriere sich bezüglich der erworbenen Kenntnisse nunmehr auf den schulischen Bereich, teils bewusst, teils wie von selbst. Daraus habe sich in logischer Weise ergeben, dass die Fortbildung für die weitere Listung fünf Jahre nach der Ersteintragung hauptsächlich schulbezogen gewesen sei, also Schulmediation, Lehrlingsmediation, Mediation in Gruppen, usw.
Zur Peergroup gab er an, dass seit einigen Jahren an der Schule I die sogenannte "Demokratie-Werkstatt" bestehe. Die Hauptaufgabe dieser Einrichtung liege darin, in einzelnen Klassen auftretende zwischenmenschliche Probleme (z.B. Mobbing, etc.) durch entsprechende Aktivitäten mit einzelnen SchülerInnen oder der gesamten Klasse durch mediative oder NLP-Methoden zu relativieren oder zu lösen. Sie seien ein Team von drei Lehrkräften, eine Kollegin sei ebenfalls beim Bundesministerium für Justiz gelistet. Sie würden in den betreffenden Klassen aktiv, wenn vom jeweiligen Klassenvorstand, von SchülerInnen oder den KlassensprecherInnen sie darum gebeten würden. Diese Aktivitäten würden im Rahmen der regulären Schulstunden stattfinden, d. h. Kolleginnen müssten auf den Unterricht verzichten bzw. würden die Stunden des Bf. entfallen. Nachmittags will nur kaum jemand soziale Probleme in Klassen lösen. Die Stunden "Demokratie-Werkstatt" seien als Unterrichtsstunden Teil der regulären Unterrichtsverpflichtung, allerdings mit geringerer Wertigkeit, als es der Lehrverpflichtungsgruppe entspreche. Der Bf. und seine ebenfalls gelistete Kollegin hätten in den vergangen zwei Jahren versucht, im Rahmen der Schule II während der jeweiligen Berufsschulwochen Fuß zu fassen, um die Berufsschüler über die Möglichkeiten einer allfälligen Auflösung ihres Lehrvertrages - aus welchen Gründen immer - zu informieren. Trotz Einwilligung der Direktorin der Schule II sei dies zum größten Teil an organisatorischen Gründen gescheitert, weiters an einer gewissen Resignation der Kollegin aufgrund dieser Schwierigkeiten. Die ca. zwei stündige Information habe ohne Entgelt erfolgen müssen. Da der Bf. in der Schule II zwei Klassen im Rahmen der Berufsreifeprüfung für Lehrlinge unterrichte, werde er versuchen, die Information betreffend Lehrlingsmediation im Alleingang "unters Volk" zu bringen. Nach 30 Jahren im Schulsystem müsse er feststellen, dass das Einbringen von N euem auf vielfältige Hindernisse und Widerstände verwaltungstechnischer, finanzieller, organisatorischer und "zwischenmenschlicher" Art stoße. Die angedeutete Etablierung von Peergroups sei bis dato nicht möglich gewesen. Teilweise wegen des Widerstands von KollegInnen oder aber, weil die SchülerInnen aus Zeit- und Energiemangel nicht an zusätzlichem Tun - auch zum eigenen Vorteil - interessiert seien.
Die Kosten für die Ausbildung zum Mediator bzw. NLP-Practitioner habe er selbst getragen, ebenso die vom Bundesministerium für Justiz vorgegebenen Weiterbildungen.
An Reisekosten seien laut Aufstellung der Semesterbestätigung 44 Fahrten a 64,06 km vom Wohnort nach Z., somit 2.818,86 km angefallen, für die Fahrt vom Wohnort im Bundesland 1 zum Kursort im Bundesland 2 602,36 km.
Der Bf. legte neben diversen Rechnungen noch folgende Nachweise vor:
Das Diplom "Mediation und Konfliktregelung, ARGE Bildungsmanagement" vom ,
Lehrgangsinhalte nach ZivilMedG
drei Semesterbestätigungen (Bestätigung über die Veranstaltungen im Zeitraum bis . bis , bis )
den Nachweis über die Eintragung als Mediator () samt Verlängerung (),
das Zertifikat NLP-Practitioner,
Schreiben des NLP-U. vom ,
Seminarzeitplan NLP-Practitioner 2008
Schriftwechsel mit dem Hotel S.
Beleg vom über die Haftpflichtversicherung - darin auch die Lehrerhaftpflicht - von € 258,67 p.a., seit 2009,
eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme
- an einem "Intensivseminar: Lehrlingsmediation" vom ,
- an einem Seminar "Arbeiten mit dem Systembrett für MediatorInnen, BeraterInnen und Coaches" vom ,
- am Seminar "Körpersprache und Stimme für MediatorInnen, BeraterInnen und Coaches" vom , sowie
- am Seminar "Schulmediation" vom und
- am Seminar "Mediation mit Teams und Gruppen" vom .
Weiters machte er Kilometergelder geltend (Vorhaltsbeantwortung vom
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:
Streit besteht, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen für die Mediationsausbildung sowie den NLP-Practitioner Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.
Der Bf. unterrichtete im Jahr 2008 an den Schulen I in X. und II in Y. Er unterrichtete Englisch im Rahmen einer vollen Lehrverpflichtung, Überstunden waren von äußeren Faktoren abhängig. Er war auch für die Vorbereitung des Cambridge-Certificate zuständig, des Weiteren für die Fortbildung für diverse Schulen im Rahmen des Pädagogischen Institutes tätig. 2004 bis 2009 betreute er an der Schule I unbezahlt und außerhalb der Dienstzeit die SchülerInnen im Rahmen ihrer Absolvierung des Pflichtpraktikums im EU-Ausland.
Seit einem nach dem liegendem Zeitpunkt ist er in der „Demokratischen Werkstatt“ an der Schule zusammen mit zwei Kolleginnen tätig, sie kamen fallweise zum Einsatz, wenn es in einer Klasse soziale Probleme gab. Diese Stunden der „Demokratie-Werkstatt“ waren Teil der regulären Lehrverpflichtung, allerdings mit einer geringeren Wertigkeit. Einen entsprechenden Nachweis hierfür legte der Bf. nicht vor (Schreiben der Direktorin der Schule I vom , Vorhaltsbeantwortung vom , Pkt. 5.).
Die Ausbildung zum Mediator absolvierte der Bf. bei der ARGE Bildungsmanagement im Umfang von 376 Stunden, verteilt auf drei Semester, in der Zeit vom 18..4.2008 bis . Der Bf. ist in der Mediatorenliste des Bundesministeriums für Justiz als Mediator für die Fachgebiete „interkulturelles Konfliktmanagement, Gesundheit, Wirtschaft, Familie, NLP, Schul- bzw. Lehrlingsmediation“ eingetragen (Vorhaltsbeantwortung vom , Pkt. 2, und Verständigung über die Eintragung in der Liste vom bzw. über die Verlängerung der Eintragung vom , aktueller Auszug aus www.xxx). Das BFI bestätigte am die Bareinzahlung des Kursbeitrages für „Mediation - Abschluss nach dem ZivilmedG“ in Höhe von € 4.930,00 (Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom ).
Der Bf. absolvierte in den Sommerferien 2008 (5. bis und 27./) einen 18-tägigen "Practitioner"-Lehrgang für NLP. An der am Pädagogischen Institut in W. angebotene Zusatzausbildung für den NLP-Practitioner nahm er wegen der von der Direktion nicht erwünschten Abwesenheit vom Unterricht nicht teil (Vorhaltsbeantwortung vom , Pkt. 2). Betreffend den NLP-Practitioner legte er die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung, die Bestätigung der Anmeldung, den Zeitplan betreffend den Lehrgang zum NLP-Practitioner 2008 vor (Beilagen zur Vorhaltsbeantwortung vom ).
Sowohl am Ausbildungslehrgang zum Mediator als auch beim NLP-Practitioner-Lehrgang haben nicht nur Lehrer teilgenommen, sondern waren die Teilnehmer Angehörige verschiedenster Berufsgruppen und auch nicht berufstätige Personen (unstrittig).
Nachweise für die im Lehrgang zum NLP-Practitoner erworbenen Kenntnisse legte der Bf. nicht vor. Zur Mediatorenausbildung brachte er die Lehrgangsinhalte nach ZivilmedG bei (Beilage I zum Erkenntnis, Vorhaltsbeantwortung vom ).
Der Bf. brachte folgende Rechnungen vor (Vorhaltsbeantwortung vom ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hotel S. | 637,60 | |
Hotel S. | 90,00 | |
Donau Versicherung | 258,67 | |
NLP-U. | 1.920,00 | |
BFI | 4.930,00 |
Rechtliche Beurteilung:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen ...
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0197, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10 (vgl. das Erkenntnis des ).
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Vorauszuschicken ist, dass der Bf. die Aufwendungen nicht als Umschulungskosten zugesprochen erhalten will; er hat ausdrücklich festgehalten, keine solche selbstständige Tätigkeit - mag sie allenfalls beabsichtigt gewesen sein - ausgeübt zu haben. Es gilt daher, die Aufwendungen auf ihre Eigenschaft als „Fortbildungskosten“ in seinem Beruf als Lehrer hin zu prüfen.
Zu den beiden Lehrgängen:
Der Bf. unterrichtet Englisch und macht auch in Englisch Fortbildungen für Lehrer anderer Schulen. Den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom , 2011/15/0068 (Ausbildung als Coach/NLP eines HTL-Lehrers mit technischen Fächern) stehen die Fächer des Bf. einem möglichen Abzug von persönlichkeitsbildenden Maßnahmen nicht von Haus aus entgegen. Ein Werbungskostenabzug ist auch nicht gänzlich deshalb ausgeschlossen, weil nicht nur Lehrer an der Veranstaltung teilgenommen haben oder nicht nur (fach)spezifische Kenntnisse vermittelt worden wäre. Denn - so der VwGH im Erkenntnis - beinhalte das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, seien einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll. Es sei damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in technischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar seien oder freiwillig auf sich genommen würden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0215, betreffend einen Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule mit Fortbildung im Bereich "Bioenergetische Analyse" bzw. "Skriptanalyse").
Zum NLP-Lehrgang:
Der Bf. hat die von ihm erworbenen Kenntnisse im Zuge des NLP-Practitioner-Lehrgangs nicht bekannt gegeben. Er bringt zwar vor, dass ihm die erworbenen Kenntnisse nützlich gewesen seien, ohne sie jedoch entsprechend darzutun. Nach Ansicht des BFG reichen diese nur allgemeinen Vorbringen nicht aus, die Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen für den NLP-Practitioner-Lehrgang zu bejahen.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen und können die Aufwendungen für die vorgelegten Rechnungen für die Kursgebühr und die Hotelrechnungen, sowie des Weiteren für die Kilometergelder nicht zum Abzug zugelassen werden.
Zum Lehrgang für Mediation:
Der VwGH verwehrte im Erkenntnis vom , 2009/15/0198, bei einem Finanzbeamten den Werbungskostenabzug für einen Lehrgang für Mediation.
Im Erkenntnis vom , 2008/15/0226, betreffend den Mediationskurs eines nichtselbständig tätigen Leiters des Controllings einer Bank hielt er in einer auf einer Amtsbeschwerde basierenden Aufhebung der Berufungsentscheidung fest, dass es für die Notwendigkeit der „Schlüssel“ der privaten bzw. beruflichen Veranlassung festzustellen sei und es für den Werbungskostenabzug einer (nahezu ausschließlich) beruflichen Veranlassung bedürfe.
Letztendlich hielt er in dem die Amtsbeschwerde des Finanzamtes abweisenden Erkenntnis vom , 2011/15/0068, betreffend die Aufwendungen für die Ausbildung zum Coach eines HTL-Lehrers mit technischen Fächern die Ansicht der Gewährung des Werbungskostenabzugs nicht für rechtswidrig. Die belangte Behörde habe - seitens des Finanzamtes unwidersprochen - angenommen, dass im Kursprogramm des Wifi "Coaching" als berufsbezogene Beratung beschrieben werde und die Ausbildung sich u.a. an Lehrer wende, denen Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren vermittelt werden sollen. Die Ausbildung sei in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet. Die einzelnen Themen bzw. Problemstellungen und Ziele der Module hätten in überwiegendem Ausmaß Fragestellungen betroffen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf des Coaching-Prozesses beschäftigten. Nur vereinzelt hätten sich auch Themen gefunden, die unter Umständen auch auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten hätten können. Weiters stellte sie fest, dass bei der Ausbildung aber persönlichkeitsbildende Komponenten gegenüber der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten jedenfalls in den Hintergrund getreten seien. Auch habe für eine enge Verknüpfung der Ausbildung mit der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten das gewählte Thema der Projektarbeit g ezeigt. Die Bildungsmaßnahme habe jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (hier von Schülern) vermittelt. Das Finanzamt bestritt nicht die Förderlich- und Zweckmäßigkeit der erworbenen Fähigkeiten für einen Lehrer, verneinte aber die Notwendigkeit. Der VwGH erachtete es nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bildungsmaßnahme ganz überwiegend nicht um Persönlichkeitsentwicklung (des Mitbeteiligten), sondern um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten gehandelt habe, und darüber hinaus bei Lehrern einschlägige psychologische Kenntnisse (auch im Rahmen ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung) unzweifelhaft sinnvoll seien, den Werbungskostenabzug bejahte.
Unter dem Blickwinkel dieser Ausführungen sprechen der vom Bf. bekannt gegebene Lehrinhalt, siehe Beilage I, und der Umstand, dass er für den Bereich „Schulmediation“ in der Mediatorenliste eingetragen ist, sowie seine von der Direktorin bestätigten Beteiligung an diversen tagesaktuellen Problemlösungen im Schulalltag und seine Einbindung in die an der Schule gegründete Peergroup vielmehr dafür, dass die rein private Veranlassung nicht das ausschlaggebende Motiv für den Lehrgang waren, sondern wird man eine berufliche Veranlassung in diesem Fall bejahen müssen. Wenn auch erst in einem Folgejahr besucht, so sprechen die (zur Verlängerung der Eintragung in der Mediatorenliste) besuchten Seminare des Bf. ebenfalls für die Berufsbezogenheit.
Mag im Erkenntnisfall die Ausbildung zum Coach zugrunde gelegen sein, so ist das Betätigungsfeld bei einem Mediator ebenso nicht auf die Lösung eigener innerer Konflikte ausgerichtet, sondern dient sie ebenfalls der Lösung von Problemen von Dritten. Dies ist in § 1 Abs. 1 ZivMediatG festgehalten, der Mediation definiert als "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen". Angesichts der VwGH-Entscheidung zur Coaching-Ausbildung sind für das BFG keine Gründe erkennbar, die den Werbungskostenabzug verneinen ließen.
Nach all dem Gesagten sind nach Ansicht des BFG dem Grunde nach die Aufwendungen für den Lehrgang zum Mediator als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.
Bezüglich der Höhe der Aufwendungen ist festzuhalten, dass der Bf. keine Zahlungsnachweise für im Jahr 2008 bezahlte Aufwendungen beibrachte. Es liegt nur eine Rechnung vom über den Kursbeitrag von € 4.930,00 vor. Mag der Bf. allenfalls einen Teilbetrag im Jahr 2008 gezahlt haben, so fehlt es am diesbezüglichen Zahlungsnachweis. Die Kursgebühr kann daher im Jahr 2008 nicht abgezogen werden. Angemerkt wird noch, dass der Bf. nicht behauptet hat, dass der Vorlage der Zahlungsnachweise (unüberwindbare) Hindernisse entgegengestanden wären.
Die Prämien der Donau-Versicherung wurden nach Angaben des Bf. erst 2009 fällig, sie können daher 2008 keine Werbungskosten sein.
Nach Ansicht des BFG können lediglich die Kilometergelder für die Lehrveranstaltungstage des Mediationslehrgangs als glaubhaft angesehen werden. Dies waren im Zeitraum 2008 24 Fahrten à 64,06 km, also 1.537,44 km. Davon betrug für 768,72 km das Kilometergeld € 0,376 (Zeitraum bis ) und für weitere 768,72 km € 0,42 (Zeitraum bis ). Die abzugsfähigen Werbungskosten für Kilometergelder betragen somit € 611,90.
Im vorliegenden Erkenntnis können daher € 797,90 (anstatt bisher € 186,00) als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.
Un/Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die nicht gewährten Beträge für die beiden Kurse jedenfalls auf der Nichtvorlage von Unterlagen bzw. Zahlungsnachweisen basiert, liegt diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Kilometergelder wurden im Wege der Glaubhaftmachung anerkannt und ist daher auch die Zulässigkeit der Revision zu verneinen.
Beilagen.
1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2008)
Lehrgangsinhalte der Mediatoren-Ausbildung nach ZivilmedG (Beilage I)
1 Abkürzungsverzeichnis
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100380.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at